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1590.02 - Antrag des Regierungsrates
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erheblich sein können. § 11 Beendigung und Erlöschen der Bewilligung, Unterbrechung 1 Die Bewilligung endet mit dem rechtskräftig verfügten Entzug. 2 Sie erlischt ohne Weiteres mit dem Erreichen der Altersgrenze
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999.10 - Ablauf der Referendumsfrist: 4. März 2003
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und gegebenenfalls inwieweit der Be- schuldigte dem Staat diese Kosten zu vergüten hat, wird im Endentscheid be- stimmt. 5 Verfügt der Beschuldigte nicht über die nötigen Mittel, um für die Kos- ten des
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999.08 - Bericht und Antrag des Obergerichtes zur 2. Lesung
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amtliche Verteidiger selber oder der Beschuldigte um Entlassung der amtlichen Verteidigung ersuchen, endet das Mandat automatisch mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Ob im Falle einer E
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999.05 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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und gegebenenfalls inwieweit der Be- schuldigte dem Staat diese Kosten zu vergüten hat, wird im Endentscheid be- stimmt. 5 Verfügt der Beschuldigte nicht über die nötigen Mittel, um für die Kos- ten des
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999.02 - Antrag des Obergerichtes
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und gegebenenfalls inwieweit der Be- schuldigte dem Staat diese Kosten zu vergüten hat, wird im Endentscheid be- stimmt. 5 Verfügt der Beschuldigte nicht über die nötigen Mittel, um für die Kos- ten des
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2417.2 - Antwort des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 2417.2 Laufnummer 14763 Interpellation von Georg Helfenstein betreffend neue Buslinienführung Nr. 7, Cham–Zug (Vorlage Nr. 2417.1 - 14731) Antwort des Regierungsrates vom 23. September 201
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2435.2 - Antwort des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 2435.2 Laufnummer 14794 Interpellation von Andreas Hausheer betreffend Angebotsabbau für die Busbenützer der Linie 6 (Steinhausen–Zug) in den wichtigen Hauptverkehrszeiten (Vorlage Nr. 243
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2598.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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differenzierteren und leis- tungsorientierteren Beurteilung in einen Aufwand münden, welchem letzten Endes nur ein sehr geringer Ertrag gegenüberstünde. In der Debatte wurde mehrfach auf die diesbezüglichen
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2464.1 - Beilage 1
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14703 9069 12661 3736 Tage der Publikation der Endergebnisse noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 20. Tag nach dem Tag der Publikation der Endergebnisse ver- längert. In allen übrigen Fällen beträgt Martin 12661 nicht gewählt 8 Bürgi Dellsperger Christina 9069 10 Thöni Stefan 3736 Total: 165732 2 ENDERGEB NIS Kandidatenstimmen der Regierungsratswahl / Resultate der Gemeinden Gemeinde Stimm- Stimm- Beteili- beträgt die Beschwerdefrist 20 Tage seit dem Tag der Publikation der Endergebnisse (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Wahl - beschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art
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2464.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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und die Akten der Wahlen liegen in der Staatskanzlei zur Einsicht auf. Das Ergebnis bzw. das Endergebnis der Wahlen wurden gemäss § 23 Abs. 2 WAG im Amts- blatt veröffentlicht. Wir verweisen auf die des Kantons Zug veröffentlichte die Staatskanzlei im Amtsblatt Nr. 44 vom 31. Ok- tober 2014 das Endergebnis der Regierungsratswahl (Beilage 1). Die Rechtsmittelfrist lief am 20. November 2014 unbenutzt ab