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1923.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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nächsten Revision des Personalgesetzes umgesetzt. Es ist vorgesehen, dem Kantonsrat bis spätestens Ende 2012 eine Vorlage zur Revision des Personalgesetzes zu unterbreiten. Aufgrund des engen Zusammenhangs
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1922.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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P.B. vom 12./17. April 2007 (Regierungsratsbeschluss vom 1. Mai 2007) zu prüfen und bis spätestens Ende 2009 allfällige rechtliche Schritte einzuleiten. Dieses Postulat hat der Kantonsrat an sei- ner Sitzung
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1923.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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P.B. vom 12./17. April 2007 (Regierungsratsbeschluss vom 1. Mai 2007) zu prüfen und bis spätestens Ende 2009 allfällige rechtliche Schritte einzuleiten. Dieses Postulat hat der Kantonsrat an sei- ner Sitzung
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1940.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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den Kosten, neu auch die beiden Ge- meinden Menzingen und Neuheim. Auf Basis der Einwohnerzahl per Ende 2009 und der vor- aussichtlichen Abgeltungssumme im Jahr 2012 ergeben sich folgende Anteile an der
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1939.2 - Antwort des Regierungsrates
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das vergangene Jahr 2010. Die allgemeine Einreichungsfrist für die Steu- ererklärung 2010 läuft bis Ende April 2011, Fristerstreckungen um mehrere Monate sind jedoch bei interkantonalen und internationalen
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1957.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Da
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1957.2 - Antrag des Regierungsrates
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Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Da
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1957.7 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Massnahme bevorsteht. Die Leitung meldet den ViCLAS-Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Freiheitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1
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1957.3 - Antrag des Regierungsrates
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Massnahme bevorsteht. Die Leitung meldet den ViCLAS-Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Freiheitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1
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1957.1b - Anhang 2
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Massnahme bevorsteht. Die Leitung meldet den ViCLAS-Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Freiheits- strafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs.