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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
En- de eines Schuljahres zu erfolgen; eine vorzeitige Entlassung aus der Schul- pflicht kann nur auf Ende eines Schuljahres bewilligt werden. § 6 Unterrichtspflichtpensum * 1 Für die Schülerinnen und Schüler
412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
… 2. * … 3. * … 4. * … 5. * … 6. * … 7. * … 2 Der Anfangslohn der Musikschullehrpersonen gilt bis Ende jenes Kalen- derjahres, in welchem die Lehrperson das 22. Altersjahr erfüllt. * 3 Der Lohnanstieg
722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
beginnt am 1. Januar nach dem erfüllten 20. Alters- jahr und endet am 31. Dezember nach dem erfüllten 48. Altersjahr. 3 Der Regierungsrat kann das Ende der Feuerwehrpflicht auf das erfüllte 46. Altersjahr festsetzen
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
Gemeinden ergänzen ihre Bauordnungsvorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, mit analogen Bestimmun- gen wie § 16a Abs. 1 und § 16b Abs. 4 dieses Reglements. § 25 * … 9
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
En- de eines Schuljahres zu erfolgen; eine vorzeitige Entlassung aus der Schul- pflicht kann nur auf Ende eines Schuljahres bewilligt werden. § 6 Unterrichtspflichtpensum * 1 Für die Schülerinnen und Schüler
844.412 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
erfüllten 18. Altersjahr: 385 Franken. § 3 Nichterwerbstätige 1 Die Familienausgleichskasse Zug stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstäti- ge ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung. 2 Sie kann
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
En- de eines Schuljahres zu erfolgen; eine vorzeitige Entlassung aus der Schul- pflicht kann nur auf Ende eines Schuljahres bewilligt werden. § 6 Unterrichtspflichtpensum * 1 Für die Schülerinnen und Schüler
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
Gemeinden ergänzen ihre Bauordnungsvorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, mit analogen Bestimmun- gen wie § 16a Abs. 1 und § 16b Abs. 4 dieses Reglements. § 25 * … 15)
932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
iche Einschränkungen 1 Die Jagd darf an Jagdtagen zwischen dem Beginn der Morgendämmerung und dem Ende der Abenddämmerung ausgeübt werden. 2 Die Direktion des Innern kann die tageszeitliche Jagdberechtigung
3130.1 - Interpellationstext
Vorlage Nr. 3130.1 Laufnummer 16384 Interpellation von Benny Elsener und Michael Felber betreffend quo vadis mit der Zuger Sennhütte vom 24. August 2020 Die Kantonsräte Benny Elsener und Michael Felbe

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