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§ 45 VRG, § 15 VRG
Regeste: § 45 VRG - Die Verwaltungsbeschwerde hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Erfordernis für den Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 4). – Interessenabwägung zwischen öffentlichem und pr
Art. 22 Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700)
Regeste: – Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend erschlossen ist. Eine Baubewilligung darf nicht erteilt werden,
Art. 227 ZPO, Art. 317 ZPO
Regeste: – Eine Klageänderung im Berufungsverfahren ist nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht.
Gesuch um Akteneinsicht beim Staatsarchiv im Rahmen einer Masterarbeit
Regeste: § 2 Bst. b DSG i.V.m. § 12 und § 17 Abs. 1 Archivgesetz – Dossiers von administrativ versorgten Menschen enthalten zahlreiche heikle, besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des DSG
§ 14 f. VRG, Art. 183 ff. ZPO, § 63 VRG
Regeste: - Die Bestellung eines  Gutachters ohne vorgängige Information und ohne vorgängige Mitwirkung der am Verfahren beteiligten Parteien verletzt deren rechtliches Gehör. Eine Heilung der Gehör
Art. 426 Abs. 1 ZGB und Art. 439 ZGB
Regeste: – Die Unterzeichnung eines sogenannten Freiwilligenscheins innerhalb der Beschwerdefrist und vor Einreichung einer allfälligen Beschwerde ist als Rechtsmittelverzicht zu betrachten.Aus dem
Art. 47 ff. StGB
Regeste: – Strafzumessung .Aus dem Sachverhalt: Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 25. Dezember 2009 nach einer heftigen verbalen Auseinandersetzung mit ihrem Wohnungspartner in der gemeins
Strafrecht
Regeste: Art. 47 ff. StGB – Strafzumessung .Aus dem Sachverhalt: Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 25. Dezember 2009 nach einer heftigen verbalen Auseinandersetzung mit ihrem Wohnungspartne
Art. 21 IVG, Art. 2 HVI
Regeste: – Die Teilnahme am Schwimmunterricht wird durch eine für gewisse Lichtverhältnisse etwas zu dunkle Schwimmbrille weder verunmöglicht noch erheblich erschwert; somit erweist sich eine zweit
Art. 328 Abs. 1 ZGB. § 23 Abs. 3, 24 SHG. §§ 2, 4, 5 DSG, SKOS-Richtlinien
Regeste: – Pflicht zur vorangehenden Orientierung der Betroffenen bei der Einholung von Auskünften von Verwandten bei der Geltendmachung der  Verwandtenunterstützung durch die Sozialhilfebehörde

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