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213.2 - Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
des Grundes mitzuteilen. * 17 213.2 4.2. Beendigung der Beistandschaft und Beiratschaft § 69 1 Das Ende der Vertretungsbeistandschaft tritt von Gesetzes wegen ein mit der Erledigung der Angelegenheit, für
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
En- de eines Schuljahres zu erfolgen; eine vorzeitige Entlassung aus der Schul- pflicht kann nur auf Ende eines Schuljahres bewilligt werden. § 6 Unterrichtspflichtpensum * 1 Für die Schülerinnen und Schüler
826.162 - Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
Kündigung des Konkordats 1 Jeder Kanton kann das Konkordat mit einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen. 2 Ein austretender Kanton hat keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits
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in anderer Weise fördern. 2 Ein Prozess soll in der Regel an der hiefür festgesetzten Tagfahrt zu Ende geführt und nicht durch Einschiebung anderer Prozessverhandlungen unter- brochen werden. § 59 5.
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übertragen. 3 Im Übrigen werden die hängigen Berufungen vom Obergericht nach bisherigem Recht zu Ende geführt. 4 Wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstinstanzlich ein Entscheid getroffen, richten und gegebenenfalls inwieweit der Beschuldigte dem Staat diese Kosten zu vergüten hat, wird im Endentscheid bestimmt. 5 Verfügt der Beschuldigte nicht über die nötigen Mittel, um für die Kos- ten des amtlich Freiheitsentzug nach Eingang der Anklage- schrift beim Einzelrichter bzw. beim Strafgericht. Sie endet mit der Rechts- kraft des Urteils, dem Antritt der freiheitsentziehenden Sanktion oder der Entlassung
412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
… 2. * … 3. * … 4. * … 5. * … 6. * … 7. * … 2 Der Anfangslohn der Musikschullehrpersonen gilt bis Ende jenes Kalen- derjahres, in welchem die Lehrperson das 22. Altersjahr erfüllt. * 3 Der Lohnanstieg
412.116 - Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
betreffenden Schule. Über Ausnahmen ent- scheidet die Prüfungskommission. 2 Die Prüfungen finden am Ende der letzten Klasse statt. Einzelne Prüfun- gen können früher angesetzt werden. Die Prüfungskommission
511.74 - Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
wenn sie nicht von einem der Ver- tragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende ei- nes Jahres schriftlich gekündigt wird. Art. 17 Kenntnisnahme durch Bundesrat 1 Diese Vereinbarung
933.11 - Konkordat über die Fischerei im Zugersee
sen. Es kann von ei- nem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden. § 22 Inkrafttreten 1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch
131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
Kanton Zug 131.2 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV) Vom 29. April 2008 (Stand 27. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 72 des W

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