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3311.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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veröffentlichte nach- geführte Bevölkerungsstatistik des Kantons Zug ohne die Gemeinde Neuheim (Stand Ende De- zember 2020) die Teilerzahl für die restlichen 78 Sitze ermittelt. Aufgrund der Rundungen führt
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3313.2 - Antrag des Regierungsrats
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Vertreterin oder der Vertreter des Wahlvorschlages nichts anderes, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht. § 36a Abschluss des Bereinigungsverfahrens 1 Das Bereinigungsverfahren
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3359.3a - Beilage: Übersicht Massnahmen
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14 (Äufnung Lotteriefonds max. 5 Mio. und Sport- Kultur 1'019'000 2'260'000 fonds max. 5 Mio. per Ende 2020) Alimentie- rung an 2912.33 / 2912.34 Sport 611'000 469'000 RRB 7.4.2020 BGS 612.12 COVID-19
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3359.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Millionen Franken. Für das Jahr 2021 wurde der gewährte Nach- tragskredit von 2,5 Millionen Franken per Ende November 2021 erreicht. Der effektive Betrag für das Jahr 2021 dürfte somit etwas höher ausfallen
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913.5 - Kantonsratsbeschluss betreffend Verlängerung des Forschungsbeitrags an das Micro Center Central Switzerland (MCCS)
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festgelegten Maximalbeitrag auch im Jahr 2009 ausrichten, sofern die Forschungsaufwendungen des MCCS bis Ende 2008 nicht im Rahmen der Trägerschaft der Fachhochschu- le Zentralschweiz finanziert werden können
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154.31 - Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
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anrufen. § 16 Übergangsbestimmung 1 Der bisherige Vorstand der Zuger Pensionskasse bleibt bis zum Ende der ordentlichen Amtsdauer bestehen. Die Wahl des neuen Vorstands gemäss § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes
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613.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefälle)
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vollumfänglich erfüllen und welche von den vom Bundesrat oder vom Regierungsrat ab De- zember 2020 bis Ende Januar 2021 zusätzlich angeordneten nationalen oder kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der Covi
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154.25 - Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
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Kanton Zug 154.25 Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) Vom 27. Januar 1994 (Stand 11. Juli 2009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst.
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416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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Auszahlung der Stipendien erfolgt in der Regel nach Vorlage aller zur Auszahlung notwendigen Unterlagen am Ende eines Semesters. 2 Die Darlehen werden aufgrund eines Darlehensvertrages ausbezahlt. 3 Bewilligte
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411.214 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
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Diplom wird aufgrund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leis- tungsnachweise während und/oder am Ende der Ausbildung erteilt. Die Be- urteilung erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Bereiche: