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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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iche Einschränkungen 1 Die Jagd darf an Jagdtagen zwischen dem Beginn der Morgendämmerung und dem Ende der Abenddämmerung ausgeübt werden. 2 Die Direktion des Innern kann die tageszeitliche Jagdberechtigung
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414.362 - Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
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Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer drei- jährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen. 12 414.362 8. Schlussbestimmungen § 47 Vollstreckung von Beschlüssen
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632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
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Kursnotierung ist auf den durchschnittlichen Kurswert im letzten Monat der Steuerperiode oder dem Ende der Steuerpflicht abzustellen. 2 Bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Rechte
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732.2 - Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
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Mitteilung an den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Verwaltungsrates ein Jahr im Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres anzuzeigen. 1) BGS 171.1 2) EG USG (BGS 811.1) GS 27, 153 1 732.2 2. Organe im
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826.113 - Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
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1 Die Institutionen der stationären Langzeitpflege reichen der Gesundheits- direktion jeweils bis Ende Oktober die vereinbarten Tagespauschalen mit den für das kommende Jahr veranschlagten Tarifen für
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844.412 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
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erfüllten 18. Altersjahr: 385 Franken. § 3 Nichterwerbstätige 1 Die Familienausgleichskasse Zug stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstäti- ge ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung. 2 Sie kann
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154.231 - Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst
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Kanton Zug 154.231 Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst Vom 1. Februar 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 11 des
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411.2 - Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
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über erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit. * 2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden. Art. 14 Inkrafttreten
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332.33 - Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
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Konferenz. Art. 22 Kündigung, Ausschluss 1 Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus dem Kon- kordat austreten.
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414.31 - Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
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Juli 1999 (FHZ-Konkordat) gegenüber erklärt. Art. 41 Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt