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1280.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Entwicklungs- stand nachfolgend kurz informiert wird: 2.1 Zuger Finanz- und Aufgabenreform (ZFA) Für das erste Paket der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden liegt der Bericht und Antrag des Regierungsrates der aktualisierten Finanz- strategie. Dazu gehört die Zuger Finanz- und Aufgabenreform (ZFA), deren erstes Paket bereits an die vorberatende Kommission überwiesen worden ist. Ein weiteres Element ist eine haben wird. Die anstehenden Änderungen des Steuergesetzes sind in zwei Pakete unterteilt worden. Im ersten Paket werden hängige parlamentarische Vorstösse behandelt und Anpassungen an übergeordnetes Bundesrecht
1279.1 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
Stadtbahn Zug budgetiert. Es geht dabei insbesondere um die notwendigen Land- freihaltungen für die erste Teilergänzung. Bei der Gesundheitsdirektion wurden wir informiert, dass der budgetierte Investi- t eine massive Aufwandsteigerung von 4.9 Mio. Franken gegenüber dem letztjährigen Budget, was in erster Linie auf den Beitrag an den Regionalverkehr (Bahn und Bus) im Zusammenhang mit der Stadt- bahn prüfen. Anlässlich eines Besuches werden die offenen Fragen besprochen und geklärt. Jede Delegation erstellt für «ihre» Direktion einen Prüfungsbericht, welche uns bei der Beratung vorlagen. Die Prüfungsberichte
1320.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
(Zug - Thalwil) stündlich im Bereich Sennweid (Baar) anhalten könnte. In diesem Zusammenhang werden erste 1309.2/1320.2 - 11959 9 infrastrukturelle Planungen zu den im Richtplan vorgesehenen neuen Haltestellen Bei den wichtigsten Schienenprojekten steht die Doppelspur Cham - Rotkreuz vom Zeithorizont her an erster Stelle. Die ZKöV hat am 4. April 2005 vom Gesamtbundesrat unter anderem verlangt, dass mit hoher en Chämleten und Zythus zum Beschluss unter- breitet. Damit kann sichergestellt werden, dass ein erster Angebotsausbau auf der S1 im Dezember 2008 möglich ist. Für die Ausbauten des Stadtbahnangebots auf
1321.2 - Antrag des Regierungsrates
vier Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich den Bei- tritt erklärt haben, frühestens auf 2005. 2 Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Vereinba- rung in Kraft tritt. 4 Anhang 1 zur V Abgeltungsperiode 1 Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalenderjahren festgelegt. 2 Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet. Art. 9 Anrechenbare Kosten 1 Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren
1321.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
gemeinsamen Interessen besser geltend machen zu können. Auf Initiative des Kantons Zug habe kürzlich die erste «NFA-Geberkonferenz» der ressourcenstarken Kantone stattgefunden. Ein Nichtbeitritt zur Vereinbarung
2093.1a - Beilage
Studierende betreffen, wie Aufnahme-, Prüfungs- und Gebührenent- scheide, ist neu die Einsprache das erste Rechtsmittel. Im Bereich der Prüfungsentscheide wird an der Hochschule Luzern bereits heute ein i darauf abge- stützt – einen mehrjährigen Leistungsauftrag.  Der Konkordatsrat prüft den Entwurf ein erstes Mal und kann ihn, wenn er es für nö- tig erachtet, zur Überarbeitung an den Fachhochschulrat zurückweisen eistungen Zug IFZ, welches zur Hochschule für Wirtschaft in Luzern gehört, seit 2009 (Beginn der ersten Diplomausbildungen am IFZ) ebenfalls eine Standortvorteilsabgeltung bezahlt. Neue Rechtsgrundlage
2121.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Meldungs- und allenfalls auch Abrufverfahren (Registrierung von Meldungen in einer Da- tenbank). Die erste Stufe ist die übliche Amtshilfe, welche nach § 91 GOG zulässig ist. Eine Behörde kann eine andere e Informationsaustausch ohne separate Entbindung vom Amtsgeheimnis möglich sein. Dies wird die Erstellung von Bedro- hungsanalysen erleichtern und ermöglicht die koordinierte Vorgehensweise in Bezug auf
2137.2 - Antwort des Regierungsrates
(Leitung), der Direktion des Innern auch die Gemeinden 2137.2 / 2140.2 / 2219.2 - 14265 Seite 11/15 an. Erste Resultate dürften im Sommer 2013 vorliegen, also bis spätestens 21. September 2013. Erst wenn diese
2152.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Struktur des Gesetzes Das Gesetz über die pädagogische Hochschule gliedert sich in fünf Abschnitte: Der erste Ab- schnitt beinhaltet neben dem Beschrieb der Rechtsform und des Grundauftrages auch die Re- gelung beeinflussen den (künftigen) Bedarf an Lehrpersonen. Prognosen für die künftige Rekrutierung zu erstellen ist somit ein komplexes Unterfangen. Ausgehend von ei- nem neutralen Modell prognostiziert das BfS Zug sowie die ungefähren Gesamtkosten beschrieben. Diese Parameter gelten als Leitlinien für die Erstellung der gesetzlichen Grundlagen bzw. für die Konzipierung der PH Zug. Faktisch können zu einem Grossteil
2152.3 - Bericht und Antrag der Bildungskommission
ausgearbeitet, die einen auf die PH angepassten gesamtschweizerischen Standard setzen wird. Eine erste Version liegt voraus- sichtlich in einem halben Jahr vor. 3.4. Zulassungsbeschränkung Begrüsst wird Budgetberatung anzubieten (pro Jahr sind das zwischen 5 und 12 Studierende). Die Budgetberatung zeigt in erster Linie Möglichkeiten der Finanzierung des Studiums auf: Stipendienwesen, Unterstützung durch El- tern

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