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2285.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
ngsbereich des Bundes handelt, war auch das Bundesamt für Strassen (ASTRA) am Verhandlungstisch. Erste Abklärungen haben rund 150 000 Franken gekostet. Diese Abklärungen hat die Baudirektion mit der Z zurückgegeben. Auf diesen schlechten Böden sind die Ernteerträge gering, meistens wächst nach dem ersten Schnitt kaum etwas nach. In den 1990er Jahren hat man diese Flächen bereits einmal saniert. Die damaligen
2304.1a - Beilage 1
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2313.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
sich der Richtplan nicht über den Zeitpunkt der Umklassierungen. Erläuterung des Regierungsrates Erste Überlegungen zu den Kosten und finanziellen Folgen wurden im Rahmen der Studien zur Überprüfung des entschieden, Abklassierungen von Kantonsstrassen bis auf weiteres nur in Zusammenhang mit neu zu erstellenden Strassen weiter zu verfolgen. Konkret bedeutet dies, wenn der Kanton die Umfahrung Cham – Hünenberg Richtplanung umgesetzt. Für Bibersee liegt sie rechtskräftig vor für den Weiler Breiten / Breitfeld erstellte die Gemeinde gemeinsam mit dem Kanton und dem Bundesamt für Raumentwicklung eine RPG-konforme kommunale
2321.2 - Antwort des Regierungsrates
weitere Projektierungsphase wird nun zeigen müssen, welche Bauteile dieses Projekts zwingend in eine erste Etappe gehören. Es ist aus heutiger Sicht davon auszu- gehen, dass sich bei der erwähnten Projektkürzung für das Verwaltungszentrum 3 und rund 1,5 Millionen Franken für den ZVB-Hauptstützpunkt. Für die Erstellung des Vorprojekts für das Verwaltungszentrum 3 sind weitere 7 ,0 Millionen Franken und für den Z punktsetzung möglich bleibt. 1.2 Für den Fall der Bejahung der Frage 1: Welche Projekte müssen in erster Priorität umgesetzt werden, welche können zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden? Bezüglich
1040.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
gegenüber dem Raumprogramm in der Kantonsratsvorla- ge bzw. dem Wettbewerbs-Raumprogramm bestätigt. Eine erste Ursache, dass die Kostenschätzungen der externen Kostenplaner zu tief sind, liegt darin, dass sie - im Vergleich zum Projekt Zentralspital in Baar zu ermöglichen. Dabei sollen nicht nur die Erstellungskosten sondern auch die zu erwartenden Betriebs- kosten der beiden Projekte gegenübergestellt werden 2/1044.2 (Laufnummer 10963) 1. MOTION VON ANDREAS BOSSARD UND DER ALTERNATIVEN FRAKTION BETREFFEND ERSTELLUNG EINES VERGLEICHBAREN PROJEKTES "KANTONSSPITAL ZUG" (VORLAGE NR. 1042.1 - 10946) 2. INTERPELLATION
1061.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Edlibach zum erstenmal an die Baudirektion des Kantons Zug. In den folgenden Jahren wurden Planungsgrundlagen und Variantenstudien erarbeitet, das Vorhaben hatte aber beim Kanton nicht erste Priorität. Im erhalten bleiben kann. Im Bereich des GS 386 wird das Trottoir infolge der Hanglage hochliegend erstellt und mit dem Bewirtschaftungsweg (Landwirtschaft) kombiniert. Das Längenprofil und die Quergefälle schmalsten Stelle bei GS 311 muss die Stützkonstruktion auf ca. 40 m talwärts verschoben und neu erstellt wer- den. Sie ist als Winkelstützmauer aus Beton vorgesehen, die Mauer wird flach fun- diert. Die
2228.3a - Beilage
on teilweise umstritten waren, wurde über die drei erwähnten Anpassungen einzeln abgestimmt. Die erste Anpassung wurde von der Kommission einstimmig mit einer Enthaltung, die übrigen Anpassungen mit 12
2228.4a - Beilage
ortsbildverträgliche Tunnellösung beim Vorhaben Nr. 3 ein. Das Vorhaben Nr. 5 ist siedlungsverträglich zu erste l- len. Es ist mit dem Langsamverkehr und Landschafts- schutz (BLN-Gebiet) abzustimmen. Die Grundeigentü-
2288.2 - Antwort des Regierungsrates
- 14596 Seite 5/6 3. Wenn ja, wo wäre seitens Regierung ein solcher Park möglich und sinnvoll zu erste llen? 4. Könnte ein solcher Park beispielsweise in der «Lorzenebene» umgesetzt werden? 5. Welche Aufgaben Bereich «Sport und Bewegung» zu fördern, z.B. mit der Umsetzung eines «Motorikparks»? Im Jahr 2002 erstellte die Baudirektion ein kantonales Konzept Freizeit, Erholung, Sport und Tourismus. Dieses Konzept
2293.1 - Motionstext
vertreten als der Ka n- tonsrat. Dies ist unzulässig. Der Kantonsrat ist gemäss Kantonsverfassung die erste Gewalt im Kanton Zug. Der Regierungsrat als zweite Gewalt ist dem Kantonsrat staatsrechtlich unterge-

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