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2553.2 - Antrag des Regierungsrats
Aus wichtigen Gründen kann sie die Versicherung ablehnen. 5. Versicherungsverhältnis § 15 Beginn und Ende der Versicherung 1 Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie wesentliche Er- neuerungen
1582.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
grossen energiepolitischen Herausforderungen hingewiesen, denen sich die Schweiz gegenüber stehe. Seit Ende des Zweiten Weltkrieges bis zur ersten Ölpreiskrise von 1973 habe sich die Gesamtenergienachfrage
1646.06 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
dass die Tangente Zug/Baar Bestandteil des Agglomerationsprogrammes des Kantons Zug ist, welches Ende 2007 dem Bund übergeben worden ist. Der Regierungsrat setzt sich dafür ein, dass für alle angemeldeten
1666.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Kantonsbeitrag. Auch im Falle einer grösseren Seuche würden die Gelder des Fonds ausreichen (Fondsstand Ende 2007: 7.426 Mio. Franken). So hat beispielsweise der Kanton Luzern bei einem viel grösseren Tierbestand
1568.05 - Zusatzbericht des Regierungsrates
Form. Im Zusammenhang mit der Schaffung der neuen Systemplattform für die Prämienverbilligung wurde Ende Januar 2008 festgestellt, dass der Datenschutzbeauftragte die gesetzlichen Vor- aussetzungen für eine
1611.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
des Eidgenössischen Starkstrominspektorates erlangt. Die SBB ist darauf angewiesen, bis spätes- tens Ende 2009 über diese Genehmigung zu verfügen, weil sie sonst den reibungslosen Bahn- betrieb im Raum Zürich
1658.2 - Antrag des Regierungsrates
Art. 16 Kündigung Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündi- gung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Art
1658.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. Dezember 2008
Art. 16 Kündigung Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündi- gung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Art
1658.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Art. 16 Kündigung Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündi- gung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Art
1658.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
ergänzt. Diese Ergänzung trat anfangs 2007 in Kraft. Drei der verabschiedeten Massnahmen sind bis Ende 2009 befristet, weil ihre Verfassungskonformität nicht gegeben ist und somit nicht alle Massnahmen

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