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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzge- bung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet hat; 2. * … 3. * Streitigkeiten aus Konzessionen zwischen einer Körperschaft des zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. 15) Delegation an die instruierende Direktion für die Erstellung der Vernehmlassung und die Vertretung des Regierungsrats als Vorinstanz (§ 3 Abs. 6 der Delega jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufs- geheimnis bleibt vorbehalten. 3 Das Verwaltungsgericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen
826.192 - Gebührentarif für die Benützung des Rettungsdienstes
Rettungsdienst folgende Positionen in Rechnung: * 1. * Grundtaxe: Fr. 250.–. Mit der Grundtaxe werden die erste Arbeitsstun- de der Besatzung, die Einsatzdisposition, die Infrastrukturkosten und die Pikettstellung
413.121 - Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Berufsbildungszentren des Kantons Zug
angerechneten Stufen jeweils um eine reduziert. 2 Der erste Stufenanstieg erfolgt frühestens auf Beginn des Kalenderjahres nach dem erfüllten ersten Dienstjahr. * § 4 Besitzstand und Neueinreihung 1 Le
154.236 - Verordnung über die Lohneinreihung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote
Anstalten. * 1) BGS 154.21 GS 2015/062 1 154.236 4 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich jeweils um den neunten 19941), * beschliesst: § 1 Lohneinreihung 1 Nach Massgabe ihres Abschlusses werden die Lehrpersonen im ersten Dienstjahr wie folgt eingereiht: a) * Lehrpersonen mit einem fachlichen Abschluss (NQR BB: Stufe Lohnklasse 19. 2 Unabhängig von Absatz 1 werden eingereiht: a) Lehrpersonen an den Brückenangeboten im ersten Dienstjahr in die Lohnklasse 17; b) Lehrpersonen für Hauswirtschaft an den Mittelschulen eine Lohnklas-
722.212 - Reglement zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzreglement, FSR)
inbegriffen sind die Brandschutzbewilligung, die Kosten für die Bau- und Abnahmekontrollen und die erste Nachkontrolle. 4 Besteht zwischen der Pauschalgebühr und dem tatsächlichen Aufwand ein erhebliches (Volumen in m³), die Anzahl der verfügten neu erstellten Überflurhydranten (y) und gestützt auf den von der Gebäudeversicherung Zug jeweils für den ersten Januar übernommenen Baukostenindex (Basis 100 in der Unterstützung der Zuger Gemeinde- feuerwehren mit zusätzlichem Atemschutz. Ziff. 10 Ersteinsatzelement 1 Die Stützpunktaufgabe besteht in der Unterstützung der Zuger Gemeinde- feuerwehren mit einem
413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
erfolgreich absolvierte Aufnahmeverfahren berechtigt unter Vorbehalt von § 5 Abs. 2 zum Eintritt in das erste Semester des betreffenden Lehr- gangs. 3 413.16 4 Die Leitung der HFTG ist für die Durchführung des laufenden Studiums einmal nachgeholt werden. Un- genügende Diplomprüfungen im letzten Semester können im ersten Semes- ter des nachfolgenden Studiengangs einmal wiederholt werden. Für die Wiederholungsergebnisse
811.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
«Extra-leicht» oder Gas betrieben werden (Öl- und Gas- feuerungskontrolle). Davon ausgenommen ist die erste Messung der Emissionen bei mit Heizöl «Extra-leicht» oder mit Gas betriebenen Anlagen mit einer F oder behandelt werden. 3 Das Amt für Umweltschutz erteilt die Bewilligung für Abfallanlagen und erstellt das Abfallverzeichnis. § 15b * Betriebsbewilligungsgesuch 1 Gesuche um Erteilung oder Verlängerung
414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
Eignungsabklärung 1 Wird mindestens eine der Bedingungen gemäss § 28a Abs. 1 nicht erfüllt, muss das erste Studienjahr wiederholt werden. Die Prüfungskommission kann die Wiederholung erfolgreich absolvierter Die Eignungsabklärung im ersten Studienjahr ist bestanden, wenn folgen- de Bedingungen erfüllt sind: a) Die Praxismodule und die damit verknüpften Begleitveranstaltungen im ersten Studienjahr sind bestanden;
413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
erfolgreich absolvierte Aufnahmeverfahren berechtigt unter Vorbehalt von § 5 Abs. 2 zum Eintritt in das erste Semester des betreffenden Lehr- gangs. 4 Die Leitung der HFIE ist für die Durchführung des Aufnah
141.111 - Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
dern auf den Geräten (Keypads) fünf Bedie- nungsknöpfe zur Verfügung, nämlich 1. Knopf 1 für das erste Mehr; 2. Knopf 2 für das zweite Mehr; 3. Knopf 3 für ein allfälliges drittes Mehr; 4. Knopf 4 für provisorischen Reports. 6. Publikation nach der Kantonsratssitzung § 20 Erstellung der definitiven Reports 1 Nach der Kantonsratssitzung erstellt die Staatskanzlei zuhanden der Stim- menzählenden die definitiven geben das Stimmverhalten jedes Ratsmit- glieds tabellarisch gemäss Muster im Anhang 2 wieder: 1. Erstes Mehr: Blau; 2. Zweites Mehr: Rot; 3. Allfälliges drittes Mehr: Gelb; 4. Enthaltung: Grau; 5. Vak

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