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Aus der Praxis der Datenschutzstelle
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Rechtsgrundlage
Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28.
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Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG; Art. 30 VZV
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Obwohl aufgrund der fachärztlichen Bestätigung davon auszugehen ist, dass die Antidepressiva per Ende 2015 abgesetzt wurden und es somit nicht zu einem gefährlichen Mischkonsum von Betäubungsmitteln und
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Definitive Rechtsöffnung
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Vermischung von Vermögenswerten komme. Auch bei Auflösung der Gütertrennung, namentlich wenn sie mit dem Ende der Ehe zusammenhänge, müssten deshalb die beiden Vermögen entflochten werden. Vermögenswerte, die
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Art. 39 UVG; 50 UVV
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Wassertiefe hätte wissen müssen. Schliesslich spricht auch die erste Aussage des Beschwerdeführers Ende September und Anfang Oktober 2015 dafür, dass dieser in für einen Kopfsprung zu seichtes Wasser gesprungen
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Art. 322 OR
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Widerklage vor, dass die Beklagte sich die Geltendmachung des zu viel bezahlten Lohns nicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vorbehalten habe, weshalb der Anspruch verwirkt sei (act. 17 S. 3 f.).
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Art. 12 Abs. 1 MSchG
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die interne Gebrauchsrecherche der S. AG im März 2013 und auch die externe Recherche der T.C. von Ende April 2013 eindeutig ergeben hätten, dass die Beklagte die Schweizer Marke Nr. (...) «C.» nicht benütze
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Grundsätzliche Stellungnahmen
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Rechtsgrundlage
Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28.
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Geoinformation
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aber den Namen bei. Der vorgesehene Platz hat eine Fläche von rund 500 m 2 und liegt am nördlichen Ende des Bundesplatzes. Er wird von den beiden nördlich und westlich verlaufenden Strassen und südlich
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Art. 18d IVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 IVV
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September 2012 krankheitsbedingt unterbrechen, was schliesslich zum definitiven Abbruch der Ausbildung per Ende April 2013 führte. In der Folge hatte der Beschwerdeführer verschiedene Nebenjobs und nahm schliesslich
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Art. 10 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV
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gehört werden.
5.3.2 Aktenmässig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflicht Ende August/Anfang September 2017 beendete und bei der persönlichen Abgabe der letzten EO-Anmeldungsformulare