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2424.3b - Synopse (Steuergesetz)
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Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, ha- ben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuer- periode anstelle der Einkommens- und Vermögens- steuer eine Steuer nach dem
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2468.4a - Anhang 1 Hochschulkonkordat
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Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft. 2 Mit dem Austritt gelten
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2468.2a - Anhang 1
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Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft. 2 Mit dem Austritt gelten
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2465.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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massgebend. Die Beträge des Res- sourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind jeweils halbjährlich am Ende des Halbjahres zu bezahlen. Eine Einzahlung der Zuger NFA-Zahlungen auf ein Sperrkonto ist somit nicht
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869.09 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Umstrukturie- rung nach dem 27. September 2001 wie beim Projekt SeitenWechsel, Verkauf eines Anhängers am Ende des Projektes. - Werbung: Plakat war nicht budgetiert. - Diverses/Reserven wurden nicht separat geführt
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896.7 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Abrechnung 01.08.-31.12.02 Abrechnung 01.01.-31.12.03 Abrechnung 01.01.-31.12.04 Abrechnung 01.01.05 bis Ende TOTAL PROJEKT Aufwand 111'078.95 257'277.95 363'348.65 350'166.50 1'081'872.05 Investitionen 24'343
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2424.2 - Antrag des Regierungsrats
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Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand
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2451.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Unterbringungskosten aufzukommen. Dementsprechend besteht die Gefahr, dass die Unterbringungskosten im Endeffekt vom Staat getragen werden müssen. Die Halterin oder der Halter soll daher verpflichtet werden, unmittel-
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2443.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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Gemäss § 7 Abs. 6 des Organisationgesetzes vom 29. Oktober 1998 (BGS 153.1) kann der Regierungsrat bis Ende Februar des Budgetjahres einen revidier ten Leistungsauftrag unterbrei- ten, wenn der Kantonsrat das
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2476.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des geänderten Immobiliarsachenrechts im ZGB unter Um- ständen ein Ende gesetzt. Nach dem Wortlaut des heute geltenden Art. 679 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 684 ZGB kann Baulinie begrenzend aus, nicht aber der Waldabstand. Eine Anpassung des Mindestabstandes zeitigt im Endeffekt deshalb gar keine Wirkung, wes- halb diesbezüglich kein Revisionsbedarf besteht. 2476.1 - 14867