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541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
ist im Amtsblatt oder in sonst wie geeigne- ter Form zu publizieren. 3 Über die Bewältigung und das Ende des Notstands erstellt der Regierungs- rat einen Bericht, von dem der Kantonsrat Kenntnis nimmt. §
741.2 - Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
schaft Elektrizitätswerk an der Sihl auf der Strecke Grippbach–Waldhalde (d.h. bis gegenüber dem untern Ende des Auslaufes aus dem Unterwasser- kana verzichtet. Letztere Gesellschaft kann auf dieser Strecke
163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
in Aus- nahmefällen ist sie mit vier Mitgliedern beschlussfähig. 2 Sie legt jeweils spätestens bis Ende September die Prüfungstermine für das nächste Kalenderjahr fest und publiziert diese im Internet.
511.5 - Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
44 Kündigung 1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat
811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
Dauer. 2 Jeder Vereinbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2007. 3 Die Veräusserung aller Aktien
421.3 - Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
jedes Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperi- ode kündigen. Art. 16 Anwendbares Recht 1 Auf diese Vereinbarung sind ergänzend kantonale Verteilung des Publikums pro Kultureinrichtungen wird im Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden vorangegange- nen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die der Verein-
861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen. 2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. 3 Das Kündigungsschreiben gibt
742.21 - Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
Konzessionär eine neue Konzession. Kommt eine Ei- nigung nicht zustande, so gilt das Konkordat auf Ende des dem Dahinfallen der Konzession folgenden Jahres als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von
511.114 - Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention
2 Die Vereinbarung kann von jedem Kanton unter Einhaltung einer einjähri- gen Kündigungsfrist per Ende Jahr gekündigt werden. 3 Wird die Vereinbarung von einem oder mehreren Kantonen gekündigt,so prüfen
844.413 - Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Art. 7 Vollzugsbeginn 1 Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch

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