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1229.1 - Interpellationstext
KVG-Revision in der Wintersession 2003 vom Nationalrat abge- lehnt worden ist, haben die Kantone Ende März 2004 die Vernehmlassungsvorlage betreffend der Prämienverbilligung vom EDI erhalten. Die Kantone
1238.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
werden können. Zur Begründung seines Vorstosses führt der Motionär im Wesentlichen Folgendes aus: Ende 2003 habe das Nationale Parlament im Rahmen des Entlastungsprogramms Sparmassnahmen für den Asylbereich
1276.2 - Antwort des Regierungsrates
finden. Erschwerend kommt dabei hinzu, dass die konkreten Gesetzgebungsarbeiten in den Kantonen erst zu Ende geführt werden können, wenn die entsprechende, durch die Bundesverfassung vorgeschriebene Rahmeng
1300.12 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
geändert: § 38 Abs. 1 Satz 2 1 … nach Massgabe der nachgeführten kantonalen Bevölkerungsstatistik (Stand Ende Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres) gewählt. II. Diese Verfassungsänderung tritt nach der
1303.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
erscheinen die Strukturen im Kanton Zug aus- gewogen. Die kleinste Zuger Gemeinde, Neuheim, hatte per Ende 2004 mit 1'984 Einwohnern eine im schweizerischen Vergleich "gesunde" Grösse, die grösste Gemeinde
1316.08 - Bericht und Antrag des Regierungsrates zum Antrag der vorberatenden Kommission des Kantonsrates
beschloss den Sys- temwechsel gemäss dem Antrag der Kommission. Die Detailberatung wurde nicht zu Ende geführt. Der Regierungsrat erhält damit die Möglichkeit, die Ergebnisse der Kommissionsmehrheit zu
1223.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Äquivalenzprinzip nicht mehr umgesetzt. Für den Arbeitnehmenden steht letztlich der "Lohn", welcher ihm am Ende jedes Monats ausgezahlt wird, im Vordergrund. Dieser setzt sich aus dem Nettolohn nach Arbeitsvertrag
1274.2 - Antrag des Regierungsrates
Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen. 3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen
1274.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen. 3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen
1274.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. September 2005
Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen. 3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen

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