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Gebührentarif für die Benützung des Rettungsdienstes
Kanton Zug 826.192 Gebührentarif für die Benützung des Rettungsdienstes Vom 17. Oktober 1995 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Gesundhei
Archivgesetz
entfällt, sofern die betroffene Person einer Einsichtnahme zustimmt. 2 Die verlängerte Schutzfrist endet vorzeitig, wenn seit dem Tod der betrof- fenen Person 50 Jahre vergangen sind. Der Todesnachweis ist
611.35 - Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI)
Investitionsbeiträgen finanzierten Objekte müssen sachgemäss un­ terhalten werden. Die Unterhaltspflicht endet mit der Aufgabe der bestim­ mungsgemässen Nutzung. 3. Rückerstattung bei Zweckentfremdung und Veräusserung
Verfassung des Kantons Zug
am 1.1.2007 beginnende Amtsdauer der Mitglieder des Ständerates wird um ein Jahr verlängert. Sie endet mit Beginn der Wintersession des Ständerates im Jahre 2011. § Ueb8 * 1 Die Gemeindeschreiber, die
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
erheblich sein können. § 11 Beendigung und Erlöschen der Bewilligung, Unterbrechung 1 Die Bewilligung endet mit dem rechtskräftig verfügten Entzug. 2 Sie erlischt ohne Weiteres mit dem Erreichen der Altersgrenze
152.4 - Archivgesetz
entfällt, sofern die betroffene Person einer Einsichtnahme zustimmt. * 2 Die verlängerte Schutzfrist endet vorzeitig, wenn seit dem Tod der betrof- fenen Person 50 Jahre vergangen sind. Der Todesnachweis ist
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
24. Dezember auf einen Freitag oder Samstag, beginnen die Ferien am Donnerstag vor Weihnachten und enden am Mittwoch nach Neujahr; c) die Sportferien werden in der 6. und 7. Kalenderwoche angesetzt; d) die
1775.06 - Antrag der vorberatenden Kommission
2 mit folgendemWortlaut: 2 Im Übrigen ist dasAmt fürWohnungswesen… Abs. 2 a.F. wird zu Abs. 3 und endet wie folgt: 3 … Prioriäten festlegen und überprüft regel- mässig die Wirksamkeit der Massnahmen. §
1775.09 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
mit folgendemWortlaut: 2 Im Übrigen ist das Amt für Wohnungswesen … Abs. 2 a.F. wird zu Abs. 3 und endet wie folgt: 3 … Prioriäten festlegen und überprüft regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen. § 23
1775.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2010
mit folgendemWortlaut: 2 Im Übrigen ist das Amt für Wohnungswesen … Abs. 2 a.F. wird zu Abs. 3 und endet wie folgt: 3 … Prioriäten festlegen und überprüft regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen. § 23

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