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141.4 - Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats
einer Abwahl der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, die oder der die Weiterbildung nach dem Ende der Wahlperiode wei- terführt oder vorzeitig abbricht. 3 141.4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Vollzugs- und Bewährungsdienst informiert die ViCLAS-Zentralstelle auf Anfrage hin über den Beginn und das Ende einer Freiheitsstrafe oder ei- ner stationären Massnahme im Sinne der interkantonalen Vereinbarung
633.1 - Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beob- achtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjah- res vom Konkordat zurückzutreten. 3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung
924.21 - Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
Parteien steht ein Kün- digungsrecht zu, das sie unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist jeweils auf Ende Jahr ausüben können. Art. 7 Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. September 2006 in Kraft
942.22 - Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
Mitteilung an die Konferenz der Kantonsregierungen zu erfolgen. 2 Der Austritt tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung fol- genden Kalenderjahres. Art. 13 Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung
933.14 - Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
erwachsen, werden zwischen den beiden Kantonen hälftig geteilt. Die Abrechnung findet jeweils auf Ende ei- nes Kalenderjahres statt. § 3 1 Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind berechtigt, im
752.5 - Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet. 2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichti- gung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen
933.15 - Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches
erwachsen, werden zwischen den beiden Kantonen hälftig geteilt. Die Abrechnung erfolgt jeweils auf Ende eines Kalenderjahres. § 7 1 Die Fischereiaufseher beider Kantone sind berechtigt, im Vertragsgebiet
722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
vom Beginn der Deckung bis zur Vollendung zu entrichten. 2 Nach Abschluss der Bauarbeiten wird bis Ende Jahr eine Teilprämie erho- ben. 7. Schadenfall § 14 Ermittlung der Schadenursache 1 Wird die Ermittlung
154.29 - Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV)
Stelle angehört. § 7 Ersatz und Wechsel von Mobiltelefonen 1 Kantonale Mobiltelefone werden erst am Ende ihrer Lebensdauer durch ein anderes kantonales Mobiltelefon ersetzt. Ein Wechsel auf ein privates

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