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811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
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oder der Inhaber einer bewilligungspflichtigen Abfallanlage hat dem Amt für Umweltschutz jeweils bis Ende Januar die verarbeiteten Abfälle des Vorjahres nach dessen Vorgaben zu melden. * 2 … * 46) Art. 19
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414.193 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule (COVID-19-Pandemie)
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Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission. 2 Die Abschlussprüfungen finden grundsätzlich am Ende der dritten Klasse statt. Sie sind Teil der Fachmaturität. 3 Einzelne Prüfungsfächer können früher
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913.5 - Kantonsratsbeschluss betreffend Verlängerung des Forschungsbeitrags an das Micro Center Central Switzerland (MCCS)
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festgelegten Maximalbeitrag auch im Jahr 2009 ausrichten, sofern die Forschungsaufwendungen des MCCS bis Ende 2008 nicht im Rahmen der Trägerschaft der Fachhochschu- le Zentralschweiz finanziert werden können
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721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
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e Konzessionsabgabe ist für jedes Konzessionsjahr zu entrichten. Sie ist innert 30 Tagen nach dem Ende jedes Konzessionsjahrs fällig. 2 Die jährlich wiederkehrende Konzessionsabgabe beträgt a) 2–8 % der
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411.6 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
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Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung be- findlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen. Art. 25 Fürstentum Liechtenstein 1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum
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861.512-A1 - Anhang zur Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV-Anhang)
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Konsu- mentenpreise vom 31. Dezember 2023. Die Direktion des Innern passt diese Pauschale jeweils per Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an die- sen Index an. 2 861.512-A1 Änderungstabelle - Nach
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613.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefälle)
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vollumfänglich erfüllen und welche von den vom Bundesrat oder vom Regierungsrat ab De- zember 2020 bis Ende Januar 2021 zusätzlich angeordneten nationalen oder kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der Covi
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414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
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können das Arbeitsverhältnis unter Ein- haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf Ende eines Semesters kündigen. Die Pädagogische Hochschule Zug kann das Arbeits- verhältnis unter Einhaltung Vorbereitungskurs sind in der Regel auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn das Semester nicht be- endet wird. 5 In besonderen Fällen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden. § 19 Drittmittel
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414.50 - Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
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Schweizeri- schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklä- rung folgt, in Kraft. 2 Mit dem Austritt gelten
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141.111 - Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
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gs eine Unstimmigkeit bei der Ermittlung des Ergebnisses festgestellt wird, ist dieser Vorgang zu Ende zu führen. Die Präsidentin oder der Präsident ordnet eine erneute Abstimmung an. Vorbehalten bleibt