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Revisionsgründe
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Gemäss § 139 StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn folgende vorliegen
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Inhalt und Form des Vermögensverzeichnisses
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Für die Erstellung des Vermögensverzeichnisses haben die Erben bzw. deren Vertreter dem zuständigen Erbschaftsamt Unterlagen über folgende per Todestag vorhandene in- und ausländischen Vermögenswerte
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Anerkennung als juristische Person
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Nach § 23 Abs. 1 VStG der Verordnung zum Steuergesetz hat eine juristische Person, deren Gründung oder Bestand offensichtlich ausschliesslich der Steuerumgehung oder Steuerverschiebung dient, keinen A
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Aufwendungen im direkten resp. indirekten Zusammenhang mit der Erzielung steuerbarer Erträge
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Für Steuerzwecke ist zwischen zwei Arten von Aufwendungen zu unterscheiden (§ 64 Abs. 2 StG und Art. 66 Abs. 2 DBG):
Aufwendungen, die in einem direkten Zusammenhang mit der Erzielung steuerbarer
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Einkauf von Beitragsjahren der beruflichen Vorsorge (gültig ab 1.1.2006)
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Zum Verhältnis von Einkauf und Kapitalbezug gab es bis zur 1. BVG-Revision keine Vorschriften im Vorsorgerecht. Die Steuerbehörden prüften jedoch Einkäufe kurz vor der Pensionierung, bei Wegzug ins Au
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Zeugenaussage
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Werden Mitarbeitende der Steuerverwaltung in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen vorgeladen, so bedürfen sie in allen Fällen einer ausdrücklichen Ermächtigung der Finanzdirektion
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Satzbestimmung: regelmässige und nicht regelmässige Einkünfte
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Bei unterjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung stets zwischen regelmässig und nicht regelmässig fliessenden Einkünften zu unterscheiden. Regelmässig fliessend sind Einkünfte, die über die
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Gesetzliche Einschränkungen
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Die Zuwendungen müssen in der Steuerperiode mindestens Fr. 100.– erreichen und nachgewiesen werden.
Die oberste Limite der Abzugsbrechung beträgt 10 % bzw. (bei der Kantonssteuer ab Steuerperiode 20
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Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken
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Die Zuger Praxis richtet sich nach dem Kreisschreiben ESTV Nr. 12 vom 8.7.1994 betreffend Steuerbefreiung juristischer Personen (abgedruckt in ASA 63, 130), das die Voraussetzungen und die einschlägig
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Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht
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Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss gemäss § 108 StG über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung ihres oder seines Amtes bekannt werden, und über die Ve