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2129.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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abzuwickeln. Mit diesem zweistufigen Verfahren konnte die erste Teilrevision speditiv durchgeführt werden, so dass die Inkraftsetzung der Änderungen der ersten Stufe auf den 1. Januar 2015 erfolgen konnte. Dem Vorlage Nr. 2331.2/2129.3/ 2355.2/2506.2/2516.2/2523.2 Laufnummer 15008 Erster Wirksamkeitsbericht des Zuger Finanzausgleichs (ZFA) 2006–2011; 2. Stufe bzw. erstmalige Behandlung folgender Motionen: Motion Reform 2018» eine Überprüfung der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Die Finanzdirektion erstellt zusammen mit einer Delegation der Arbeitsgruppe GPK (AG-GPK) eine Projektskizze. Diese muss vom
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2165.08a - Synopse
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(aufgehoben) § 18 Abs. 2 (geändert) 1 Die Bestimmung von § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Ge- setzes ist für die erste Amtsperiode 2011 bis 2014 nicht anwendbar. 1 Die Wahl der Ombudsperson und der Stellvertre- tung polizeilicher Daten § 43 Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 4 (geändert) 2 Die bei polizeilichen Sondereinsätzen erstellten Bild- und Tonaufnahmen vernichtet die Polizei ein Jahr nach deren Erstellung, sofern die Aufnahmen § 43a Abs. 2 (geändert) 1 Die bei polizeilichen Spezialeinsätzen und bei Sportveranstaltungen erstellten Bild- und Tonauf- nahmen vernichtet die Polizei ein Jahr nach deren Erstellung, sofern die Aufnahmen
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2207.6 - Zusatzbericht und Antrag der vorberatenden Kommission zu den Paragrafen 9, 10 und 11
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damit, die Frage der Auswertung ve r- tieft zu prüfen und erneut Antrag zu § 9 VideoG zu stellen. Die erste Lesung wird nach Vorlie- gen des entsprechenden Kommissionsberichts fortgesetzt. 2. Ablauf der Ko Paragrafen 9 bis 11 2 5. Schlussabstimmung 7 6. Kommissionsantrag 7 1. Ausgangslage Anlässlich der ersten Lesung des Videoüberwachungsgesetzes (VideoG) am 31. Oktober 2013 beauftragte der Kantonsrat die
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2093.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Vergleich zu allen anderen Hoch- schulen und Universitäten den besten Kostendeckungsgrad auf. - Als erste Hochschule im deutschsprachigen Raum erhielt die Hochschule Luzern im März 2010 die zweite Anerke für Finanzdienstleistungen Zug. Dieser beträgt gemäss Budget 2011 479'000 Franken. Allerdings ist erstens zu beachten, dass die Zentralschweizer Kantone nur rund ein Drittel des Gesamtaufwandes der Hochschule zweckmässig sei, wurde intensiv diskutiert. Es ergeben sich zwei Änderungen im Vergleich zu bisher: Erstens wird von einer neuen Berech- nungsbasis gerechnet: Statt das Total der Kostenabgeltungen der Kantone
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2103.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Generellen Projektes wird nun ein Objektkredit in der Höhe von 3.4 Mio. Franken beantragt. Nachdem eine erste Bestvariante umstritten blieb, leiteten der Kanton und die Stadt Zug eine strategische Zwischenphase Kostenvoranschlag Aufgrund einer ersten groben Kostenschätzung, welche lediglich als Basis für den Vergleich der verschiedenen Varianten diente, werden die Erstellungskosten mit ca. 520 Mio. Franken beziffert Erfahrungen aus bereits durchgeführten Projekten wie Tangente Zug/Baar und Grindel - Bibersee sowie einer ersten Zusammenstellung möglicher Aufträge: - Strassen- und Tunnelbau Fr. 1'370'000.-- - Betriebs- und
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2123.1a - Beilage
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oder Geistliche alarmiert, wird mit Busse bestraft. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Der erste Abschnitt von § 23 PStG wird heute durch Art. 258 StGB abgedeckt. Diese StGB-Be- stimmung ist seit
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2170.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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meinderat bei Kantonsratswahlen und der Regierungsrat bei Regierungsratswahlen die erste Ersatzkandidatin oder den ersten Ersatzkandidaten für gewählt. In der Praxis von Bedeutung ist allerdings auch, was und welche Partei die Kandidatur unterstützt. Zudem geht es bei der Geset- zesrevisionsvorlage in erster Linie darum, die Vorgaben im Bundesgerichtsentscheid vom 20. Dezember 2010 (Neuordnung der Parla fehlerhafte Auszählung der Stimmzettel) stehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt in erster Linie das kantonale Recht, unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde eine Nachzählung
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2217.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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sungsfrist dauert bis zum 31. Januar 2013. Kern des bundesrätlichen Vorschlags sind zwei Etappen, die erste mit einer tiefgreifenden Änderung des eidgenössischen Energiegesetzes und weiterer Bundesgesetze, Gesetz und Verordnung halten sich im Rahmen des eidgenössischen Energiegesetzes und b e- schlagen in erster Linie den Gebäudebereich, wofür die Kantone verfassungsgemäss zuständig sind. Im Gesetz sind einführende 1 des Stromversorgungsgesetzes fasst die den Kantonen gestellten Vollzug s- aufgaben zusammen. An erster Stelle ist die Gebietsbezeichnung für die Verteilgesellschaften zu nennen, ein bereits erfüllter
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2050.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Finanzierbarkeit von zukünftigen grossen Infra- strukturvorhaben informiert. Der Baudirektor beantwortete erste Fragen zum Bauprojekt und gab uns ergänzende Unterlagen ab. An der heutigen Sitzung hat der Baudirektor sollen nicht vom Kanton getragen wer- den. Seite 2/5 2050.4 - 13985 Die Aufgabe der Stawiko besteht in erster Linie darin, die finanziellen Auswirkungen zu beurtei- len. In Ziff. 5 äussern wir uns zum Bauprojekt
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2054.1 - Motionstext
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was sich na- mentlich bei Bauprojekten auf der Kostenseite auswirken wird. Dem Regierungsrat als erste Rechtsmittelinstanz steht im Verwaltungsbeschwerdeverfahren volle Überprüfungsbefugnis zu. Er prüft ist nicht einzusehen, weshalb sämtliche Begehren, Tatsachen und Beweismittel nicht bereits vor der ersten Rechtsmit- telinstanz namhaft gemacht werden müssen. Insbesondere das Bundesgerichtsgesetz (BGG)