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Art. 77 Abs. 1 BPR und Art. 82 lit. c BGG
der gesetzlichen Regelung werde es dabei allerdings nicht als erste Instanz tätig (...) Die Zuständigkeit der Kantonsregierungen als erste Beschwerdeinstanzen sei für Beanstandungen von kommunalen oder
Berufliche Vorsorge: Lebenspartnerrente
VorsR primär die erste Rentenzahlung und "spätestens" die Vollendung des 65. Altersjahres nennt, kann diese Bestimmung auch nicht etwa so verstanden werden, wonach alternativ auf die erste Rentenzahlung oder des 65. Altersjahres» zu machen. Eine Nennung der ersten Rentenzahlung wäre dann völlig sinnlos. Der Hinweis auf das Alter 65 zusätzlich zur ersten Rentenzahlung ist demgegenüber erforderlich für den Interpretation von Art. 16 VorsR nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen. Demnach ist in erster Linie der Wortlaut massgebend. Lässt dieser verschiedene Deutungen zu, ist er auszulegen unter B
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
auch unterschiedliche Sperrfristen auslösten. Zu berücksichtigen sei sodann der Umstand, dass die erste Hospitalisation des Beschwerdeführers auf die Situation am Arbeitsplatz zurückgeführt worden sei. das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), wird aber nicht als erste Instanz tätig, sondern behandelt in eidgenössischen Stimmrechtsangelegenheiten nur Beschwerden gegen Eltern hätten Kritik angebracht, dass ersterer am 14. Juni 2016 in drei Lektionen zu spät im Unterricht erschienen sei, und dass die Klassenschnitte in den ersten Klassen zu tief seien. Dem Beschwerdeführer
Rechtspflege
dass bei ähnlichen Fällen praktisch blind rechtliche Wege beschritten werden müssten, ohne dass erste wichtige Abklärungen zum Sachverhalt, zu Chancen/Risiken und zu möglichen Vorgehen gemacht werden aufgrund einer Sondernorm ohne weitere Voraussetzungen zur Verfügung stehe – was bedeute, dass die erste Instanz dafür eine Rechtsmittelbelehrung geben müsse –, könne sie nur unmittelbar gegen den entsprechenden März 1937 [1937:81] ( Anwendbares Recht Schweden ); Vi act. 16/78 Rz 11, Vi act. 16/80 § 5). Sie erstellte denn auch die Todesfallbescheinigung und traf die Verwandtschaftsabklärung (Vi act. 1/71). Weiter
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
der gesetzlichen Regelung werde es dabei allerdings nicht als erste Instanz tätig (...) Die Zuständigkeit der Kantonsregierungen als erste Beschwerdeinstanzen sei für Beanstandungen von kommunalen oder Aktenführung, dass die anfallenden Unterlagen authentisch die Urheberschaft und den Zeitpunkt der Erstellung belegen (Authentizität), den Inhalt glaubwürdig, vollständig und genau wiedergeben (Zuverlässigkeit) berücksichtigt wird, dass das Protokoll noch teilweise eingeschwärzt und eine entsprechende Verfügung erstellt werden musste. Ein Verstoss gegen § 15 Abs. 1 ÖffG liegt daher nicht vor. Unbegründet sind in diesem
Staats- und Verwaltungsrecht
Kriterium Preis nach der Zürcher Methode nur dann 42 Punkte erhält, wenn aufgerundet wird. Auf die erste Stelle hinter dem Komma gerechnet sind es tatsächlich nicht 42, sondern 41,6 Punkte (exakt 41,56) liegt, selbst wenn man im vorliegenden Fall die Zürcher Methode anwendet. Die Ausrechnung auf die erste Stelle hinter dem Komma rechtfertigt sich dabei ohne Weiteres, umso mehr als dies auch beim Kriterium wäre. Wie bei der Erstellung der Jahresrechnung (vgl. E. 3.5.2 und 3.5.3 vorstehend) ist das Stichtagsprinzip auch bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit einer bereits erstellten Bilanz von wesentlicher
Politische Rechte, Wahlen und Abstimmungen
der gesetzlichen Regelung werde es dabei allerdings nicht als erste Instanz tätig (...) Die Zuständigkeit der Kantonsregierungen als erste Beschwerdeinstanzen sei für Beanstandungen von kommunalen oder
Verwaltungspraxis
auch unterschiedliche Sperrfristen auslösten. Zu berücksichtigen sei sodann der Umstand, dass die erste Hospitalisation des Beschwerdeführers auf die Situation am Arbeitsplatz zurückgeführt worden sei. das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), wird aber nicht als erste Instanz tätig, sondern behandelt in eidgenössischen Stimmrechtsangelegenheiten nur Beschwerden gegen Eltern hätten Kritik angebracht, dass ersterer am 14. Juni 2016 in drei Lektionen zu spät im Unterricht erschienen sei, und dass die Klassenschnitte in den ersten Klassen zu tief seien. Dem Beschwerdeführer
Submission
Kriterium Preis nach der Zürcher Methode nur dann 42 Punkte erhält, wenn aufgerundet wird. Auf die erste Stelle hinter dem Komma gerechnet sind es tatsächlich nicht 42, sondern 41,6 Punkte (exakt 41,56) liegt, selbst wenn man im vorliegenden Fall die Zürcher Methode anwendet. Die Ausrechnung auf die erste Stelle hinter dem Komma rechtfertigt sich dabei ohne Weiteres, umso mehr als dies auch beim Kriterium es sogar 44,45 Punkte) lediglich 39 Punkte, womit die Beschwerdeführerin im Gesamtergebnis klar an erster Stelle stünde. Nun zeichnet sich jedoch das in casu im Streit stehende Vergabeverfahren dadurch
§ 25 Abs. 1 lit. a DMSG
Hauptstrasse 2 über eine massgebende historische Substanz, die aufgrund verschiedener Indizien in die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts zurückreicht. Insbesondere verschiedene stilistische und konstruktive eine chronologische Reihenfolge, nach welcher der besagte Fries im ehemaligen Gasthaus Ochsen in die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts datiert werden dürfte. Auch die aus kräftigen Bohlen bestehende Dec Paul gleich gegenüber, die sich auf das Jahr 1226 zurückführen lasse, und das in den 1490er Jahren erstelle Beinhaus St. Michael, das Biedermeier-Haus Bachstrasse 4 (Nachfolgebau des 1830 abgetragenen Rathauses)

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