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Art. 13 IVG i.V.m. Art. 2 f. GgV
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geboren 2007, italienische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz, wurde Ende Dezember 2007 bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug für Versicherte vor dem 20. Lebensjahr (me Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Beginn und Ende des Anspruchs werden in Art. 2 und 3 GgV geregelt. Als Geburtsgebrechen gelten jene Krankheiten, die
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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Stellvertretungen seien Aushilfen, die ein Pensum einer Lehrperson während eines Schuljahres bis maximal Ende Schuljahr übernähmen. Der Umfang der Altersentlastung gemäss § 55 PG beziehe sich auf ein Schuljahr wurde.
3.2. Die Beschwerdeführerin, geb. am 18. November 1951, befand sich laut eigenen Angaben seit Ende Schuljahr 2016/17 in Pension nach über 40-jähriger Tätigkeit als Primarlehrperson in verschiedenen
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Strafrecht
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bestätigt, als sie in einer Eingabe vom […] 2017 sinngemäss ausführten, ihre Tochter führe seit mindestens Ende 2013 eine Beziehung zum Beschuldigten. Dass diese Beziehung nach wie vor Bestand hat, geht sodann 22-monatige Freiheitsstrafe angemessen.
3.3.3 Hinsichtlich der Vermittlung von 200 g Heroingemisch von Ende Januar 2013 sind abgesehen von der geringeren Heroinmenge (40 g reines Heroin) ebenfalls die gleichen
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Art. 41 ATSG und Art. 53 AVIG
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weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen (BGE 112 V 255 Erw. 2a in fine).
Für die Frage des unv angelastet werden, ist doch jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtshandlung erst gegen das Ende der Frist vorzunehmen (vgl. Erw. 3.2 vorstehend). Der Beschwerdeführerin ist sodann Recht zu geben mithin der 27. Juli 2018. Die 60-tägige Frist begann somit am Folgetag, 28. Juli 2018, zu laufen und endete am Dienstag, 25. September 2018. Da die Frist gemäss Art. 53 Abs. 1 AVIG demnach am 25. September
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Denkmalschutz
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t werden. Dies hat nicht nur der im Jahr 2014 durchgeführte Projektwettbewerb erwiesen, an dessen Ende gemäss dem Bericht vom 26. September 2014 das Preisgericht aufgrund der eingereichten «ausgezeichneten» etc.) nur schwierig eingebaut werden (Gutachten S. 9, Schlusswort).
Die Grundeigentümerin erwarb Ende Dezember 2009 die Liegenschaft zu einem Preis von Fr. 500'000.–, wobei sie nach eigenen Angaben in
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Personalrecht
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Stellvertretungen seien Aushilfen, die ein Pensum einer Lehrperson während eines Schuljahres bis maximal Ende Schuljahr übernähmen. Der Umfang der Altersentlastung gemäss § 55 PG beziehe sich auf ein Schuljahr wurde.
3.2. Die Beschwerdeführerin, geb. am 18. November 1951, befand sich laut eigenen Angaben seit Ende Schuljahr 2016/17 in Pension nach über 40-jähriger Tätigkeit als Primarlehrperson in verschiedenen
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Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 6 Abs. 1 EMRK
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Beeinflussung schliessen, sondern eher auf ein Vertrauen in den Vater. Mit dem Umzug von Schwyz nach Zug Ende Oktober 2011 – ohne gegenseitige Absprache und mitten im Schulsemester – habe die Gesuchstellerin ihm suchen. Praktisch ihre gesamte Freizeit verbrächten sie mit ihm. Der Umzug von Schwyz nach Cham Ende Oktober 2011 von einem Tag auf den anderen habe die Kinder stark belastet und zu einem Vertrauensverlust
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ISOS, § 25 Abs. 1 lit. a DMSG, § 25 Abs. 1 lit. d DMSG
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äusseren und inneren Spinnerei gehöre, hingegen stehe es ausserhalb dieser Kulturlandschaft ganz am Ende auf der gegenüberliegenden Strassenseite, wogegen die übrigen Gebäude wie die Spinnerei selber oder
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Art. 286 Abs. 2 ZGB; Art. 129 Abs. 1 ZGB
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macht der Kläger – im Sinne einer Eventualbegründung – geltend, dass er sich im Hinblick auf das Ende der Bezugstage bei der Arbeitslosenversicherung entschieden habe, eine selbständige Erwerbstätigkeit führte, das 22 % über dem dem Scheidungsurteil zugrunde gelegten Einkommen liegt und der Kläger bis Ende 2016 ein gegenüber dem Einkommen gemäss Scheidungsurteil um 67 % höheres Einkommen erzielte (die
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Denkmalschutz
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äusseren und inneren Spinnerei gehöre, hingegen stehe es ausserhalb dieser Kulturlandschaft ganz am Ende auf der gegenüberliegenden Strassenseite, wogegen die übrigen Gebäude wie die Spinnerei selber oder