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1229.1 - Interpellationstext
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KVG-Revision in der Wintersession 2003 vom Nationalrat abge- lehnt worden ist, haben die Kantone Ende März 2004 die Vernehmlassungsvorlage betreffend der Prämienverbilligung vom EDI erhalten. Die Kantone
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1238.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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werden können. Zur Begründung seines Vorstosses führt der Motionär im Wesentlichen Folgendes aus: Ende 2003 habe das Nationale Parlament im Rahmen des Entlastungsprogramms Sparmassnahmen für den Asylbereich
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1276.2 - Antwort des Regierungsrates
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finden. Erschwerend kommt dabei hinzu, dass die konkreten Gesetzgebungsarbeiten in den Kantonen erst zu Ende geführt werden können, wenn die entsprechende, durch die Bundesverfassung vorgeschriebene Rahmeng
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1300.12 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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geändert: § 38 Abs. 1 Satz 2 1 … nach Massgabe der nachgeführten kantonalen Bevölkerungsstatistik (Stand Ende Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres) gewählt. II. Diese Verfassungsänderung tritt nach der
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1303.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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erscheinen die Strukturen im Kanton Zug aus- gewogen. Die kleinste Zuger Gemeinde, Neuheim, hatte per Ende 2004 mit 1'984 Einwohnern eine im schweizerischen Vergleich "gesunde" Grösse, die grösste Gemeinde
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1316.08 - Bericht und Antrag des Regierungsrates zum Antrag der vorberatenden Kommission des Kantonsrates
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beschloss den Sys- temwechsel gemäss dem Antrag der Kommission. Die Detailberatung wurde nicht zu Ende geführt. Der Regierungsrat erhält damit die Möglichkeit, die Ergebnisse der Kommissionsmehrheit zu
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1223.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Äquivalenzprinzip nicht mehr umgesetzt. Für den Arbeitnehmenden steht letztlich der "Lohn", welcher ihm am Ende jedes Monats ausgezahlt wird, im Vordergrund. Dieser setzt sich aus dem Nettolohn nach Arbeitsvertrag
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1274.2 - Antrag des Regierungsrates
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Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen. 3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen
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1274.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen. 3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen
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1274.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. September 2005
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Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündigen. 3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen