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Familienergänzende Kinderbetreuung
dies alleine noch keinen Anspruch zu begründen, dass schlussendlich die Bewilligung erteilt wird. Am Ende hat die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung aller konkreten
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
beurkunden ist. Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 361 Abs. 2 ZGB). Das Zivilstandsamt
Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO
Nachlassvertrag abgeschlossen sei, postuliert Rüegg (a.a.O., Art. 99 N 14), entgegen dieser Ansicht ende die Zahlungsunfähigkeit einer Nachlassmasse nicht bei Abschluss des Nachlassvertrags, sondern erst
Art. 309 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO und Art. 327a ZPO
Endgültigkeit des Urteils könne die Beschwerdegegnerin ein solches Vollstreckungsverfahren jedoch nicht zu Ende führen. So halte das Gutachten fest: «Solange das Urteil vom 29. August 2011 nicht rechtskräftig geworden
Verfahrensrecht
Alles andere würde die Gefahr eines demokratischen Leerlaufs begünstigen und verhindern, dass am Ende des Prozesses nur ein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das den freien Willen der Stimmbürger
Art. 9 BV, Art. 44, 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b, Art. 56 Abs. 1 AuG
dass die (Stief-)Tochter Z. sie bereits im August 2009 besucht habe und nun nach vier Jahren per Ende Januar 2011 die Highschool abgeschlossen bzw. Mitte März 2011 die Resultate des Highschool-Abschlusses
Ausländerrecht und Bewilligungsgesetz
enden keineswegs die Ehrlichkeit und Innigkeit absprechen will -, dass der Beschwerdeführer schon Ende Juni 2005 – also ca. ein Jahr vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin – anlässlich einer Befragung
Bau- und Planungsrecht
das gleichsam künstlich verselbständigte Plangenehmigungsverfahren in dieser Form überhaupt hätte zu Ende geführt werden können. Absolut zwingend wäre jedoch eine öffentliche Erschliessungsplanung im Sinne
§ 72 PBG, § 9 Abs. 1 + 2 BO Walchwil
Dachaufbauten auf der Südwestseite des Gebäudes vorgesehen. Die zwei Giebellukarnen, die sich je am Ende des Daches befinden, sollen durch Lukarnen in der Form eines Mansardendaches ersetzt werden. Im E
§ 15 Abs. 1 lit. b und e PAVO
dies alleine noch keinen Anspruch zu begründen, dass schlussendlich die Bewilligung erteilt wird. Am Ende hat die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung aller konkreten

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