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Gebührentarif für die Benützung des Rettungsdienstes
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Kanton Zug 826.192 Gebührentarif für die Benützung des Rettungsdienstes Vom 17. Oktober 1995 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Gesundhei
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Archivgesetz
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entfällt, sofern die betroffene Person einer Einsichtnahme zustimmt. 2 Die verlängerte Schutzfrist endet vorzeitig, wenn seit dem Tod der betrof- fenen Person 50 Jahre vergangen sind. Der Todesnachweis ist
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611.35 - Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI)
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Investitionsbeiträgen finanzierten Objekte müssen sachgemäss un terhalten werden. Die Unterhaltspflicht endet mit der Aufgabe der bestim mungsgemässen Nutzung. 3. Rückerstattung bei Zweckentfremdung und Veräusserung
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Verfassung des Kantons Zug
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am 1.1.2007 beginnende Amtsdauer der Mitglieder des Ständerates wird um ein Jahr verlängert. Sie endet mit Beginn der Wintersession des Ständerates im Jahre 2011. § Ueb8 * 1 Die Gemeindeschreiber, die
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821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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erheblich sein können. § 11 Beendigung und Erlöschen der Bewilligung, Unterbrechung 1 Die Bewilligung endet mit dem rechtskräftig verfügten Entzug. 2 Sie erlischt ohne Weiteres mit dem Erreichen der Altersgrenze
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152.4 - Archivgesetz
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entfällt, sofern die betroffene Person einer Einsichtnahme zustimmt. * 2 Die verlängerte Schutzfrist endet vorzeitig, wenn seit dem Tod der betrof- fenen Person 50 Jahre vergangen sind. Der Todesnachweis ist
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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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24. Dezember auf einen Freitag oder Samstag, beginnen die Ferien am Donnerstag vor Weihnachten und enden am Mittwoch nach Neujahr; c) die Sportferien werden in der 6. und 7. Kalenderwoche angesetzt; d) die
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1775.06 - Antrag der vorberatenden Kommission
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2 mit folgendemWortlaut: 2 Im Übrigen ist dasAmt fürWohnungswesen… Abs. 2 a.F. wird zu Abs. 3 und endet wie folgt: 3 … Prioriäten festlegen und überprüft regel- mässig die Wirksamkeit der Massnahmen. §
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1775.09 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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mit folgendemWortlaut: 2 Im Übrigen ist das Amt für Wohnungswesen … Abs. 2 a.F. wird zu Abs. 3 und endet wie folgt: 3 … Prioriäten festlegen und überprüft regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen. § 23
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1775.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2010
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mit folgendemWortlaut: 2 Im Übrigen ist das Amt für Wohnungswesen … Abs. 2 a.F. wird zu Abs. 3 und endet wie folgt: 3 … Prioriäten festlegen und überprüft regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen. § 23