-
Verfahrensrecht
-
Verfahrensaufwand zu decken vermag. Angemessen ist sicher der Betrag, den die unterliegende Partei am Ende des Verfahrens mutmasslich bezahlen muss. Aus § 1 Ziff. 1 des Verwaltungsgebührentarifs vom 11. März Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden. Über die Kostenbefreiung wird aber immer erst im Endentscheid befunden, denn erst nach Erledigung der Streitsache kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen
-
Bau- und Planungsrecht
-
Charakter wesentlichen Elemente integral zu erhalten sind. Das Baugrundstück befindet sich am westlichen Ende dieses Gebiets Nr. 3. Das vom Abbruch betroffene Bründlerhaus wurde im 2004 von der Direktion des
-
§§ 99 und 132 Abs. 1 GG; § 70 Abs. 1 PG
-
Regeste:
§§ 99 und 132 Abs. 1 GG – Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter einer Gemeinde richten sich nach dem (Gemeinde-)Gesetz und nach dem Dienst- und Besoldungsreglement
-
Auskünfte einer Schule an eine Familienausgleichskasse
-
Regeste:
§ 5 i.V.m. § 2 Bst. a, c und d des Datenschutzgesetzes ; Art. 1, Art. 3 Abs. 1 Bst. b, Art. 13, 14, 18, 19 und 25 Bst. a des Bundesgesetzes über die Familienzulagen; § 20 des Einführungsge
-
Gerichtspraxis
-
Massnahmen eine definitive Wirkung haben kann, weil der Streit mit der Anordnung der Massnahmen endet und ein Urteil gegenstandslos wird (vgl. BGE 131 III 473 E. 2.3, 3.2 [= Pra 2006 Nr. 95]).
Nicht
-
Art. 1 Abs. 3 aExpaV, Art. 1 Abs. 2 ExpaV
-
Wohnsitzstaat sowie die Hin- und Rückreisekosten des Expatriate und seiner Familie bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses; b) die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehaltung höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. Der Anspruch auf Unterstellung unter diese Verordnung endet in jedem Fall, wenn die befristete Erwerbstätigkeit durch eine dauernde Tätigkeit abgelöst wird (Art
-
Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
-
Charakter wesentlichen Elemente integral zu erhalten sind. Das Baugrundstück befindet sich am westlichen Ende dieses Gebiets Nr. 3. Das vom Abbruch betroffene Bründlerhaus wurde im 2004 von der Direktion des
-
Art. 43 und Art. 61 ATSG, Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 8 UVV
-
Abreden über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende der Versicherung getroffen werden (Art. 8 UVV).
(...)
3.5 Grundsätzlich gilt im Sozialversich antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Sie endet mit dem 30. Tage nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3
-
§ 36 GeoIV-ZG, Art. 4 GeoNV, § 42 VRG
-
aber den Namen bei. Der vorgesehene Platz hat eine Fläche von rund 500 m 2 und liegt am nördlichen Ende des Bundesplatzes. Er wird von den beiden nördlich und westlich verlaufenden Strassen und südlich
-
Steuerrecht
-
Wohnsitzstaat sowie die Hin- und Rückreisekosten des Expatriate und seiner Familie bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses; b) die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehaltung höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. Der Anspruch auf Unterstellung unter diese Verordnung endet in jedem Fall, wenn die befristete Erwerbstätigkeit durch eine dauernde Tätigkeit abgelöst wird (Art