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1715.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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fest: sowohl für die Erstsprache per Ende des 4., 8. und 11. Schuljahres12 wie auch für die zwei obligatorischen Fremdsprachen (zweite Landessprache und Englisch) per Ende des 8. und 11. Schuljahres13, wobei aber die ersten Schul- 14 BGS 412.11 15 Stichtag Ende Februar 16 Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich mit HarmoS der Eintrittstichtag auf Ende Juli ver- schiebt. Seite 11/23 1715.1 - 12823 jahre Kindergarten besuchen, und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Verschiebung des Stichtags von Ende Mai auf Ende Juli ist mit rund 300 Kindergärtlern/Jahr zusätzlich zu rech- nen. Dies ergibt - bei einer
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2960.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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hohen Erledigungsquote konnten die Pendenzen per Ende 2018 im Durchschnitt aller Abteilungen um 11.9 % gesenkt werden (Pendenzen per Ende 2017: 1‘787; per Ende 2018: 1‘575), was dem tiefsten Wert seit 2011 überprüfte die erw. JPK auch in diesem Jahr jeweils die Anzahl der pendenten und erledigten Fälle per Ende Berichtsperiode und stellte Fragen zur Verfahrensdauer und B e- arbeitungslücken. Weiter erkundigte beinhaltend die Frage der Verpflichtung der Nutzung des ERV für gewisse Kategorien von Nutzenden – soll Ende dieses Jahres in die Vernehmlassung geschickt werden. Im Kanton Zug überwiegen die physischen Eingaben
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2131.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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2012 Baubewilligungsverfahren 2. Trimester 2012 1. Lesung Kantonsrat Ende Juni 2012 2. Lesung Kantonsrat und Beschlussfassung Ende August 2012 Rechtskräftiger Kantonsratsbeschluss Anfang November 2012 2012 Baubewilligungsverfahren 2. Trimester 2012 1. Lesung Kantonsrat Ende Juni 2012 2. Lesung Kantonsrat und Beschlussfassung Ende August 2012 Rechtskräftiger Kantonsratsbeschluss Anfang November 2012 2012 Baubewilligungsverfahren 2. Trimester 2012 1. Lesung Kantonsrat Ende Juni 2012 2. Lesung Kantonsrat und Beschlussfassung Ende August 2012 Ablauf Referendumsfrist (60 Tage) Anfang November 2012 Re
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3015.2 - Antrag des Regierungsrats
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Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte; b) für Personen nach Abs. 1 Bst. b: der Kanton, in dem die steuerpflichtige Per- son am Ende der S ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes. § 11 Beginn und Ende der Steuerpflicht 1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die steuerpflichtige Person im Zugehörigkeit für die laufende Steuerpe- riode im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss § 37 sind jedoch in dem Kanton steuerbar
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3237.1 - Bericht des Verwaltungsgerichts und der Schätzungskommission
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per Ende eines Berichtsjahres noch hängigen Fälle aus den Vorjahren sind in den Tabellen 1 und 2 jeweils in der Spalte 8 ausgewiesen. Die nachstehenden Erörterungen beziehen sich auf die per Ende 2020 Theilerhauses an der Hofstrasse in Zug. Dieses soll gemäss den Beschlüssen des Kantonsrats gegen Ende der Amtsperiode als neuer, eigenständiger Sitz des Verwaltungsgerichts bezogen werden. Präsident und weitergeführt werden. Wie die kantonale Verwaltung profitierten auch die Zuger Gerichte davon, dass seit Ende 2019 allen Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern als Arbeitsinstrument ein umfassend eingerichtetes
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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hältnis von Anfang bis Ende des ordentlichen Schul- jahres, so beginnt der Lohnanspruch am 1. August und endet am 31. Juli. * 2 Dauert das Arbeitsverhältnis von Anfang bis Ende eines Schulhalbjahres, so Altersgrenze § 20 * Zeitpunkt der Beendigung 1 Das Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ende des Monats, für Lehrpersonen mit dem Ende des Schulhalbjahres, in welchem das 65. Altersjahr erfüllt wird. * 2 Mitarbeiterinnen Kraft seit 1. Januar 1995) gilt weiterhin bis zum Ende der Amtsperiode 2013–2018 am 31. Dezember 2018 für die Mit- glieder der Gerichte bzw. bis zum Ende der Legislatur 2015–2018 am 31. Dezember 2018 für
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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hältnis von Anfang bis Ende des ordentlichen Schul- jahres, so beginnt der Lohnanspruch am 1. August und endet am 31. Juli. * 2 Dauert das Arbeitsverhältnis von Anfang bis Ende eines Schulhalbjahres, so Altersgrenze § 20 * Zeitpunkt der Beendigung 1 Das Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ende des Monats, für Lehrpersonen mit dem Ende des Schulhalbjahres, in welchem das 65. Altersjahr erfüllt wird. * 2 Mitarbeiterinnen Kraft seit 1. Januar 1995) gilt weiterhin bis zum Ende der Amtsperiode 2013–2018 am 31. Dezember 2018 für die Mit- glieder der Gerichte bzw. bis zum Ende der Legislatur 2015–2018 am 31. Dezember 2018 für
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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hältnis von Anfang bis Ende des ordentlichen Schul- jahres, so beginnt der Lohnanspruch am 1. August und endet am 31. Juli. * 2 Dauert das Arbeitsverhältnis von Anfang bis Ende eines Schulhalbjahres, so Altersgrenze § 20 * Zeitpunkt der Beendigung 1 Das Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ende des Monats, für Lehrpersonen mit dem Ende des Schulhalbjahres, in welchem das 65. Altersjahr erfüllt wird. * 2 Mitarbeiterinnen Kraft seit 1. Januar 1995) gilt weiterhin bis zum Ende der Amtsperiode 2013–2018 am 31. Dezember 2018 für die Mit- glieder der Gerichte bzw. bis zum Ende der Legislatur 2015–2018 am 31. Dezember 2018 für
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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hältnis von Anfang bis Ende des ordentlichen Schul- jahres, so beginnt der Lohnanspruch am 1. August und endet am 31. Juli. * 2 Dauert das Arbeitsverhältnis von Anfang bis Ende eines Schulhalbjahres, so Altersgrenze § 20 * Zeitpunkt der Beendigung 1 Das Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ende des Monats, für Lehrpersonen mit dem Ende des Schulhalbjahres, in welchem das 65. Altersjahr erfüllt wird. * 2 Mitarbeiterinnen Kraft seit 1. Januar 1995) gilt weiterhin bis zum Ende der Amtsperiode 2013–2018 am 31. Dezember 2018 für die Mit- glieder der Gerichte bzw. bis zum Ende der Legislatur 2015–2018 am 31. Dezember 2018 für
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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hältnis von Anfang bis Ende des ordentlichen Schul- jahres, so beginnt der Lohnanspruch am 1. August und endet am 31. Juli. * 2 Dauert das Arbeitsverhältnis von Anfang bis Ende eines Schulhalbjahres, so Altersgrenze § 20 * Zeitpunkt der Beendigung 1 Das Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ende des Monats, für Lehrpersonen mit dem Ende des Schulhalbjahres, in welchem das 65. Altersjahr erfüllt wird. * 2 Mitarbeiterinnen Kraft seit 1. Januar 1995) gilt weiterhin bis zum Ende der Amtsperiode 2013–2018 am 31. Dezember 2018 für die Mit- glieder der Gerichte bzw. bis zum Ende der Legislatur 2015–2018 am 31. Dezember 2018 für