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824.26 - Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle (GebLMK)
1/4 Stunde: 15 TP d) Administrative Erfassung der erhobenen Proben durch das Se- kretariat: für die erste Probe Pauschale: 20 TP, für jede weitere Probe zusätzlich Pauschale: 2 TP 2. Technische Untersuchungen: Verban- des der Kantonschemiker der Schweiz b) umfangreichere Prüfung von Unterlagen und Belegen, Erstellen von Zertifikaten: zusätzlich zur Unterzeichnung nach Zeitauf- wand: 1 TP/Min. § 2 Gebührenverzicht
414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
Schüler mit- tels Zeugnisses erfolgt jeweils am Ende des Schuljahrs. * a) * … b) * … 2 Das erste Semester der ersten Klasse wird mit einem nicht promotions- wirksamen Orientierungszeugnis abgeschlossen. * Beschlüsse und allfällige Bemerkungen der Promotionskonferenz. 1a Im Orientierungszeugnis des ersten Semesters der ersten Klasse wird auf den Vermerk Promotionsentscheid gemäss Abs. 1 Bst. a verzichtet. * 2 Auf
413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
erfolgreich absolvierte Aufnahmeverfahren berechtigt unter Vorbehalt von § 5 Abs. 2 zum Eintritt in das erste Semester des betreffenden Lehr- gangs. 4 Die Leitung der HFIE ist für die Durchführung des Aufnah
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
4) SR 746.11 5) BGS 721.11, § 44 Abs. 2 4 740.11 3. Schlussbestimmungen § 9 Zuständigkeiten 1 Der erste Abschnitt dieser Verordnung wird grundsätzlich von den Einwohnergemeinden, der zweite von der Baudirektion
141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
Ergibt der erste oder einer der folgenden Wahlgänge kein absolutes Mehr, fällt diejenige Person, welche im Wahlgang am wenigsten Stimmen erhalten hat, jeweils aus der Wahl. 2 Wer im ersten Wahlgang keine des Kantonsrats fest (§ 43 Abs. 1 der Kantonsver- fassung2)); 2. beruft den Kantonsrat ein; 3. erstellt nach Anhörung des Regierungsrats und der Gerichte die Trak- tandenliste; 4. leitet die Sitzungen der Protokollführerin oder des Protokollführers 1 Die Protokollführerin oder der Protokollführer erstellt ein schriftliches Protokoll, das den Ablauf der Sitzung, die Beratungen und die Beschlüsse des
213.713 - Verordnung 21 betreffend Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
und Bevorschussungsgesetzes werden wie folgt der Lohn- und Preisentwicklung angepasst: a) * für das erste und das zweite Kind auf monatlich je Fr. 1'290.– b) * für das dritte und das vierte Kind auf monatlich
154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. 3 Haben beide Eltern Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, so hat je- der
413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
erfolgreich absolvierte Aufnahmeverfahren berechtigt unter Vorbehalt von § 5 Abs. 2 zum Eintritt in das erste Semester des betreffenden Lehr- gangs. 3 413.16 4 Die Leitung der HFTG ist für die Durchführung des laufenden Studiums einmal nachgeholt werden. Un- genügende Diplomprüfungen im letzten Semester können im ersten Semes- ter des nachfolgenden Studiengangs einmal wiederholt werden. Für die Wiederholungsergebnisse
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
412.111 3a Die Grundstufe umfasst die Kindergarten- und das erste Jahr der Primar- stufe. Die Basisstufe umfasst die Kindergarten- und die ersten beiden Jahre der Primarstufe. * § 3 Einschreibung / Anmeldung Ergebnissen und entsprechenden Entwicklungshinweisen. Sie erstellt jährlich zuhanden des Bildungsrates einen zusammenfassenden Bericht. * 4 Die Schule erstellt aufgrund des Evaluationsberichtes innert drei Monaten liegen der Arbeits- und Gesprächspartner. 1) BGS 411.2 14 412.111 2 Die Intensivweiterbildung wird in erster Linie als institutionalisierter Kurs mit Mitgestaltungsmöglichkeit der Teilnehmer angeboten. In zweiter
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
4) SR 746.11 5) BGS 721.11, § 44 Abs. 2 4 740.11 3. Schlussbestimmungen § 9 Zuständigkeiten 1 Der erste Abschnitt dieser Verordnung wird grundsätzlich von den Einwohnergemeinden, der zweite von der Baudirektion

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