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541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
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ist im Amtsblatt oder in sonst wie geeigne- ter Form zu publizieren. 3 Über die Bewältigung und das Ende des Notstands erstellt der Regierungs- rat einen Bericht, von dem der Kantonsrat Kenntnis nimmt. §
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741.2 - Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
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schaft Elektrizitätswerk an der Sihl auf der Strecke Grippbach–Waldhalde (d.h. bis gegenüber dem untern Ende des Auslaufes aus dem Unterwasser- kana verzichtet. Letztere Gesellschaft kann auf dieser Strecke
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163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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in Aus- nahmefällen ist sie mit vier Mitgliedern beschlussfähig. 2 Sie legt jeweils spätestens bis Ende September die Prüfungstermine für das nächste Kalenderjahr fest und publiziert diese im Internet.
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511.5 - Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
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44 Kündigung 1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat
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811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
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Dauer. 2 Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2007. 3 Die Veräusserung aller Aktien
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421.3 - Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
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jedes Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperi- ode kündigen. Art. 16 Anwendbares Recht 1 Auf diese Vereinbarung sind ergänzend kantonale Verteilung des Publikums pro Kultureinrichtungen wird im Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden vorangegange- nen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die der Verein-
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861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
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Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen. 2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. 3 Das Kündigungsschreiben gibt
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742.21 - Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
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Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Ei- nigung nicht zustande, so gilt das Konkordat auf Ende des dem Dahinfallen der Konzession folgenden Jahres als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von
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511.114 - Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention
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2 Die Vereinbarung kann von jedem Kanton unter Einhaltung einer einjähri- gen Kündigungsfrist per Ende Jahr gekündigt werden. 3 Wird die Vereinbarung von einem oder mehreren Kantonen gekündigt,so prüfen
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844.413 - Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
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Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Art. 7 Vollzugsbeginn 1 Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch