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3098.2a - Beilage Mitbericht Regierungsrat
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Kantons- und Gemeindesteuern; - Kein Versand von neuen Steuerrechnungen und Veranlagungen bis vorerst Ende April 2020. 4 Dem Kantonsrat wird beantragt, das Postulat der FDP-Fraktion betreffend Stärkung der
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3097.2a - Beilage Mitbericht Regierungsrat
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Kantons- und Gemeindesteuern; - Kein Versand von neuen Steuerrechnungen und Veranlagungen bis vorerst Ende April 2020. 4 Dem Kantonsrat wird beantragt, das Postulat der FDP-Fraktion betreffend Stärkung der
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3117.1 - Antwort des Regierungsrats
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alle Klassenstufen noch vor den Sommerferien zu ermöglichen würde den Jugendlichen ermöglichen, das Ende des Schuljahres in Realität erfahren zu können. Könnte unter dem Motto „besser nur kurz als gar nicht“
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3122.2 - Antwort des Regierungsrats
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Kultursektor. Die Ausfallentschä- digungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende werden weiterhin bis Ende 2021 entrich- tet und durch die Kantone vollzogen. Zusätzlich haben Kulturunternehmen die Möglichkeit
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412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
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… 2. * … 3. * … 4. * … 5. * … 6. * … 7. * … 2 Der Anfangslohn der Musikschullehrpersonen gilt bis Ende jenes Kalen- derjahres, in welchem die Lehrperson das 22. Altersjahr erfüllt. * 3 Der Lohnanstieg
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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beginnt am 1. Januar nach dem erfüllten 20. Alters- jahr und endet am 31. Dezember nach dem erfüllten 48. Altersjahr. 3 Der Regierungsrat kann das Ende der Feuerwehrpflicht auf das erfüllte 46. Altersjahr festsetzen
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131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
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Kanton Zug 131.2 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV) Vom 29. April 2008 (Stand 27. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 72 des W
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722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
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vom Beginn der Deckung bis zur Vollendung zu entrichten. 2 Nach Abschluss der Bauarbeiten wird bis Ende Jahr eine Teilprämie erho- ben. 7. Schadenfall § 14 Ermittlung der Schadenursache 1 Wird die Ermittlung
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414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
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können das Arbeitsverhältnis unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf Ende eines Semesters kündigen. Die Pädagogische Hochschule Zug kann das Arbeits- verhältnis unter Einhaltung Vorbereitungskurs sind in der Regel auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn das Semester nicht be- endet wird. 5 In besonderen Fällen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden. § 19 Drittmittel
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Vollzugs- und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder ei- ner stationären Massnahme im Sinne der interkantonalen Vereinbarung