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2215.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
2215.1 - 14233 8. Termine Es sind folgende Termine vorgesehen: Überweisung an KR-Hochbaukommission Ende Februar 2013 Vorberatung KR-Hochbaukommission März / April 2013 Vorberatung Staatswirtschaftskommission
2093.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. November 2012
Juli 1999 (FHZ-Konkor dat) gegenüber erklärt. Art. 41 Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt
2112.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
nächsten Revision des Personalgesetzes umgesetzt. Es ist vorgesehen, dem Kantonsrat bis spätestens Ende 2012 eine Vorlage zur Revision des Personalgesetzes zu unterbreiten. Aufgrund des engen Zusammenhangs
2117.5 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
- das Angebot Fernverkehr Zürich - Tessin - Mailand ab 2017 (Inbetriebnahme Gotthardbasis- tunnel Ende 2016) den Halbstundentakt zur Hauptverkehrszeit vorsieht und dies ohne Be- einträchtigung für die
2170.05a - Beilage 1
werden durch die Ein- wohnergemeinden nach Massgabe der nachgeführ- ten Bevölkerungsstatistik (Stand Ende Dezember des vorangehenden Kalenderjahres) gewählt. 2 Durch Kantonsratsbeschluss wird jeweilen festgesetzt
2186.4 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
Gemäss dem B e- richt der KKJPD zur beantragten Änderung des Hooliganismuskonkordats sind jedes Wochen- ende im Durchschnitt 900 Polizisten im Einsatz, was rund eine Million Franken Kosten veru r- sacht und
2186.1c - Beilage 2
wird. Art. 16 Kündigung Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist. Art
2214.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ausgewiesen. Die Grundlage dazu bilden die aktuellen Daten des Amtes für Zivilschutz und Militär von Ende 2011. Daraus resultiert eine typische Dichte der Bevölkerung für jede Gemeinde und jeden Zo- nentyp
2098.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
vention §§ 3 und 45 Regelungen am Ende des Lebens Gesundheitsgesetz (821.1) GD § 3 und §§ 31 ff. Entlastung pflegender und betreu- Verordnung über die Vergütung von VD ender Angehöriger (hier: Tagesheim)
2116.4 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
Konkordat reguliert werden. Das Konkordat kann allerdings jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten auf Ende eines Kalenderjahres ge- kündigt werden (Art. 21 Abs. 2). Seite 4/8 2116.4 - 14087 Stärkt der Beitritt

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