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Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
öffentliche Anlagen nicht gefährden können. 1) SR 101 GS 19, 171 1 752.5 2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Art. 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom e; 2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle; 3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrech- nung und Antragstellung zum Voranschlag; 4. Abfassung des Jahresberichtes; 5.
Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
Kanton Zug 413.41 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld Vom 30. Januar 1992 (Stand 7. Februar 1992) Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus,
Schulgesetz (SchulG)
besonderen Begabung oder Hochbegabung besonders gefördert werden. 2 Die besondere Förderung ist in erster Linie innerhalb der Regelklasse so­ wie klassen­ und stufenübergreifend anzubieten. Es können auch Fähigkeiten zu er­ werben oder zu vermehren. § 81 * Zuständigkeit 1 Die Allgemeine Weiterbildung ist in erster Linie Aufgabe von privaten Or­ ganisationen. § 82 * Aufgaben von Kanton und Gemeinden 1 Eine allfällige der Höhe der Normpauschale gemäss Lehrpersonalgesetz2). * § 10 Schuljahr 1 Das Schuljahr beginnt am ersten Montag nach dem 15. August und dauert für die Schüler mindestens 38 Wochen. 2 Für alle öffentlic
Gesetz über die kantonalen Schulen
ngungen fest. § 6 Unterrichtszeit 1 Schulfrei sind: * a) * der Samstag; b) * für die Schüler der ersten zwei Jahreskurse des 6­jährigen Gymnasi­ ums zusätzlich der Mittwochnachmittag. Die Direktion für
Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
Die Positionen des Verwaltungsvermögens werden wie folgt bilanziert: a) zu Anschaffungs­ oder Erstellungswerten abzüglich der Abschreibun­ gen; a1) * Positionen ohne Abschreibungen höchstens zum Anschaffungswert srechnung 1 Als Investitionen gelten: * a) * wertvermehrende Ausgaben für die Anschaffung oder Erstellung von Anlagen des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzungsdauer; b) * Ausgaben, die bestehende Übergangsbestimmungen * 1 … * 2 Für die Anwendung der Abschreibungssätze gemäss § 14 Abs. 3a und die Erstellung der Anlagenbuchhaltung gemäss § 14 Abs. 3b gilt eine Über­ gangsfrist von drei Jahren nach Ink
Verfassung des Kantons Zug
3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen. 4 Der Kantonsrat nimmt an seiner ersten Sitzung nach der Einreichung der Unterschriften von der Initiative Kenntnis. Er hat sie innert J
Hausordnung für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Menzingen (Zug) (Hausordnung Bostadel)
Kanton Zug 332.312 Hausordnung für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Menzingen (Zug) (Hausordnung Bostadel) Vom 30. August 2011 (Stand 1. Januar 2012) Die Paritätische Aufsichtskommission als
933.211 - Verordnung über die Fischerei
diese kleinere Fläche. 2 Geschlossene Uferpflanzenbestände dürfen nur für das Setzen von Bären, das Erstellen von Fachanlagen sowie für Besatzmassnahmen betreten und befahren werden. Dabei ist die Vegetation
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Angelegenheiten zur Verfügung. 2 Der Sozialdienst ist zuständig für das Urlaubswesen sowie die Erstellung der Vollzugspläne und der Führungsberichte. § 28 Unterricht 1 Für die Inhaftierten der Abteilung der zu entlassenden Person unterzeichnet. § 45 Schlussabrechnung und Auszahlung 1 Die Strafanstalt erstellt eine Schlussabrechnung und lässt der zu entlassen- den Person den Saldo in der Regel bar zukommen
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
besonderen Begabung oder Hochbegabung besonders gefördert werden. 2 Die besondere Förderung ist in erster Linie innerhalb der Regelklasse so- wie klassen- und stufenübergreifend anzubieten. Es können auch Fähigkeiten zu er- werben oder zu vermehren. § 81 * Zuständigkeit 1 Die Allgemeine Weiterbildung ist in erster Linie Aufgabe von privaten Or- ganisationen. § 82 * Aufgaben von Kanton und Gemeinden 1 Eine allfällige der Höhe der Normpauschale gemäss Lehrpersonalgesetz2). * § 10 Schuljahr 1 Das Schuljahr beginnt am ersten Montag nach dem 15. August und dauert für die Schüler mindestens 38 Wochen. 2 Für alle öffentlic

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