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414.302 - Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
n aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Glei
212.31 - Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Konkordatskanton kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Leistungsperiode kündi- gen. 3 Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen
411.5 - Interkantonale Universitätsvereinbarung
ariat der EDK mitzuteilen. Art. 24 Verlängerung und Kündigung 1 Die Vereinbarung kann jeweils auf Ende Jahr, bei einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, gekündigt werden. 2 Erster Kündigungstermin ist der
122.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG)
he Überprüfung der Rechtmässigkeit der kurzfristigen Fest- haltung ist innert zehn Tagen seit dem Ende der Festhaltung beim Verwal- tungsgericht zu beantragen. 2 Gegen die Anordnung einer Durchsuchung
414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
ganzen Prüfung durch höchstens zwei Korrekturen ermöglicht wird. 3 Schülerinnen und Schüler, die am Ende des vorletzten Ausbildungsjahrs zurückversetzt werden, können bereits festgelegte Maturitätsnoten
414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission. 2 Die Abschlussprüfungen finden grundsätzlich am Ende der dritten Klasse statt. Sie sind Teil der Fachmaturität. * 3 Einzelne Prüfungsfächer können früher
721.7 - Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK. Art. 7 Austritt 1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ
416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegen- über erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklä- rung folgenden Kalenderjahres. Art. 25 Umsetzungsfrist 1 Die Vere
511.2 - Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Da
411.1 - Konkordat über die Schulkoordination
hen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalen- derjahres. Art. 11 Inkrafttreten 1 Dieses Konkordat

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