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§ 5 Bürgerrechtsgesetz
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antreten und ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Die Praxis des Beschwerdeführers zu Ende gedacht bedeutet ausserdem, dass Jugendliche, die eine vierjährige Lehre absolvieren, und solche, Sitten und Gebräuchen vertraut ist, d.h. es erfolgt eine einzelfallbezogene Prüfung. Das Verfahren endet mit der Erteilung des Bürgerrechts oder der Abweisung des Gesuchs, d.h. einer individuell-konkreten
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Art. 26 Abs. 2 AVIV
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Zustellfehlern während mehrerer Tage den Versuch unternimmt, die Zustellung doch noch erfolgreich zu Ende zu führen und eine Notification, d.h. eine Fehlermeldung folglich vielleicht erst nach mehreren Tagen
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Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
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r mit CHF 65'000.00 (inklusive der Auslagen von CHF 1'968.60 und der Mehrwertsteuer von 7.6 % bis Ende 2010 bzw. 8.0 % ab 2011). Sie führte aus, das Verfahren habe zwar einen hohen zeitlichen Aufwand erfordert
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Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
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Dachaufbauten auf der Südwestseite des Gebäudes vorgesehen. Die zwei Giebellukarnen, die sich je am Ende des Daches befinden, sollen durch Lukarnen in der Form eines Mansardendaches ersetzt werden. Im E
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Volksschule
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diese erhöhten Anforderungen liegt darin, dass die Schülerinnen und Schüler im Übertrittsverfahren am Ende der Primarschule entsprechend ihren Fähigkeiten und ihrer mutmasslichen Entwicklung derjenigen Schulart
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Bau- und Planungsrecht
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Regeste:
§ 22 RPG, § 44 PBG, § 4 V PBG – Das vorübergehende Stationieren von Booten auf einer am See gelegenen Wiese gilt nicht als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Die Bewilligung für ein
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Art. 261 ZPO, Art. 55 Abs. 1 ZPO
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auf einer Messe in Basel geltend macht, ist darauf nicht mehr einzutreten, da diese mittlerweile zu Ende ist. Die Gesuchstellerin hält denn auch ihr diesbezügliches Rechtsbegehren Ziff. 3 nicht mehr aufrecht
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§ 25 DMSG, Art. 36 BO Oberägeri i.V.m. § 20 DMSG
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etc.) nur schwierig eingebaut werden (Gutachten S. 9, Schlusswort).
Die Grundeigentümerin erwarb Ende Dezember 2009 die Liegenschaft zu einem Preis von Fr. 500'000.–, wobei sie nach eigenen Angaben in
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Art. 9 und Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 42 IVG; Art. 37 und Art. 38 IVV
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mittelschwerer Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim. Die Reduktion der Hilfosenentschädigung erfolge auf Ende des dem Datum der Verfügung folgenden Monats. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung werde
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Steuerrecht
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Regeste:
Art. 58 DBG, § 58 StG, Massgeblichkeitsprinzip – Gemäss Massgeblichkeitsprinzip bildet die Handelsbilanz Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung (E. 3.3). Werterhelle