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Revisionsgründe
Gemäss § 139 StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn folgende vorliegen
Inhalt und Form des Vermögensverzeichnisses
Für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses haben die Erben bzw. deren Vertreter dem zuständigen Erbschaftsamt Unterlagen über folgende per Todestag vorhandene in- und ausländischen Vermögenswerte
Anerkennung als juristische Person
Nach § 23 Abs. 1 VStG der Verordnung zum Steuergesetz hat eine juristische Person, deren Gründung oder Bestand offensichtlich ausschliesslich der Steuerumgehung oder Steuerverschiebung dient, keinen A
Aufwendungen im direkten resp. indirekten Zusammenhang mit der Erzielung steuerbarer Erträge
Für Steuerzwecke ist zwischen zwei Arten von Aufwendungen zu unterscheiden (§ 64 Abs. 2 StG und Art. 66 Abs. 2 DBG): Aufwendungen, die in einem direkten Zusammenhang mit der Erzielung steuerbarer
Einkauf von Beitragsjahren der beruflichen Vorsorge (gültig ab 1.1.2006)
Zum Verhältnis von Einkauf und Kapitalbezug gab es bis zur 1. BVG-Revision keine Vorschriften im Vorsorgerecht. Die Steuerbehörden prüften jedoch Einkäufe kurz vor der Pensionierung, bei Wegzug ins Au
Zeugenaussage
Werden Mitarbeitende der Steuerverwaltung in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen vorgeladen, so bedürfen sie in allen Fällen einer ausdrücklichen Ermächtigung der Finanzdirektion
Satzbestimmung: regelmässige und nicht regelmässige Einkünfte
Bei unterjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung stets zwischen regelmässig und nicht regelmässig fliessenden Einkünften zu unterscheiden. Regelmässig fliessend sind Einkünfte, die über die
Gesetzliche Einschränkungen
Die Zuwendungen müssen in der Steuerperiode mindestens Fr. 100.– erreichen und nachgewiesen werden. Die oberste Limite der Abzugsbrechung beträgt 10 % bzw. (bei der Kantonssteuer ab Steuerperiode 20
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken
Die Zuger Praxis richtet sich nach dem Kreisschreiben ESTV Nr. 12 vom 8.7.1994 betreffend Steuerbefreiung juristischer Personen (abgedruckt in ASA 63, 130), das die Voraussetzungen und die einschlägig
Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht
Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss gemäss § 108 StG über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung ihres oder seines Amtes bekannt werden, und über die Ve

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