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3105.2 - Antwort des Regierungsrats
Vorlage Nr. 3105.2 Laufnummer 16465 Interpellation von Jean Luc Mösch, Kurt Balmer und Zari Dzaferi betreffend schlechte Erkennbarkeit von Fahrbahnmarkierungen auf Kantonsstrassen (Vorlage Nr. 3105.1
3079.01 - Petitionstext
www.gebetsaufruf.ch. Wir möchten Sie hiermit vorab informieren, dass die Sammelfrist am 6. April endet und wir die gesammelten Unterschriften am 7. April einreichen möchten. Angesichts der knappen Fristen
3185.3b - Beilage Ergebnis Abklärungsaufträge
1990). CO2-Emissionen aus den Wohngebäuden Die CO2-Emissionen für das Jahr 2020 wurden aus dem Endenergiebedarf berechnet und be- ziehen sowohl die Emissionen aus der Raumheizung als auch aus der Warmwas
3206.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Vorlage Nr. 3206.2 Laufnummer 16611 Motion der SVP-Fraktion betreffend Kantonsreferendum gegen die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister)
3229.2 - Antwort des Regierungsrats
auch, dass es ein Finanzregime braucht, um die ausserordentlichen Stützungsmassnahmen wieder zu be- enden und den Abbau der Schulden in den nächsten Jahren sicherzustellen. Zu Frage 2 c) Der Regierungsrat
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
24. Dezember auf einen Freitag oder Samstag, beginnen die Ferien am Donnerstag vor Weihnachten und enden am Mittwoch nach Neujahr; c) die Sportferien werden in der 6. und 7. Kalenderwoche angesetzt; d) die
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
erheblich sein können. § 11 Beendigung und Erlöschen der Bewilligung, Unterbrechung 1 Die Bewilligung endet mit dem rechtskräftig verfügten Entzug. 2 Sie erlischt ohne Weiteres mit dem Erreichen der Altersgrenze
2985.2 - Antrag des Regierungsrats
entfällt, sofern die betroffene Person einer Ein- sichtnahme zustimmt. 2 Die verlängerte Schutzfrist endet vorzeitig, wenn seit dem Tod der betroffenen Person 50 Jahre vergangen sind. Der Todesnachweis ist
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
24. Dezember auf einen Freitag oder Samstag, beginnen die Ferien am Donnerstag vor Weihnachten und enden am Mittwoch nach Neujahr; c) die Sportferien werden in der 6. und 7. Kalenderwoche angesetzt; d) die
822.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP)
11 c) Notfallpflege. 3 Die Ausbildungspflicht beginnt ein Jahr nach der Aufnahme der Tätigkeit und endet mit dem Erlöschen der Betriebsbewilligung. § 2 Definition Ausbildungsleistung 1 Die Ausbildungsleistung

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