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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
iche Einschränkungen 1 Die Jagd darf an Jagdtagen zwischen dem Beginn der Morgendämmerung und dem Ende der Abenddämmerung ausgeübt werden. 2 Die Direktion des Innern kann die tageszeitliche Jagdberechtigung
414.362 - Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer drei- jährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahres kündigen. 12 414.362 8. Schlussbestimmungen § 47 Vollstreckung von Beschlüssen
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
Kursnotierung ist auf den durchschnittlichen Kurswert im letzten Monat der Steuerperiode oder dem Ende der Steuerpflicht abzustellen. 2 Bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Rechte
732.2 - Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
Mitteilung an den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Verwaltungsrates ein Jahr im Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres anzuzeigen. 1) BGS 171.1 2) EG USG (BGS 811.1) GS 27, 153 1 732.2 2. Organe im
826.113 - Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
1 Die Institutionen der stationären Langzeitpflege reichen der Gesundheits- direktion jeweils bis Ende Oktober die vereinbarten Tagespauschalen mit den für das kommende Jahr veranschlagten Tarifen für
844.412 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
erfüllten 18. Altersjahr: 385 Franken. § 3 Nichterwerbstätige 1 Die Familienausgleichskasse Zug stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstäti- ge ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung. 2 Sie kann
154.231 - Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst
Kanton Zug 154.231 Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst Vom 1. Februar 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 11 des
411.2 - Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
über erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit. * 2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden. Art. 14 Inkrafttreten
332.33 - Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
Konferenz. Art. 22 Kündigung, Ausschluss 1 Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus dem Kon- kordat austreten.
414.31 - Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
Juli 1999 (FHZ-Konkordat) gegenüber erklärt. Art. 41 Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Kalenderjahres unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich gekündigt

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