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Art. 276 ZPO
Berufsausbildung von Pharma-Assistenten gefunden werden. So suchte die Frei's Schulen in Luzern noch bis Ende November 2014 eine Lehrperson für berufskundliche Fächer, wobei die Möglichkeit bestanden hätte, die nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin eine kurze Frist von drei Monaten bis Ende 2014 eingeräumt hat. Zum einen blieb die Gesuchstellerin nicht gänzlich untätig, sondern hat sich
Familienrecht
macht der Kläger – im Sinne einer Eventualbegründung – geltend, dass er sich im Hinblick auf das Ende der Bezugstage bei der Arbeitslosenversicherung entschieden habe, eine selbständige Erwerbstätigkeit führte, das 22 % über dem dem Scheidungsurteil zugrunde gelegten Einkommen liegt und der Kläger bis Ende 2016 ein gegenüber dem Einkommen gemäss Scheidungsurteil um 67 % höheres Einkommen erzielte (die
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
Juli 2014 bis (...) August 2014 überwies das Kantonsspital E.X. zur Erholung ins Altersheim C in B. Ende August 2014 entschied sich E.X. definitiv, im Altersheim C. in B. zu bleiben und nicht mehr in ihre sie auch guten Kontakt zu den anderen Bewohnern. Die Beschwerdeführerin selbst erklärt, sie habe Ende August 2014 entschieden, dass sie am liebsten im Altersheim C. in B. bleiben möchte. Sie hält sich
Obligationenrecht
Betreuungsvertrag gemäss Ziff. Y. der AGB nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats gekündigt werden kann und vorliegend kein Grund für eine fristlose oder sofortige Auflösung act. 6 S. 1), noch die Betreuungsgebühr (im Sinne einer Konventionalstrafe) für drei Monate bis zum Ende des Monats (bis zum Kündigungstermin) als geschuldet vereinbart wird (s. in casu Ziff. Y. der AGB)
Zivilrechtlicher Wohnsitz
Juli 2014 bis (...) August 2014 überwies das Kantonsspital E.X. zur Erholung ins Altersheim C in B. Ende August 2014 entschied sich E.X. definitiv, im Altersheim C. in B. zu bleiben und nicht mehr in ihre sie auch guten Kontakt zu den anderen Bewohnern. Die Beschwerdeführerin selbst erklärt, sie habe Ende August 2014 entschieden, dass sie am liebsten im Altersheim C. in B. bleiben möchte. Sie hält sich
Nachlassverfahren
ist festzuhalten, dass die zitierte Übergangsbestimmung in der Gesetzesnovelle vom 21. Juni 2013 am Ende von Ziffer I steht, unter der die einzelnen Änderungen des SchKG, darunter die Aufhebung von Art. Änderung vom 21. Juni 2013 wird ein bereits eröffnetes Nachlassverfahren noch nach altem Recht zu Ende geführt. Die Regel dient einerseits dem geordneten Verfahrensablauf und der Prozessökonomie. Andererseits
Art. 8, Art. 27 und Art. 42 ATSG, Art. 12 Abs. 2 ATSV, Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AVIG
ten Problemen mit der Betreuung ihrer drei Kinder ihre letzte feste Anstellung bei der W GmbH per Ende September 2012 kündigte, dass sie im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung vereinzelte Gesprächstermine obgleich die Akten belegen, dass die Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung spätestens ab Mitte, Ende Mai 2013 jedenfalls für drei Vormittage in der Woche, folglich für sicherlich 30 % hatte regeln können
Art. 404 OR
Betreuungsvertrag gemäss Ziff. Y. der AGB nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats gekündigt werden kann und vorliegend kein Grund für eine fristlose oder sofortige Auflösung act. 6 S. 1), noch die Betreuungsgebühr (im Sinne einer Konventionalstrafe) für drei Monate bis zum Ende des Monats (bis zum Kündigungstermin) als geschuldet vereinbart wird (s. in casu Ziff. Y. der AGB)
§ 10 Abs. 3 und 4, § 13 PG
LPG kann sowohl den Lehrkräften der kantonalen als auch denjenigen der gemeindlichen Schulen nur auf Ende des Schuljahres gekündigt werden. Vor der Kündigung ist dem Mitarbeiter das rechtliche Gehör zu gewähren Monaten gemäss Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1995 eingehalten und es wurde gemäss § 10 Abs. 2 PG auf Ende des Schuljahres gekündigt, sodass auch diesbezüglich die Formvorschriften nicht verletzt wurden.
Verwaltungspraxis
Stellvertretungen seien Aushilfen, die ein Pensum einer Lehrperson während eines Schuljahres bis maximal Ende Schuljahr übernähmen. Der Umfang der Altersentlastung gemäss § 55 PG beziehe sich auf ein Schuljahr wurde. 3.2. Die Beschwerdeführerin, geb. am 18. November 1951, befand sich laut eigenen Angaben seit Ende Schuljahr 2016/17 in Pension nach über 40-jähriger Tätigkeit als Primarlehrperson in verschiedenen

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