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824.26 - Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle (GebLMK)
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1/4 Stunde: 15 TP d) Administrative Erfassung der erhobenen Proben durch das Se- kretariat: für die erste Probe Pauschale: 20 TP, für jede weitere Probe zusätzlich Pauschale: 2 TP 2. Technische Untersuchungen: Verban- des der Kantonschemiker der Schweiz b) umfangreichere Prüfung von Unterlagen und Belegen, Erstellen von Zertifikaten: zusätzlich zur Unterzeichnung nach Zeitauf- wand: 1 TP/Min. § 2 Gebührenverzicht
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414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
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Schüler mit- tels Zeugnisses erfolgt jeweils am Ende des Schuljahrs. * a) * … b) * … 2 Das erste Semester der ersten Klasse wird mit einem nicht promotions- wirksamen Orientierungszeugnis abgeschlossen. * Beschlüsse und allfällige Bemerkungen der Promotionskonferenz. 1a Im Orientierungszeugnis des ersten Semesters der ersten Klasse wird auf den Vermerk Promotionsentscheid gemäss Abs. 1 Bst. a verzichtet. * 2 Auf
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413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
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erfolgreich absolvierte Aufnahmeverfahren berechtigt unter Vorbehalt von § 5 Abs. 2 zum Eintritt in das erste Semester des betreffenden Lehr- gangs. 4 Die Leitung der HFIE ist für die Durchführung des Aufnah
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
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4) SR 746.11 5) BGS 721.11, § 44 Abs. 2 4 740.11 3. Schlussbestimmungen § 9 Zuständigkeiten 1 Der erste Abschnitt dieser Verordnung wird grundsätzlich von den Einwohnergemeinden, der zweite von der Baudirektion
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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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Ergibt der erste oder einer der folgenden Wahlgänge kein absolutes Mehr, fällt diejenige Person, welche im Wahlgang am wenigsten Stimmen erhalten hat, jeweils aus der Wahl. 2 Wer im ersten Wahlgang keine des Kantonsrats fest (§ 43 Abs. 1 der Kantonsver- fassung2)); 2. beruft den Kantonsrat ein; 3. erstellt nach Anhörung des Regierungsrats und der Gerichte die Trak- tandenliste; 4. leitet die Sitzungen der Protokollführerin oder des Protokollführers 1 Die Protokollführerin oder der Protokollführer erstellt ein schriftliches Protokoll, das den Ablauf der Sitzung, die Beratungen und die Beschlüsse des
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213.713 - Verordnung 21 betreffend Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
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und Bevorschussungsgesetzes werden wie folgt der Lohn- und Preisentwicklung angepasst: a) * für das erste und das zweite Kind auf monatlich je Fr. 1'290.– b) * für das dritte und das vierte Kind auf monatlich
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
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innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. 3 Haben beide Eltern Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, so hat je- der
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413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
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erfolgreich absolvierte Aufnahmeverfahren berechtigt unter Vorbehalt von § 5 Abs. 2 zum Eintritt in das erste Semester des betreffenden Lehr- gangs. 3 413.16 4 Die Leitung der HFTG ist für die Durchführung des laufenden Studiums einmal nachgeholt werden. Un- genügende Diplomprüfungen im letzten Semester können im ersten Semes- ter des nachfolgenden Studiengangs einmal wiederholt werden. Für die Wiederholungsergebnisse
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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412.111 3a Die Grundstufe umfasst die Kindergarten- und das erste Jahr der Primar- stufe. Die Basisstufe umfasst die Kindergarten- und die ersten beiden Jahre der Primarstufe. * § 3 Einschreibung / Anmeldung Ergebnissen und entsprechenden Entwicklungshinweisen. Sie erstellt jährlich zuhanden des Bildungsrates einen zusammenfassenden Bericht. * 4 Die Schule erstellt aufgrund des Evaluationsberichtes innert drei Monaten liegen der Arbeits- und Gesprächspartner. 1) BGS 411.2 14 412.111 2 Die Intensivweiterbildung wird in erster Linie als institutionalisierter Kurs mit Mitgestaltungsmöglichkeit der Teilnehmer angeboten. In zweiter
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
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4) SR 746.11 5) BGS 721.11, § 44 Abs. 2 4 740.11 3. Schlussbestimmungen § 9 Zuständigkeiten 1 Der erste Abschnitt dieser Verordnung wird grundsätzlich von den Einwohnergemeinden, der zweite von der Baudirektion