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2215.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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2215.1 - 14233 8. Termine Es sind folgende Termine vorgesehen: Überweisung an KR-Hochbaukommission Ende Februar 2013 Vorberatung KR-Hochbaukommission März / April 2013 Vorberatung Staatswirtschaftskommission
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2093.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. November 2012
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Juli 1999 (FHZ-Konkor dat) gegenüber erklärt. Art. 41 Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt
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2112.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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nächsten Revision des Personalgesetzes umgesetzt. Es ist vorgesehen, dem Kantonsrat bis spätestens Ende 2012 eine Vorlage zur Revision des Personalgesetzes zu unterbreiten. Aufgrund des engen Zusammenhangs
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2117.5 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
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- das Angebot Fernverkehr Zürich - Tessin - Mailand ab 2017 (Inbetriebnahme Gotthardbasis- tunnel Ende 2016) den Halbstundentakt zur Hauptverkehrszeit vorsieht und dies ohne Be- einträchtigung für die
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2170.05a - Beilage 1
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werden durch die Ein- wohnergemeinden nach Massgabe der nachgeführ- ten Bevölkerungsstatistik (Stand Ende Dezember des vorangehenden Kalenderjahres) gewählt. 2 Durch Kantonsratsbeschluss wird jeweilen festgesetzt
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2186.4 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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Gemäss dem B e- richt der KKJPD zur beantragten Änderung des Hooliganismuskonkordats sind jedes Wochen- ende im Durchschnitt 900 Polizisten im Einsatz, was rund eine Million Franken Kosten veru r- sacht und
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2186.1c - Beilage 2
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wird. Art. 16 Kündigung Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Art
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2214.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ausgewiesen. Die Grundlage dazu bilden die aktuellen Daten des Amtes für Zivilschutz und Militär von Ende 2011. Daraus resultiert eine typische Dichte der Bevölkerung für jede Gemeinde und jeden Zo- nentyp
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2098.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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vention §§ 3 und 45 Regelungen am Ende des Lebens Gesundheitsgesetz (821.1) GD § 3 und §§ 31 ff. Entlastung pflegender und betreu- Verordnung über die Vergütung von VD ender Angehöriger (hier: Tagesheim)
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2116.4 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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Konkordat reguliert werden. Das Konkordat kann allerdings jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres ge- kündigt werden (Art. 21 Abs. 2). Seite 4/8 2116.4 - 14087 Stärkt der Beitritt