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Art. 33c BeurkG, a§ 12 Abs. 2 BeurkG, § 16 Abs. 5 EG BGFA
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vorliegenden Disziplinarverfahren die weiteren Urkundenfälschungen, welche vom Verzeigten im Zeitraum von Ende 2002 bis Mitte 2014 begangen worden sind. Zwar hat er zwischen 2002 und 2009 auf 29 Revisionsberichten
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Art. 172 ff. ZGB, Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
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einem Einkommen von rund CHF 92'000.00 auszugehen. Das Vermögen der Gesuchstellerin belief sich per Ende 2015 unbestrittenermassen auf rund CHF 76'000.00 (exkl. 3. Säule; act. 1 S. 12). Da die Gesuchstellerin Vorinstanz stellte die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. April 2016 dem Gesuchsgegner erst mit dem Endentscheid zu (Vi act. 23; Vi act. 24 S. 14). Gemäss den vorstehenden Ausführungen hätte die Eingabe aber
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Art. 9 Abs. 2 UVV
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spontanen Aussagen der ersten Stunde übergangen werden, wenngleich der Beschwerdeführer, der bereits Ende November 2015 von der Absicht, die Leistungspflicht des Versicherers zu verneinen, erfahren hatte
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§§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz, § 31 BO Cham
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Charakter wesentlichen Elemente integral zu erhalten sind. Das Baugrundstück befindet sich am westlichen Ende dieses Gebiets Nr. 3. Das vom Abbruch betroffene Bründlerhaus wurde im 2004 von der Direktion des
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Arbeitsrecht
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Widerklage vor, dass die Beklagte sich die Geltendmachung des zu viel bezahlten Lohns nicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vorbehalten habe, weshalb der Anspruch verwirkt sei (act. 17 S. 3 f.).
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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, § 122 Abs. 1 StG
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innsteuer erfolgte mit Verfügung vom 17. März 2016 und ging dem Rekurrenten nach eigenen Aussagen Ende April 2016 zu, nachdem er sich nach Erhalt der Rechnung der Rekursgegnerin bei dieser nach dem Grund
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Polizeirecht
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Regeste:
Art. 4 und 5 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen – Die Verfügung eines Rayonverbots für die maximal zulässige Dauer von drei Jahren gegen eine u.a.
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§§ 25 Abs. 1 lit. c und 26 Abs. 1 VRG, § 6 Organisationsgesetz, §§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 lit. g Delegationsverordnung
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Verfahrensaufwand zu decken vermag. Angemessen ist sicher der Betrag, den die unterliegende Partei am Ende des Verfahrens mutmasslich bezahlen muss. Aus § 1 Ziff. 1 des Verwaltungsgebührentarifs vom 11. März Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden. Über die Kostenbefreiung wird aber immer erst im Endentscheid befunden, denn erst nach Erledigung der Streitsache kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen
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Verlegung Steuerwohnsitz ins Ausland
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formuliert: «Die kantonalen Behörden erheben die direkte Bundessteuer von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen hier verweilt (Art. 3 Abs. 3 DBG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 DBG endet die Steuerpflicht in der Schweiz unter anderem mit dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus der Schweiz
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Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 9 Abs. 1 ELG; Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV
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Veränderung vorliegt, wenn die eingetretene Änderung voraussichtlich von ihrem Eintritt an bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bestehen bleibt (Meyer-Blaser, a.a.O.; S. 41 f.; Urs Müller; Bundesgesetz