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413.21 - Kantonsratsbeschluss betreffend Standortbeitrag an die Mieterausbaukosten eines Bildungszentrums von XUND in Rotkreuz
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maximal 10 Millionen Franken. § 2 1 Der Beitrag wird in drei Tranchen wie folgt ausbezahlt: a) Die erste Tranche von 2 Millionen Franken wird ausbezahlt, wenn der vorliegende Beschluss in Rechtskraft erwachsen
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512.15 - Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
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werden chronologisch protokolliert und umfassen insbesondere Aufgebote, polizeitaktische Massnahmen, erste Ermittlungen, Kontaktinformationen sowie Angaben über die Art des Ereig- nisses, Örtlichkeiten, Zeit verwalten Personen- und Falldaten; b) unterstützen Geschäftskontrolle und Journal; c) dienen dem Erstellen und Bearbeiten von Berichten. § 2 Zweck 1 Die elektronischen Datenbearbeitungssysteme führen zu in Arbeitskarteien fest; c) dokumentieren polizeiliches Handeln; d) dienen als Grundlage für die Erstellung von Täterschaftsprofilen; e) übermitteln Daten in Systeme des Bundes gemäss den gesetzlichen Vorgaben;
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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ist. * 3a Die Grundstufe umfasst die Kindergarten- und das erste Jahr der Primar- stufe. Die Basisstufe umfasst die Kindergarten- und die ersten beiden Jahre der Primarstufe. * § 3 Einschreibung / Anmeldung und entspre- chenden Entwicklungshinweisen. Sie erstellt jährlich zuhanden des Bil- dungsrats einen zusammenfassenden Bericht. * 4 Die Schule erstellt aufgrund des Evaluationsberichts innert drei Monaten zu sein für die An- liegen der Arbeits- und Gesprächspartner. 2 Die Intensivweiterbildung wird in erster Linie als institutionalisierter Kurs mit Mitgestaltungsmöglichkeit der Teilnehmer angeboten. In zweiter
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412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
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Staatsdienstes kann angemessen angerechnet werden. * 6 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich jeweils um den neunten der Primar- und Sekundar- stufe I; b) * der Unterricht mit Halbklassen im Kindergarten und in den ersten vier Primarklassen. Die entsprechende Unterrichtszeit ist im Stundenplan einzutragen. 6 412.31 4
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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onen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewer- tung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung: a) die verstanden wurden. 4 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Quali- tät der Angebote. In einem zweiten Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Art. 50 Statistik 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalen- derjahres zuhanden des Staatssekretariats für
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151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
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ist im offenen Verfahren, wer das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen erreicht. Ergibt der erste oder folgende Gang kein absolutes Mehr, fällt diejenige Person, welche die geringste Stimmenzahl aufweist
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154.235 - Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten
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angerechneten Stufen jeweils um eine reduziert. 2 Der erste Stufenanstieg erfolgt frühestens auf Beginn des Kalenderjahres nach dem erfüllten ersten Dienstjahr. * § 5 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die
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811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
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mlung im Rahmen dieser Vereinbarung die Gründungserklärung und die ersten Statuten. Sie wählt den ersten Verwaltungsrat und die erste Revisionsstelle. 2 Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden V dieser Vereinbarung beitreten. 2 Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein. In erster Linie sind Aktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu erwerben. 3 Sie treten in die gleichen Rechte
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421.3 - Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
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vier Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich den Bei- tritt erklärt haben, frühestens auf 2005. 2 Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Vereinba- rung in Kraft tritt. 5 421.3 Änderungstabelle Abgeltungsperiode 1 Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalenderjahren festgelegt. 2 Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet. Art. 9 Anrechenbare Kosten 1 Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren
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442.1-1-1.de.pdf
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end- lich sich als Lehrer der Gottesge- lehrtheit oder des Kirchenrechtes ausgezeichnet haben. Die erste Ernennung der Dom- herren ist dem heiligen Vater vorbe- halten. Art. 13 Dem nämlichen Domherren kann