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611.35 - Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI)
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Investitionsbeiträgen finanzierten Objekte müssen sachgemäss un- terhalten werden. Die Unterhaltspflicht endet mit der Aufgabe der bestim- mungsgemässen Nutzung. 3. Rückerstattung bei Zweckentfremdung und Veräusserung
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111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
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am 1.1.2007 beginnende Amtsdauer der Mitglieder des Ständerates wird um ein Jahr verlängert. Sie endet mit Beginn der Wintersession des Ständerates im Jahre 2011. § Ueb8 * 1 Die Gemeindeschreiber, die
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822.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP)
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11 c) Notfallpflege. 3 Die Ausbildungspflicht beginnt ein Jahr nach der Aufnahme der Tätigkeit und endet mit dem Erlöschen der Betriebsbewilligung. § 2 Definition Ausbildungsleistung 1 Die Ausbildungsleistung
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826.192.3 - Gebührentarif für Zusatzaufwendungen bei der Benützung des Rettungsdienstes (Material, Administration, Reinigung) (Gebührentarif Zusatzaufwendungen RDZ)
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Kanton Zug 826.192.3 Gebührentarif für Zusatzaufwendungen bei der Benützung des Rettungsdienstes (Material, Administration, Reinigung) (Gebührentarif Zusatzaufwendungen RDZ) Vom 18. Dezember 2015 (Sta
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152.4 - Archivgesetz
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entfällt, sofern die betroffene Person einer Einsichtnahme zustimmt. * 2 Die verlängerte Schutzfrist endet vorzeitig, wenn seit dem Tod der betrof- fenen Person 50 Jahre vergangen sind. Der Todesnachweis ist
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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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24. Dezember auf einen Freitag oder Samstag, beginnen die Ferien am Donnerstag vor Weihnachten und enden am Mittwoch nach Neujahr; c) die Sportferien werden in der 6. und 7. Kalenderwoche angesetzt; d) die
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Art. 4 und 5 Konkordat Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, § 1 der kantonalen VO zum Konkordat
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Uhr am Zählerweg 3 in Zug stattgefunden hat. Das Eishockeyspiel EVZ–SC Bern begann um 20.15 Uhr und endete nach glaubwürdiger Angabe der Beschwerdegegnerin um ca. 22.30 Uhr mit einer Niederlage des EVZ. Demnach
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Art. 147 ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 223 ZPO
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Art. 56 N 7a u. N 54 f.). Die Vernehmlassungsfrist begann somit am 3. August 2011 zu laufen und endete am 9. August 2011. Innert dieser Frist hat die Beschwerdeführerin keine Gesuchsantwort eingereicht
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Verfahrensrecht
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eine Beschwerde wegen der Verweigerung der freien Arztwahl hängig sei und dass dieser bis zum Endentscheid zwingend aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb nicht am 12. September 2011 eine letzte Mahnung
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§ 7 Abs. 1 GO RR und § 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz
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52 Abs. 2 und 3 VRG). Der vorliegende Entscheid wird dem Anzeiger daher erst zusammen mit dem Endentscheid mitgeteilt.
Regierungsrat, Beschluss vom 18. Februar 2014