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811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
oder der Inhaber einer bewilligungspflichtigen Abfallanlage hat dem Amt für Umweltschutz jeweils bis Ende Januar die verarbeiteten Abfälle des Vorjahres nach dessen Vorgaben zu melden. * 2 … * 46) Art. 19
414.193 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule (COVID-19-Pandemie)
Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission. 2 Die Abschlussprüfungen finden grundsätzlich am Ende der dritten Klasse statt. Sie sind Teil der Fachmaturität. 3 Einzelne Prüfungsfächer können früher
913.5 - Kantonsratsbeschluss betreffend Verlängerung des Forschungsbeitrags an das Micro Center Central Switzerland (MCCS)
festgelegten Maximalbeitrag auch im Jahr 2009 ausrichten, sofern die Forschungsaufwendungen des MCCS bis Ende 2008 nicht im Rahmen der Trägerschaft der Fachhochschu- le Zentralschweiz finanziert werden können
721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
e Konzessionsabgabe ist für jedes Konzessionsjahr zu entrichten. Sie ist innert 30 Tagen nach dem Ende jedes Konzessionsjahrs fällig. 2 Die jährlich wiederkehrende Konzessionsabgabe beträgt a) 2–8 % der
411.6 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be- findlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen. Art. 25 Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum
861.512-A1 - Anhang zur Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV-Anhang)
Konsu- mentenpreise vom 31. Dezember 2023. Die Direktion des Innern passt diese Pauschale jeweils per Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an die- sen Index an. 2 861.512-A1 Änderungstabelle - Nach
613.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefälle)
vollumfänglich erfüllen und welche von den vom Bundesrat oder vom Regierungsrat ab De- zember 2020 bis Ende Januar 2021 zusätzlich angeordneten nationalen oder kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der Covi
414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
können das Arbeitsverhältnis unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf Ende eines Semesters kündigen. Die Pädagogische Hochschule Zug kann das Arbeits- verhältnis unter Einhaltung Vorbereitungskurs sind in der Regel auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn das Semester nicht be- endet wird. 5 In besonderen Fällen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden. § 19 Drittmittel
414.50 - Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
Schweizeri- schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklä- rung folgt, in Kraft. 2 Mit dem Austritt gelten
141.111 - Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
gs eine Unstimmigkeit bei der Ermittlung des Ergebnisses festgestellt wird, ist dieser Vorgang zu Ende zu führen. Die Präsidentin oder der Präsident ordnet eine erneute Abstimmung an. Vorbehalten bleibt

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