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141.4 - Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats
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einer Abwahl der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die oder der die Weiterbildung nach dem Ende der Wahlperiode wei- terführt oder vorzeitig abbricht. 3 141.4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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Vollzugs- und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder ei- ner stationären Massnahme im Sinne der interkantonalen Vereinbarung
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633.1 - Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
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angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beob- achtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjah- res vom Konkordat zurückzutreten. 3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung
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924.21 - Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
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Parteien steht ein Kün- digungsrecht zu, das sie unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf Ende Jahr ausüben können. Art. 7 Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. September 2006 in Kraft
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942.22 - Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
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Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen. 2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung fol- genden Kalenderjahres. Art. 13 Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung
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933.14 - Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
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erwachsen, werden zwischen den beiden Kantonen hälftig geteilt. Die Abrechnung findet jeweils auf Ende ei- nes Kalenderjahres statt. § 3 1 Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind berechtigt, im
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752.5 - Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
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Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet. 2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichti- gung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen
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933.15 - Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches
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erwachsen, werden zwischen den beiden Kantonen hälftig geteilt. Die Abrechnung erfolgt jeweils auf Ende eines Kalenderjahres. § 7 1 Die Fischereiaufseher beider Kantone sind berechtigt, im Vertragsgebiet
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722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
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vom Beginn der Deckung bis zur Vollendung zu entrichten. 2 Nach Abschluss der Bauarbeiten wird bis Ende Jahr eine Teilprämie erho- ben. 7. Schadenfall § 14 Ermittlung der Schadenursache 1 Wird die Ermittlung
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154.29 - Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV)
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Stelle angehört. § 7 Ersatz und Wechsel von Mobiltelefonen 1 Kantonale Mobiltelefone werden erst am Ende ihrer Lebensdauer durch ein anderes kantonales Mobiltelefon ersetzt. Ein Wechsel auf ein privates