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Art. 330a OR; § 9 Abs. 2 PV
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um Imageschäden zu vermeiden. Der unmissverständliche Auftrag der Vorgesetzten an R. ca. Mitte bis Ende März 2013, das Tempo zu drosseln, habe bei R. und dem Team eine spürbar starke Verunsicherung ausgelöst die Teamarbeit seien gut. Es seien keine Massnahmen zur Förderung oder Verbesserung zu treffen. Am Ende der Probezeit nach sechs Monaten wurde kein Probezeitgespräch mit R. mehr geführt, was doch darauf
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Art. 41 eidg. Bürgerrechtsgesetz, § 21 Abs. 2 kant. Bürgerrechtsgesetz, § 2 Organisationsgesetz
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Probezeit erfolgreich abgeschlossen habe. Zudem stellte er in Aussicht, ihr Einbürgerungsgesuch gegen Ende 2011 zu behandeln, sofern nach zusätzlichen Abklärungen alle Bedingungen erfüllt seien. Im Jahr 2012 2012 stellte D.Y. der Bürgergemeinde die erforderlichen Unterlagen zu, worauf der Bürgerrat gegen Ende 2012 beschloss, D.Y. anfangs 2013 einzubürgern, sofern weiterhin alle Voraussetzungen erfüllt seien
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Art. 3 lit. d und 2 UWG
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sondern das Erinnerungsbild (BGE 116 II 365 E. 4a S. 370). Ob der elastische Bund am knieseitigen Ende nun ca. 6 cm oder ca. 9 cm hoch ist, lässt sich wiederum nur bei genauer Betrachtung im direkten Vergleich Gesamtbetrachtung des Produktes unter. Der von der Beklagten erwähnte Schriftzug «Z-Socks» am knieseitigen Ende der Socken der Klägerin ist sehr unauffällig und hebt sich – bis auf das in Orange angedeutete kleine
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Opferhilfe
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Sozialdienstes im Haus für Frauen in C. ein und macht folgende Aussagen zu ihrer Situation: Sie lebe seit Ende Oktober 2012 in einem Notzimmer der Gemeinde C. zusammen mit sieben Männern, mit welchen sie die Zimmer bei seinem Arbeitgeber, dem Restaurant L. in K.. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Ende Oktober 2012 mit sieben Männern in der Notunterkunft die gemeinsamen Räume wie Küche, Dusche und WC
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§§ 19 und 28 PG, § 21 Abs. 4 Arbeitszeitverordnung, § 31 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, § 11 GO RR
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17. Dezember 2012 an den Regierungsrat beantragte XY, es seien ihm die 15 Tage Ferien, die ihm bis Ende Juni 2012 zugestanden hätten und die er nicht habe beziehen können, auszuzahlen. Eine Kopie des Gesuches verstanden habe, dass alle Ansprüche, die zwischen dem Zeitpunkt der Freistellung und dem offiziellen Ende der Anstellung (31. Dezember 2012) entstehen könnten, mit der Freistellung abgegolten sein sollten
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Zivilrecht
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sondern das Erinnerungsbild (BGE 116 II 365 E. 4a S. 370). Ob der elastische Bund am knieseitigen Ende nun ca. 6 cm oder ca. 9 cm hoch ist, lässt sich wiederum nur bei genauer Betrachtung im direkten Vergleich Gesamtbetrachtung des Produktes unter. Der von der Beklagten erwähnte Schriftzug «Z-Socks» am knieseitigen Ende der Socken der Klägerin ist sehr unauffällig und hebt sich – bis auf das in Orange angedeutete kleine
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Art. 36 BV, Art. 18 Abs. 1 RPG, PBG und BO der Stadt Zug
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im Kanton Zug gemäss den Angaben der Fachstelle für Statistik von 99'388 Personen auf 118'089 per Ende 2013 (ein Plus von knapp 19 %) angewachsen ist, nahm die Bevölkerung in der Stadt Zug um 23 % von gehen für die Stadt Zug im Jahre 2020 von 29'100 Einwohnern aus, eine Zahl die angesichts der Realität Ende 2013 wohl noch deutlich übertroffen werden dürfte. Wenn der Regierungsrat unter diesen Umständen
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Personalrecht
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um Imageschäden zu vermeiden. Der unmissverständliche Auftrag der Vorgesetzten an R. ca. Mitte bis Ende März 2013, das Tempo zu drosseln, habe bei R. und dem Team eine spürbar starke Verunsicherung ausgelöst die Teamarbeit seien gut. Es seien keine Massnahmen zur Förderung oder Verbesserung zu treffen. Am Ende der Probezeit nach sechs Monaten wurde kein Probezeitgespräch mit R. mehr geführt, was doch darauf
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Wettbewerbsrecht
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sondern das Erinnerungsbild (BGE 116 II 365 E. 4a S. 370). Ob der elastische Bund am knieseitigen Ende nun ca. 6 cm oder ca. 9 cm hoch ist, lässt sich wiederum nur bei genauer Betrachtung im direkten Vergleich Gesamtbetrachtung des Produktes unter. Der von der Beklagten erwähnte Schriftzug «Z-Socks» am knieseitigen Ende der Socken der Klägerin ist sehr unauffällig und hebt sich – bis auf das in Orange angedeutete kleine
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Personalrecht
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LPG kann sowohl den Lehrkräften der kantonalen als auch denjenigen der gemeindlichen Schulen nur auf Ende des Schuljahres gekündigt werden. Vor der Kündigung ist dem Mitarbeiter das rechtliche Gehör zu gewähren Monaten gemäss Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1995 eingehalten und es wurde gemäss § 10 Abs. 2 PG auf Ende des Schuljahres gekündigt, sodass auch diesbezüglich die Formvorschriften nicht verletzt wurden.