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2956.2a - Konkordatstext
Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegen­ über erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklä­ rung folgenden Kalenderjahres. Art. 25 Umsetzungsfrist 1 Die Vere
2956.6a - Beilage Konkordatstext
Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. Art. 25 Umsetzungsfrist 1 Die Verein
2871.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
Vorlage Nr. 2871.2 Laufnummer 15786 Zwischenbericht zu den per Ende März 2018 zur Berichterstattung fälligen parlamentarischen Vorstössen Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
2871.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Vorlage Nr. 2871.1 Laufnummer 15775 Zwischenbericht zu den per Ende März 2018 zur Berichterstattung fälligen parlamentarischen Vorstössen Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 8. Mai 2018 Sehr geehrter
2874.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Bundesrat im Sinn von Art. 38a Abs. 2 RPG zur Genehmigung vorlegen. Ziel ist es, dieses Ver- fahren bis Ende 2018 abzuschliessen. 2.3 Anpassungen des kantonalen Planungs- und Baurechts Mit planerischen Massnahmen
2878.1 - Antwort des Regierungsrats
chuss IT kantonale Schulen» (LeIKS) seine gemäss Governance vorgesehene Rolle übernommen. Mit dem Ende der Ko n- zeptphase wurde auch die Zusammenarbeit mit der externen Fi rma ordentlich beendet. Fragen
2879.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. Bis Ende 2007 übernahm die Invalidenversicherung (IV) die Kosten für den Sonderschulunter- richt von Kindern
2884.2a - Beilage
der Interkan- tonalen Försterschule Maienfeld vom 30. Januar 1992 (BGS 413.41) Kündigung erfolgt per Ende 2020. Die Professionalisierung der forstlichen Berufe ab den 1950er Jahre führte zur Gründung zweier
2891.2 - Antrag des Regierungsrats
ist im Amtsblatt oder in sonst wie geeigne­ ter Form zu publizieren. 3 Über die Bewältigung und das Ende des Notstands erstellt der Regierungs­ rat einen Bericht, von dem der Kantonsrat Kenntnis nimmt. §
2893.2 - Antwort des Regierungsrats
Prüfung an. Für solche Eingriffe bestünden an sich entsprechende Rechtsgrundlagen. Die Baudirektion hat Ende 2017 die Totalrevision der Abfallplanung gestartet. Teil davon ist auch die Deponieplanung. Diese

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