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1923.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
nächsten Revision des Personalgesetzes umgesetzt. Es ist vorgesehen, dem Kantonsrat bis spätestens Ende 2012 eine Vorlage zur Revision des Personalgesetzes zu unterbreiten. Aufgrund des engen Zusammenhangs
1922.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
P.B. vom 12./17. April 2007 (Regierungsratsbeschluss vom 1. Mai 2007) zu prüfen und bis spätestens Ende 2009 allfällige rechtliche Schritte einzuleiten. Dieses Postulat hat der Kantonsrat an sei- ner Sitzung
1923.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
P.B. vom 12./17. April 2007 (Regierungsratsbeschluss vom 1. Mai 2007) zu prüfen und bis spätestens Ende 2009 allfällige rechtliche Schritte einzuleiten. Dieses Postulat hat der Kantonsrat an sei- ner Sitzung
1940.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
den Kosten, neu auch die beiden Ge- meinden Menzingen und Neuheim. Auf Basis der Einwohnerzahl per Ende 2009 und der vor- aussichtlichen Abgeltungssumme im Jahr 2012 ergeben sich folgende Anteile an der
1939.2 - Antwort des Regierungsrates
das vergangene Jahr 2010. Die allgemeine Einreichungsfrist für die Steu- ererklärung 2010 läuft bis Ende April 2011, Fristerstreckungen um mehrere Monate sind jedoch bei interkantonalen und internationalen
1957.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Da
1957.2 - Antrag des Regierungsrates
Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Da
1957.7 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Massnahme bevorsteht. Die Leitung meldet den ViCLAS-Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Freiheitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1
1957.3 - Antrag des Regierungsrates
Massnahme bevorsteht. Die Leitung meldet den ViCLAS-Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Freiheitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1
1957.1b - Anhang 2
Massnahme bevorsteht. Die Leitung meldet den ViCLAS-Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Freiheits- strafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs.

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