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§ 5 Bürgerrechtsgesetz
antreten und ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Die Praxis des Beschwerdeführers zu Ende gedacht bedeutet ausserdem, dass Jugendliche, die eine vierjährige Lehre absolvieren, und solche, Sitten und Gebräuchen vertraut ist, d.h. es erfolgt eine einzelfallbezogene Prüfung. Das Verfahren endet mit der Erteilung des Bürgerrechts oder der Abweisung des Gesuchs, d.h. einer individuell-konkreten
Art. 26 Abs. 2 AVIV
Zustellfehlern während mehrerer Tage den Versuch unternimmt, die Zustellung doch noch erfolgreich zu Ende zu führen und eine Notification, d.h. eine Fehlermeldung folglich vielleicht erst nach mehreren Tagen
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
r mit CHF 65'000.00 (inklusive der Auslagen von CHF 1'968.60 und der Mehrwertsteuer von 7.6 % bis Ende 2010 bzw. 8.0 % ab 2011). Sie führte aus, das Verfahren habe zwar einen hohen zeitlichen Aufwand erfordert
Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
Dachaufbauten auf der Südwestseite des Gebäudes vorgesehen. Die zwei Giebellukarnen, die sich je am Ende des Daches befinden, sollen durch Lukarnen in der Form eines Mansardendaches ersetzt werden. Im E
Volksschule
diese erhöhten Anforderungen liegt darin, dass die Schülerinnen und Schüler im Übertrittsverfahren am Ende der Primarschule entsprechend ihren Fähigkeiten und ihrer mutmasslichen Entwicklung derjenigen Schulart
Bau- und Planungsrecht
Regeste: § 22 RPG, § 44 PBG, § 4 V PBG – Das vorübergehende  Stationieren von Booten auf einer am See gelegenen Wiese gilt nicht als  bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Die Bewilligung für ein
Art. 261 ZPO, Art. 55 Abs. 1 ZPO
auf einer Messe in Basel geltend macht, ist darauf nicht mehr einzutreten, da diese mittlerweile zu Ende ist. Die Gesuchstellerin hält denn auch ihr diesbezügliches Rechtsbegehren Ziff. 3 nicht mehr aufrecht
§ 25 DMSG, Art. 36 BO Oberägeri i.V.m. § 20 DMSG
etc.) nur schwierig eingebaut werden (Gutachten S. 9, Schlusswort). Die Grundeigentümerin erwarb Ende Dezember 2009 die Liegenschaft zu einem Preis von Fr. 500'000.–, wobei sie nach eigenen Angaben in
Art. 9 und Art. 17 Abs. 2 ATSG, Art. 42 IVG; Art. 37 und Art. 38 IVV
mittelschwerer Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim. Die Reduktion der Hilfosenentschädigung erfolge auf Ende des dem Datum der Verfügung folgenden Monats. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung werde
Steuerrecht
Regeste: Art. 58 DBG, § 58 StG, Massgeblichkeitsprinzip – Gemäss Massgeblichkeitsprinzip bildet die Handelsbilanz Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung (E. 3.3). Werterhelle

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