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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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En- de eines Schuljahres zu erfolgen; eine vorzeitige Entlassung aus der Schul- pflicht kann nur auf Ende eines Schuljahres bewilligt werden. § 6 Unterrichtspflichtpensum * 1 Für die Schülerinnen und Schüler
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412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
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… 2. * … 3. * … 4. * … 5. * … 6. * … 7. * … 2 Der Anfangslohn der Musikschullehrpersonen gilt bis Ende jenes Kalen- derjahres, in welchem die Lehrperson das 22. Altersjahr erfüllt. * 3 Der Lohnanstieg
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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beginnt am 1. Januar nach dem erfüllten 20. Alters- jahr und endet am 31. Dezember nach dem erfüllten 48. Altersjahr. 3 Der Regierungsrat kann das Ende der Feuerwehrpflicht auf das erfüllte 46. Altersjahr festsetzen
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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
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Gemeinden ergänzen ihre Bauordnungsvorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, mit analogen Bestimmun- gen wie § 16a Abs. 1 und § 16b Abs. 4 dieses Reglements. § 25 * … 9
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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En- de eines Schuljahres zu erfolgen; eine vorzeitige Entlassung aus der Schul- pflicht kann nur auf Ende eines Schuljahres bewilligt werden. § 6 Unterrichtspflichtpensum * 1 Für die Schülerinnen und Schüler
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844.412 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
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erfüllten 18. Altersjahr: 385 Franken. § 3 Nichterwerbstätige 1 Die Familienausgleichskasse Zug stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstäti- ge ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung. 2 Sie kann
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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En- de eines Schuljahres zu erfolgen; eine vorzeitige Entlassung aus der Schul- pflicht kann nur auf Ende eines Schuljahres bewilligt werden. § 6 Unterrichtspflichtpensum * 1 Für die Schülerinnen und Schüler
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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
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Gemeinden ergänzen ihre Bauordnungsvorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, mit analogen Bestimmun- gen wie § 16a Abs. 1 und § 16b Abs. 4 dieses Reglements. § 25 * … 15)
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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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iche Einschränkungen 1 Die Jagd darf an Jagdtagen zwischen dem Beginn der Morgendämmerung und dem Ende der Abenddämmerung ausgeübt werden. 2 Die Direktion des Innern kann die tageszeitliche Jagdberechtigung
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3130.1 - Interpellationstext
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Vorlage Nr. 3130.1 Laufnummer 16384 Interpellation von Benny Elsener und Michael Felber betreffend quo vadis mit der Zuger Sennhütte vom 24. August 2020 Die Kantonsräte Benny Elsener und Michael Felbe