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1446.1b - Beilage 2
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übertragen. 3 Im übrigen werden die hängigen Berufungen vom Obergericht nach bisheri- gem Recht zu Ende geführt. 4 Wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstinstanzlich ein Entscheid ge- troffen, richten und gegebenenfalls inwieweit der Beschuldigte dem Staat diese Kosten zu vergüten hat, wird im Endentscheid bestimmt. 5 Verfügt der Beschuldigte nicht über die nötigen Mittel, um für die Kosten des amtlich der Freiheitsentzug nach Eingang der Anklageschrift beim Einzelrichter bzw. beim Strafgericht. Sie endet mit der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt der freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung
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1446.2 - Antrag des Obergerichtes
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übertragen. 3 Im übrigen werden die hängigen Berufungen vom Obergericht nach bisherigem Recht zu Ende geführt. 4 Wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstinstanzlich ein Entscheid getroffen, richten Freiheitsentzug nach Eingang der Anklage- schrift beim Einzelrichter bzw. beim Strafgericht. Sie endet mit der Rechts- kraft des Urteils, dem Antritt der freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung
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1446.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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dass der Kantonsrat die Vorlage Staatsanwaltschaftsmodell noch in der laufenden Legislaturperiode zu Ende beraten kann, damit sich im Jahre 2007 nicht neu gewählte Kantonsräte aufwändig in die Thematik e
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1339.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Studiengang Chemie in Winterthur zu koordinieren. Nach den entsprechenden Prüfung anerkannte der Bundesrat Ende 2003 die Fachhochschul-Diplome der angebotenen Studiengänge der Hochschule Wädenswil. 1339.1 - 11733
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1368.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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2 m bestimmt. Die letzte Vermessung erfolgte im Februar 2006. Die Auswertung der Daten liegt seit Ende Mai 2006 vor. In den Jahren 1915 bis 1923 hat die Reuss auf unserem Kan- tonsgebiet mit den Dämmen
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1368.1 - Motionstext
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ganzen Kantonsgebiet auszubaggern ist, um die Abflusskapazität zu erhöhen. Begründung: Das Hochwasser Ende August 2005 hat in mehreren Regionen der Gemeinde Hünenberg für Unruhe gesorgt und zeitweise zu sehr
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1384.2 - Antwort des Regierungsrates
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vorzunehmen. Äusserer Anlass ist meist das überquellende Vorarchiv 4 1384.2 - 12032 dieser Stelle. Am Ende des Analyse- und Bewertungsvorgangs steht eine Abliefe- rungsvereinbarung. Dank der weiss die Ver
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1383.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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schutzaufsicht zu institutionalisieren. B. Die Kantonsregierungen orientieren das ZRK-Sekretariat bis Ende November 2006 über ihren Beschluss zum Anstoss. 1.2. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat der ZRK
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1393.05 - Bericht und Antrag der Strassenbaukommission
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aktualisierte Prioritätenliste zu unterbreiten hat (Richtplantext V 12.1). Da- zu wird dem Kantonsrat Ende 2007 ein entsprechender Bericht und Antrag unterbreitet. Die Kommission sprach sich im Verhältnis
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1412.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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der Finanzstrategie dazu führen, dass jede Kommission irgendwelche Personalbegehren bewilligt und am Ende des Jahres oder einer Legislatur nicht mehr klar ist, wie und ob die Finanzstrategie überhaupt noch