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Gemeinde- und Bürgerrecht
antreten und ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Die Praxis des Beschwerdeführers zu Ende gedacht bedeutet ausserdem, dass Jugendliche, die eine vierjährige Lehre absolvieren, und solche, Sitten und Gebräuchen vertraut ist, d.h. es erfolgt eine einzelfallbezogene Prüfung. Das Verfahren endet mit der Erteilung des Bürgerrechts oder der Abweisung des Gesuchs, d.h. einer individuell-konkreten
Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 RPG, § 56, Art. 60 Abs. 2 PBG, § 76 Abs. 2 VRG
das gleichsam künstlich verselbständigte Plangenehmigungsverfahren in dieser Form überhaupt hätte zu Ende geführt werden können. Absolut zwingend wäre jedoch eine öffentliche Erschliessungsplanung im Sinne
Art. 19 Abs. 1 FamZG
eindeutig nicht gerecht wird. In diesem Zusammen­hang darf daran erinnert werden, dass auch Anfang und Ende der Anspruchsberech­tigung in der Regel nicht mit dem Kalenderjahr in Einklang stehen, sind sie doch
Bau- und Planungsrecht
Dachaufbauten auf der Südwestseite des Gebäudes vorgesehen. Die zwei Giebellukarnen, die sich je am Ende des Daches befinden, sollen durch Lukarnen in der Form eines Mansardendaches ersetzt werden. Im E
§ 17bis und §§ 73 bis 79 GG, §§ 67–69 WAG, Art. 34 BV
ch» abgestimmt. Es macht bei einem früh eingereichten Antrag auf «geheime Abstimmung» Sinn, das Ende der Debatte abzuwarten. Je nach Verlauf der Debatte wird sich bei den Stimmberechtigten eine Meinung t von drei Tagen begann am nächsten Tag, somit am Mittwoch, den 28. November 2012, zu laufen und endete innert drei Tagen am Freitag, den 30. November 2012. Die Beschwerdeschrift datiert vom 30. November
Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV
2009 war V. bei der M. AG als Techniker HF Konstruktion tätig, wobei dieses Arbeitsverhältnis per Ende November 2009 aufgelöst wurde. Am 2. März 2010 liess V. der IV-Stelle mitteilen, die Umschulung habe
Art. 16 RPG, § 27 PBG, § 27 Abs. 3 BO Risch
ne – da Landwirtschaftszone – entspräche. Die Argumentation des ARP und des Gemeinderats Risch zu Ende gedacht, würde sogar bedeuten, dass überall in der Zone UeGO – bei nachgewiesener Betriebsnotwendigkeit
Stimmrecht
ch» abgestimmt. Es macht bei einem früh eingereichten Antrag auf «geheime Abstimmung» Sinn, das Ende der Debatte abzuwarten. Je nach Verlauf der Debatte wird sich bei den Stimmberechtigten eine Meinung t von drei Tagen begann am nächsten Tag, somit am Mittwoch, den 28. November 2012, zu laufen und endete innert drei Tagen am Freitag, den 30. November 2012. Die Beschwerdeschrift datiert vom 30. November
Art. 30a SchKG, Art. 108 SchKG, Art. 109 SchKG, Art. 16 Nr. 5 aLugÜ bzw. Art. 22 Nr. 5 LugÜ
eines Gläubigers gegen einen im Ausland wohnhaften Drittansprecher sei im Anwendungsbereich des bis Ende 2010 gültigen und im vorliegenden Fall anwendbaren Lugano-Übereinkommens (aLugÜ) sowie des am 1. Januar
Art. 6 EMRK, Art. 30 BV, § 36 PersG, § 12 PersV, § 11 i.V.m. § 13 GO RR, § 8 VRG
Alles andere würde die Gefahr eines demokratischen Leerlaufs begünstigen und verhindern, dass am Ende des Prozesses nur ein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das den freien Willen der Stimmbürger

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