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Anwaltsrecht
2C_620/2016 vom 30. November 2016 E. 2.1). 2. Der Verzeigte ist amtlicher Verteidiger von G.G., der sich Ende August 2017 in der Strafanstalt Zug im vorzeitigen Strafvollzug befand und mittlerweile nach Thorberg vorliegenden Disziplinarverfahren die weiteren Urkundenfälschungen, welche vom Verzeigten im Zeitraum von Ende 2002 bis Mitte 2014 begangen worden sind. Zwar hat er zwischen 2002 und 2009 auf 29 Revisionsberichten
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
ist festzuhalten, dass die zitierte Übergangsbestimmung in der Gesetzesnovelle vom 21. Juni 2013 am Ende von Ziffer I steht, unter der die einzelnen Änderungen des SchKG, darunter die Aufhebung von Art. Änderung vom 21. Juni 2013 wird ein bereits eröffnetes Nachlassverfahren noch nach altem Recht zu Ende geführt. Die Regel dient einerseits dem geordneten Verfahrensablauf und der Prozessökonomie. Andererseits
Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse lit. e aSchKG, Übergangsrecht
ist festzuhalten, dass die zitierte Übergangsbestimmung in der Gesetzesnovelle vom 21. Juni 2013 am Ende von Ziffer I steht, unter der die einzelnen Änderungen des SchKG, darunter die Aufhebung von Art. Änderung vom 21. Juni 2013 wird ein bereits eröffnetes Nachlassverfahren noch nach altem Recht zu Ende geführt. Die Regel dient einerseits dem geordneten Verfahrensablauf und der Prozessökonomie. Andererseits
Zivilrecht
macht der Kläger – im Sinne einer Eventualbegründung – geltend, dass er sich im Hinblick auf das Ende der Bezugstage bei der Arbeitslosenversicherung entschieden habe, eine selbständige Erwerbstätigkeit führte, das 22 % über dem dem Scheidungsurteil zugrunde gelegten Einkommen liegt und der Kläger bis Ende 2016 ein gegenüber dem Einkommen gemäss Scheidungsurteil um 67 % höheres Einkommen erzielte (die
§§ 10, 13 und 24 PG
genannten Zuständigkeiten und eine Besoldung in der bisherigen Lohnklasse unterbreitete (...). Gegen Ende der Sitzung relativierte der Amtsleiter die Absolutheit seiner Aussage und gab dem Beschwerdeführer seine während 22 Jahren stets korrekte, anständige und wohlwollende Verhaltensweise hin und zählte am Ende zehn Punkte auf, über die B. ihrerseits nachdenken solle (...). Auch an der Besprechung vom 18. Juni
Materielles Strafrecht
bestätigt, als sie in einer Eingabe vom […] 2017 sinngemäss ausführten, ihre Tochter führe seit mindestens Ende 2013 eine Beziehung zum Beschuldigten. Dass diese Beziehung nach wie vor Bestand hat, geht sodann 22-monatige Freiheitsstrafe angemessen. 3.3.3 Hinsichtlich der Vermittlung von 200 g Heroingemisch von Ende Januar 2013 sind abgesehen von der geringeren Heroinmenge (40 g reines Heroin) ebenfalls die gleichen
Art. 8, Art. 59 und Art. 60 AVIG
3).Aus dem Sachverhalt: Der Versicherte, A, Jahrgang 1966, wohnhaft in X, war von April 2013 bis Ende Februar 2015 bei der Y GmbH, Zug, als «Business Director» angestellt. Am 4. November 2014 wurde die älter als 50 Jahre sind, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen (Art.
§ 55 PG: Altersentlastung der Lehrerinnen und Lehrer
Stellvertretungen seien Aushilfen, die ein Pensum einer Lehrperson während eines Schuljahres bis maximal Ende Schuljahr übernähmen. Der Umfang der Altersentlastung gemäss § 55 PG beziehe sich auf ein Schuljahr wurde. 3.2. Die Beschwerdeführerin, geb. am 18. November 1951, befand sich laut eigenen Angaben seit Ende Schuljahr 2016/17 in Pension nach über 40-jähriger Tätigkeit als Primarlehrperson in verschiedenen
Selbständige Erwerbstätigkeit und unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Kalenderjahr als Steuerperiode.Selbständig erwerbende Personen müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Nur kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen Geschäftsabschüsse massgebend (47 Abs. 2 StG). Für das Geschäftsvermögen ist auf das Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen (§ 48 Abs. 2). Von den Einkünften
Besondere Berufskosten von Expatriates
nach Artikel 1 Absatz 1 in der Fassung vom 3. Oktober 2000 gelten, behalten diesen Status bis zum Ende der befristeten Erwerbstätigkeit.Als Expatriates gelten leitende Angestellte sowie Spezialistinnen t sowie die notwendigen Hin- und Rückreisekosten des Expatriate und seiner Familie bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses; die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung einer ständig auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. Die Abziehbarkeit besonderer Berufskosten endet in jedem Fall, wenn die befristete durch eine dauernde Erwerbstätigkeit abgelöst wird.Vorübergehend

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