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413.21 - Kantonsratsbeschluss betreffend Standortbeitrag an die Mieterausbaukosten eines Bildungszentrums von XUND in Rotkreuz
maximal 10 Millionen Franken. § 2 1 Der Beitrag wird in drei Tranchen wie folgt ausbezahlt: a) Die erste Tranche von 2 Millionen Franken wird ausbezahlt, wenn der vorliegende Beschluss in Rechtskraft erwachsen
512.15 - Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
werden chronologisch protokolliert und umfassen insbesondere Aufgebote, polizeitaktische Massnahmen, erste Ermittlungen, Kontaktinformationen sowie Angaben über die Art des Ereig- nisses, Örtlichkeiten, Zeit verwalten Personen- und Falldaten; b) unterstützen Geschäftskontrolle und Journal; c) dienen dem Erstellen und Bearbeiten von Berichten. § 2 Zweck 1 Die elektronischen Datenbearbeitungssysteme führen zu in Arbeitskarteien fest; c) dokumentieren polizeiliches Handeln; d) dienen als Grundlage für die Erstellung von Täterschaftsprofilen; e) übermitteln Daten in Systeme des Bundes gemäss den gesetzlichen Vorgaben;
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
ist. * 3a Die Grundstufe umfasst die Kindergarten- und das erste Jahr der Primar- stufe. Die Basisstufe umfasst die Kindergarten- und die ersten beiden Jahre der Primarstufe. * § 3 Einschreibung / Anmeldung und entspre- chenden Entwicklungshinweisen. Sie erstellt jährlich zuhanden des Bil- dungsrats einen zusammenfassenden Bericht. * 4 Die Schule erstellt aufgrund des Evaluationsberichts innert drei Monaten zu sein für die An- liegen der Arbeits- und Gesprächspartner. 2 Die Intensivweiterbildung wird in erster Linie als institutionalisierter Kurs mit Mitgestaltungsmöglichkeit der Teilnehmer angeboten. In zweiter
412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
Staatsdienstes kann angemessen angerechnet werden. * 6 Jede Lohnklasse besteht aus zehn Lohnstufen. Die erste Stufe entspricht dem Minimum der Lohnklasse. Die weiteren Stufen erhöhen sich jeweils um den neunten der Primar- und Sekundar- stufe I; b) * der Unterricht mit Halbklassen im Kindergarten und in den ersten vier Primarklassen. Die entsprechende Unterrichtszeit ist im Stundenplan einzutragen. 6 412.31 4
721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
onen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewer- tung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung: a) die verstanden wurden. 4 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Quali- tät der Angebote. In einem zweiten Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Art. 50 Statistik 1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalen- derjahres zuhanden des Staatssekretariats für
151.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrats (GO RR)
ist im offenen Verfahren, wer das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen erreicht. Ergibt der erste oder folgende Gang kein absolutes Mehr, fällt diejenige Person, welche die geringste Stimmenzahl aufweist
154.235 - Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Gymnasien, an der Wirtschaftsmittelschule, an der Fachmittelschule und an den Brückenangeboten
angerechneten Stufen jeweils um eine reduziert. 2 Der erste Stufenanstieg erfolgt frühestens auf Beginn des Kalenderjahres nach dem erfüllten ersten Dienstjahr. * § 5 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die
811.15 - Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
mlung im Rahmen dieser Vereinbarung die Gründungserklärung und die ersten Statuten. Sie wählt den ersten Verwaltungsrat und die erste Revisionsstelle. 2 Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden V dieser Vereinbarung beitreten. 2 Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein. In erster Linie sind Aktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu erwerben. 3 Sie treten in die gleichen Rechte
421.3 - Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen
vier Kantone Schwyz, Luzern, Zug und Zürich den Bei- tritt erklärt haben, frühestens auf 2005. 2 Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Vereinba- rung in Kraft tritt. 5 421.3 Änderungstabelle Abgeltungsperiode 1 Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalenderjahren festgelegt. 2 Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet. Art. 9 Anrechenbare Kosten 1 Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren
442.1-1-1.de.pdf
end- lich sich als Lehrer der Gottesge- lehrtheit oder des Kirchenrechtes ausgezeichnet haben. Die erste Ernennung der Dom- herren ist dem heiligen Vater vorbe- halten. Art. 13 Dem nämlichen Domherren kann

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