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1590.02 - Antrag des Regierungsrates
erheblich sein können. § 11 Beendigung und Erlöschen der Bewilligung, Unterbrechung 1 Die Bewilligung endet mit dem rechtskräftig verfügten Entzug. 2 Sie erlischt ohne Weiteres mit dem Erreichen der Altersgrenze
999.10 - Ablauf der Referendumsfrist: 4. März 2003
und gegebenenfalls inwieweit der Be- schuldigte dem Staat diese Kosten zu vergüten hat, wird im Endentscheid be- stimmt. 5 Verfügt der Beschuldigte nicht über die nötigen Mittel, um für die Kos- ten des
999.08 - Bericht und Antrag des Obergerichtes zur 2. Lesung
amtliche Verteidiger selber oder der Beschuldigte um Entlassung der amtlichen Verteidigung ersuchen, endet das Mandat automatisch mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Ob im Falle einer E
999.05 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
und gegebenenfalls inwieweit der Be- schuldigte dem Staat diese Kosten zu vergüten hat, wird im Endentscheid be- stimmt. 5 Verfügt der Beschuldigte nicht über die nötigen Mittel, um für die Kos- ten des
999.02 - Antrag des Obergerichtes
und gegebenenfalls inwieweit der Be- schuldigte dem Staat diese Kosten zu vergüten hat, wird im Endentscheid be- stimmt. 5 Verfügt der Beschuldigte nicht über die nötigen Mittel, um für die Kos- ten des
2417.2 - Antwort des Regierungsrats
Vorlage Nr. 2417.2 Laufnummer 14763 Interpellation von Georg Helfenstein betreffend neue Buslinienführung Nr. 7, Cham–Zug (Vorlage Nr. 2417.1 - 14731) Antwort des Regierungsrates vom 23. September 201
2435.2 - Antwort des Regierungsrats
Vorlage Nr. 2435.2 Laufnummer 14794 Interpellation von Andreas Hausheer betreffend Angebotsabbau für die Busbenützer der Linie 6 (Steinhausen–Zug) in den wichtigen Hauptverkehrszeiten (Vorlage Nr. 243
2598.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
differenzierteren und leis- tungsorientierteren Beurteilung in einen Aufwand münden, welchem letzten Endes nur ein sehr geringer Ertrag gegenüberstünde. In der Debatte wurde mehrfach auf die diesbezüglichen
2464.1 - Beilage 1
14703 9069 12661 3736 Tage der Publikation der Endergebnisse noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 20. Tag nach dem Tag der Publikation der Endergebnisse ver- längert. In allen übrigen Fällen beträgt Martin 12661 nicht gewählt 8 Bürgi Dellsperger Christina 9069 10 Thöni Stefan 3736 Total: 165732 2 ENDERGEB NIS Kandidatenstimmen der Regierungsratswahl / Resultate der Gemeinden Gemeinde Stimm- Stimm- Beteili- beträgt die Beschwerdefrist 20 Tage seit dem Tag der Publikation der Endergebnisse (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Wahl - beschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art
2464.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
und die Akten der Wahlen liegen in der Staatskanzlei zur Einsicht auf. Das Ergebnis bzw. das Endergebnis der Wahlen wurden gemäss § 23 Abs. 2 WAG im Amts- blatt veröffentlicht. Wir verweisen auf die des Kantons Zug veröffentlichte die Staatskanzlei im Amtsblatt Nr. 44 vom 31. Ok- tober 2014 das Endergebnis der Regierungsratswahl (Beilage 1). Die Rechtsmittelfrist lief am 20. November 2014 unbenutzt ab

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