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611.35 - Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI)
Investitionsbeiträgen finanzierten Objekte müssen sachgemäss un- terhalten werden. Die Unterhaltspflicht endet mit der Aufgabe der bestim- mungsgemässen Nutzung. 3. Rückerstattung bei Zweckentfremdung und Veräusserung
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
am 1.1.2007 beginnende Amtsdauer der Mitglieder des Ständerates wird um ein Jahr verlängert. Sie endet mit Beginn der Wintersession des Ständerates im Jahre 2011. § Ueb8 * 1 Die Gemeindeschreiber, die
822.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP)
11 c) Notfallpflege. 3 Die Ausbildungspflicht beginnt ein Jahr nach der Aufnahme der Tätigkeit und endet mit dem Erlöschen der Betriebsbewilligung. § 2 Definition Ausbildungsleistung 1 Die Ausbildungsleistung
826.192.3 - Gebührentarif für Zusatzaufwendungen bei der Benützung des Rettungsdienstes (Material, Administration, Reinigung) (Gebührentarif Zusatzaufwendungen RDZ)
Kanton Zug 826.192.3 Gebührentarif für Zusatzaufwendungen bei der Benützung des Rettungsdienstes (Material, Administration, Reinigung) (Gebührentarif Zusatzaufwendungen RDZ) Vom 18. Dezember 2015 (Sta
152.4 - Archivgesetz
entfällt, sofern die betroffene Person einer Einsichtnahme zustimmt. * 2 Die verlängerte Schutzfrist endet vorzeitig, wenn seit dem Tod der betrof- fenen Person 50 Jahre vergangen sind. Der Todesnachweis ist
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
24. Dezember auf einen Freitag oder Samstag, beginnen die Ferien am Donnerstag vor Weihnachten und enden am Mittwoch nach Neujahr; c) die Sportferien werden in der 6. und 7. Kalenderwoche angesetzt; d) die
Art. 4 und 5 Konkordat Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, § 1 der kantonalen VO zum Konkordat
Uhr am Zählerweg 3 in Zug stattgefunden hat. Das Eishockeyspiel EVZ–SC Bern begann um 20.15 Uhr und endete nach glaubwürdiger Angabe der Beschwerdegegnerin um ca. 22.30 Uhr mit einer Niederlage des EVZ. Demnach
Art. 147 ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 223 ZPO
Art. 56 N 7a u. N 54 f.). Die Vernehmlassungsfrist begann somit am 3. August 2011 zu laufen und endete am 9. August 2011. Innert dieser Frist hat die Beschwerdeführerin keine Gesuchsantwort eingereicht
Verfahrensrecht
eine Beschwerde wegen der Verweigerung der freien Arztwahl hängig sei und dass dieser bis zum Endentscheid zwingend aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb nicht am 12. September 2011 eine letzte Mahnung
§ 7 Abs. 1 GO RR und § 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz
52 Abs. 2 und 3 VRG). Der vorliegende Entscheid wird dem Anzeiger daher erst zusammen mit dem Endentscheid mitgeteilt. Regierungsrat, Beschluss vom 18. Februar 2014

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