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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
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soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzge- bung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet hat; 2. * … 3. * Streitigkeiten aus Konzessionen zwischen einer Körperschaft des Mitglied des Gerichtes übertragen werden. 14) Delegation an die instruierende Direktion für die Erstellung der Vernehmlassung und die Vertretung des Regierungsrats als Vorinstanz (§ 3 Abs. 6 der Delega jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufs- geheimnis bleibt vorbehalten. 3 Das Verwaltungsgericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen
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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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Ergibt der erste oder einer der folgenden Wahlgänge kein absolutes Mehr, fällt diejenige Person, welche im Wahlgang am wenigsten Stimmen erhalten hat, jeweils aus der Wahl. 2 Wer im ersten Wahlgang keine des Kantonsrats fest (§ 43 Abs. 1 der Kantonsver- fassung3)); 2. beruft den Kantonsrat ein; 3. erstellt nach Anhörung des Regierungsrats und der Gerichte die Trak- tandenliste; 4. leitet die Sitzungen der Protokollführerin oder des Protokollführers 1 Die Protokollführerin oder der Protokollführer erstellt ein schriftliches Protokoll, das den Ablauf der Sitzung, die Beratungen und die Beschlüsse des
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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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Ergibt der erste oder einer der folgenden Wahlgänge kein absolutes Mehr, fällt diejenige Person, welche im Wahlgang am wenigsten Stimmen erhalten hat, jeweils aus der Wahl. 2 Wer im ersten Wahlgang keine des Kantonsrats fest (§ 43 Abs. 1 der Kantonsver- fassung3)); 2. beruft den Kantonsrat ein; 3. erstellt nach Anhörung des Regierungsrats und der Gerichte die Trak- tandenliste; 4. leitet die Sitzungen der Protokollführerin oder des Protokollführers 1 Die Protokollführerin oder der Protokollführer erstellt ein schriftliches Protokoll, das den Ablauf der Sitzung, die Beratungen und die Beschlüsse des
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413.21 - Kantonsratsbeschluss betreffend Standortbeitrag an die Mieterausbaukosten eines Bildungszentrums von XUND in Rotkreuz
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maximal 10 Millionen Franken. § 2 1 Der Beitrag wird in drei Tranchen wie folgt ausbezahlt: a) Die erste Tranche von 2 Millionen Franken wird ausbezahlt, wenn der vorliegende Beschluss in Rechtskraft erwachsen
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151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
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ist im offenen Verfahren, wer das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen erreicht. Ergibt der erste oder folgende Gang kein absolutes Mehr, fällt diejenige Person, welche die geringste Stimmenzahl aufweist
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416.211 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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Minuspunkt. 7 416.211 3. * Zahl der nicht erwerbstätigen Geschwister und Kinder des Bewerbers: Für das erste nicht erwerbstätige Geschwister werden 6 Pluspunkte angerechnet. Für jedes weitere wird progressiv
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
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innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. 3 Haben beide Eltern Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, so hat je- der Unfall oder freiwilli- ger gemeinnütziger Dienstleistung wird der Ferienanspruch nach Ablauf der ersten drei Monate für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit im Kalenderjahr um einen Zwölftel bis
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824.26 - Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle (GebLMK)
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1/4 Stunde: 15 TP d) Administrative Erfassung der erhobenen Proben durch das Se- kretariat: für die erste Probe Pauschale: 20 TP, für jede weitere Probe zusätzlich Pauschale: 2 TP 2. Technische Untersuchungen: Verban- des der Kantonschemiker der Schweiz b) umfangreichere Prüfung von Unterlagen und Belegen, Erstellen von Zertifikaten: zusätzlich zur Unterzeichnung nach Zeitauf- wand: 1 TP/Min. § 2 Gebührenverzicht
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414.362 - Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
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Ins- besondere ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vor- schriften dieser Vereinbarung gebunden. § 49 Aufhebung
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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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Ergibt der erste oder einer der folgenden Wahlgänge kein absolutes Mehr, fällt diejenige Person, welche im Wahlgang am wenigsten Stimmen erhalten hat, jeweils aus der Wahl. 2 Wer im ersten Wahlgang keine des Kantonsrats fest (§ 43 Abs. 1 der Kantonsver- fassung3)); 2. beruft den Kantonsrat ein; 3. erstellt nach Anhörung des Regierungsrats und der Gerichte die Trak- tandenliste; 4. leitet die Sitzungen der Protokollführerin oder des Protokollführers 1 Die Protokollführerin oder der Protokollführer erstellt ein schriftliches Protokoll, das den Ablauf der Sitzung, die Beratungen und die Beschlüsse des