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2424.3b - Synopse (Steuergesetz)
Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, ha- ben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuer- periode anstelle der Einkommens- und Vermögens- steuer eine Steuer nach dem
2468.4a - Anhang 1 Hochschulkonkordat
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft. 2 Mit dem Austritt gelten
2468.2a - Anhang 1
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft. 2 Mit dem Austritt gelten
2465.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
massgebend. Die Beträge des Res- sourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind jeweils halbjährlich am Ende des Halbjahres zu bezahlen. Eine Einzahlung der Zuger NFA-Zahlungen auf ein Sperrkonto ist somit nicht
869.09 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Umstrukturie- rung nach dem 27. September 2001 wie beim Projekt SeitenWechsel, Verkauf eines Anhängers am Ende des Projektes. - Werbung: Plakat war nicht budgetiert. - Diverses/Reserven wurden nicht separat geführt
896.7 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Abrechnung 01.08.-31.12.02 Abrechnung 01.01.-31.12.03 Abrechnung 01.01.-31.12.04 Abrechnung 01.01.05 bis Ende TOTAL PROJEKT Aufwand 111'078.95 257'277.95 363'348.65 350'166.50 1'081'872.05 Investitionen 24'343
2424.2 - Antrag des Regierungsrats
Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand
2451.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Unterbringungskosten aufzukommen. Dementsprechend besteht die Gefahr, dass die Unterbringungskosten im Endeffekt vom Staat getragen werden müssen. Die Halterin oder der Halter soll daher verpflichtet werden, unmittel-
2443.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
Gemäss § 7 Abs. 6 des Organisationgesetzes vom 29. Oktober 1998 (BGS 153.1) kann der Regierungsrat bis Ende Februar des Budgetjahres einen revidier ten Leistungsauftrag unterbrei- ten, wenn der Kantonsrat das
2476.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des geänderten Immobiliarsachenrechts im ZGB unter Um- ständen ein Ende gesetzt. Nach dem Wortlaut des heute geltenden Art. 679 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 684 ZGB kann Baulinie begrenzend aus, nicht aber der Waldabstand. Eine Anpassung des Mindestabstandes zeitigt im Endeffekt deshalb gar keine Wirkung, wes- halb diesbezüglich kein Revisionsbedarf besteht. 2476.1 - 14867

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