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2553.2 - Antrag des Regierungsrats
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Aus wichtigen Gründen kann sie die Versicherung ablehnen. 5. Versicherungsverhältnis § 15 Beginn und Ende der Versicherung 1 Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie wesentliche Er- neuerungen
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1582.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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grossen energiepolitischen Herausforderungen hingewiesen, denen sich die Schweiz gegenüber stehe. Seit Ende des Zweiten Weltkrieges bis zur ersten Ölpreiskrise von 1973 habe sich die Gesamtenergienachfrage
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1646.06 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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dass die Tangente Zug/Baar Bestandteil des Agglomerationsprogrammes des Kantons Zug ist, welches Ende 2007 dem Bund übergeben worden ist. Der Regierungsrat setzt sich dafür ein, dass für alle angemeldeten
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1666.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Kantonsbeitrag. Auch im Falle einer grösseren Seuche würden die Gelder des Fonds ausreichen (Fondsstand Ende 2007: 7.426 Mio. Franken). So hat beispielsweise der Kanton Luzern bei einem viel grösseren Tierbestand
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1568.05 - Zusatzbericht des Regierungsrates
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Form. Im Zusammenhang mit der Schaffung der neuen Systemplattform für die Prämienverbilligung wurde Ende Januar 2008 festgestellt, dass der Datenschutzbeauftragte die gesetzlichen Vor- aussetzungen für eine
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1611.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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des Eidgenössischen Starkstrominspektorates erlangt. Die SBB ist darauf angewiesen, bis spätes- tens Ende 2009 über diese Genehmigung zu verfügen, weil sie sonst den reibungslosen Bahn- betrieb im Raum Zürich
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1658.2 - Antrag des Regierungsrates
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Art. 16 Kündigung Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündi- gung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Art
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1658.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. Dezember 2008
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Art. 16 Kündigung Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündi- gung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Art
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1658.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Art. 16 Kündigung Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündi- gung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Art
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1658.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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ergänzt. Diese Ergänzung trat anfangs 2007 in Kraft. Drei der verabschiedeten Massnahmen sind bis Ende 2009 befristet, weil ihre Verfassungskonformität nicht gegeben ist und somit nicht alle Massnahmen