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531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft 1 Gesuche um Einsatz des Zivilschutzes sind in der Regel bis Ende des ers- ten Quartals des dem geplanten Einsatz vorangehenden Jahres beim Amt für Zivilschutz und
511.1 - Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. 2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2018. Das Konkordat tritt ausser Kraft, wenn die
511.3 - Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Art. 16 Kündigung 1 Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündi- gung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist. 8)
741.1 - Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
die Hälfte, herabgesetzt. 4 Die Bezahlung des Wasserzinses erfolgt jährlich und zwar jeweilen auf Ende eines Kalenderjahres an die drei Kantone gemeinsam. 5 Zahlstelle für die Konzessionärin ist die S
661.1 - Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
Austritt 1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. 2 Also beschlossen durch die ausserordentliche Generalversammlung
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
Gemeinden ergänzen ihre Bauordnungsvorschriften bei der nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, mit analogen Bestimmun- gen wie § 16a Abs. 1 und § 16b Abs. 4 dieses Reglements. § 25 * … 15)
442.2 - Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
Kanton Zug 442.2 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel1) Vom 28. März 1828 (Stand 13. Juli 1828) Die Regierungen der hohen Stän
414.182 - Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
Massnahmen zu: a) Androhung der Wegweisung von der Schule (Ultimatum) mit einer Bewährungsfrist bis zum Ende des Schuljahres; b) Wegweisung von der Schule. 2 Ordnet die Schulleitung eine Massnahme nach Abs.
722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
beginnt am 1. Januar nach dem erfüllten 20. Alters- jahr und endet am 31. Dezember nach dem erfüllten 48. Altersjahr. 3 Der Regierungsrat kann das Ende der Feuerwehrpflicht auf das erfüllte 46. Altersjahr festsetzen
215.315 - Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung (Gebührentarif der amtlichen Vermessung)
1 4 215.315 § 14 Anpassung an die Teuerung 1 Die Gebühren (Landesindex der Konsumentenpreise Stand Ende Januar 1995: 101,5 Punkte, Basis Mai 1993 = 100) sind periodisch der Teuerung anzupassen. § 15 Aufklärung

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