-
Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
-
öffentliche Anlagen nicht gefährden können. 1) SR 101 GS 19, 171 1 752.5 2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Art. 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom e; 2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle; 3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrech- nung und Antragstellung zum Voranschlag; 4. Abfassung des Jahresberichtes; 5.
-
Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
-
Kanton Zug 413.41 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld Vom 30. Januar 1992 (Stand 7. Februar 1992) Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus,
-
Schulgesetz (SchulG)
-
besonderen Begabung oder Hochbegabung besonders gefördert werden. 2 Die besondere Förderung ist in erster Linie innerhalb der Regelklasse so wie klassen und stufenübergreifend anzubieten. Es können auch Fähigkeiten zu er werben oder zu vermehren. § 81 * Zuständigkeit 1 Die Allgemeine Weiterbildung ist in erster Linie Aufgabe von privaten Or ganisationen. § 82 * Aufgaben von Kanton und Gemeinden 1 Eine allfällige der Höhe der Normpauschale gemäss Lehrpersonalgesetz2). * § 10 Schuljahr 1 Das Schuljahr beginnt am ersten Montag nach dem 15. August und dauert für die Schüler mindestens 38 Wochen. 2 Für alle öffentlic
-
Gesetz über die kantonalen Schulen
-
ngungen fest. § 6 Unterrichtszeit 1 Schulfrei sind: * a) * der Samstag; b) * für die Schüler der ersten zwei Jahreskurse des 6jährigen Gymnasi ums zusätzlich der Mittwochnachmittag. Die Direktion für
-
Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
-
Die Positionen des Verwaltungsvermögens werden wie folgt bilanziert: a) zu Anschaffungs oder Erstellungswerten abzüglich der Abschreibun gen; a1) * Positionen ohne Abschreibungen höchstens zum Anschaffungswert srechnung 1 Als Investitionen gelten: * a) * wertvermehrende Ausgaben für die Anschaffung oder Erstellung von Anlagen des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzungsdauer; b) * Ausgaben, die bestehende Übergangsbestimmungen * 1 … * 2 Für die Anwendung der Abschreibungssätze gemäss § 14 Abs. 3a und die Erstellung der Anlagenbuchhaltung gemäss § 14 Abs. 3b gilt eine Über gangsfrist von drei Jahren nach Ink
-
Verfassung des Kantons Zug
-
3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen. 4 Der Kantonsrat nimmt an seiner ersten Sitzung nach der Einreichung der Unterschriften von der Initiative Kenntnis. Er hat sie innert J
-
Hausordnung für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Menzingen (Zug) (Hausordnung Bostadel)
-
Kanton Zug 332.312 Hausordnung für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Menzingen (Zug) (Hausordnung Bostadel) Vom 30. August 2011 (Stand 1. Januar 2012) Die Paritätische Aufsichtskommission als
-
933.211 - Verordnung über die Fischerei
-
diese kleinere Fläche. 2 Geschlossene Uferpflanzenbestände dürfen nur für das Setzen von Bären, das Erstellen von Fachanlagen sowie für Besatzmassnahmen betreten und befahren werden. Dabei ist die Vegetation
-
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
-
Angelegenheiten zur Verfügung. 2 Der Sozialdienst ist zuständig für das Urlaubswesen sowie die Erstellung der Vollzugspläne und der Führungsberichte. § 28 Unterricht 1 Für die Inhaftierten der Abteilung der zu entlassenden Person unterzeichnet. § 45 Schlussabrechnung und Auszahlung 1 Die Strafanstalt erstellt eine Schlussabrechnung und lässt der zu entlassen- den Person den Saldo in der Regel bar zukommen
-
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
-
besonderen Begabung oder Hochbegabung besonders gefördert werden. 2 Die besondere Förderung ist in erster Linie innerhalb der Regelklasse so- wie klassen- und stufenübergreifend anzubieten. Es können auch Fähigkeiten zu er- werben oder zu vermehren. § 81 * Zuständigkeit 1 Die Allgemeine Weiterbildung ist in erster Linie Aufgabe von privaten Or- ganisationen. § 82 * Aufgaben von Kanton und Gemeinden 1 Eine allfällige der Höhe der Normpauschale gemäss Lehrpersonalgesetz2). * § 10 Schuljahr 1 Das Schuljahr beginnt am ersten Montag nach dem 15. August und dauert für die Schüler mindestens 38 Wochen. 2 Für alle öffentlic