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1887.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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empfiehlt, die Leistungserbringerinnen und -erbringer und die Angebote der Zentralschweiz bei der Erstellung der Bedarfplanung mit einzubeziehen. Durch das SEG sollen die Unabhängigkeit der privaten Träg Beschäftigungs- stätten und beim Rechtsanspruch führt zu zahlreichen Abgrenzungsfragen. Das SEG soll in erster Linie Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen gemäss § 4 SEG den Zugang zu den entsprechenden Zuständigkeiten § 5 Vollzugsbehörden Abs. 1 und 2 Das Gesetz über soziale Einrichtungen wird in erster Linie durch den Regierungsrat und die Di- rektion des Innern vollzogen. Ihre Aufgabe ist die Gew
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1887.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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tes, stellten der Kommission die Vorlage des Regierungsrates vor. Donat Knecht erklärte, dass in erster Linie das Erfordernis nach einer ganzheitlichen Regelung des Heimbereichs und die Umsetzung der Bundes- recht her so verlangt ist (IFEG). Für die übrigen Bereiche soll nur dann eine Bedarfsplanung erstellt werden, wenn tatsächlich Handlungsbedarf gegeben ist. Die Bedarfsplanung wird mit- tels Leistun Bedarfsplanung wird erläutert, dass aktuell die Bedarfsplanung für den Zeit- raum von drei Jahren erstellt wird (2008 – 2010 / 2011 – 2013). Die Direktion des Innern weist darauf hin, dass man jedoch durchaus
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1875.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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würde die Versicherten in der Schweiz pro Jahr um gegen 17 Millionen Franken entlasten. Dies sei ein erster Schritt, um das Wünschbare vom Notwendigen zu trennen. 1. Ausgangslage 1.1 Eine nationale Stiftung
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1923.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Kommissionsmitglied erkundigte sich, ob es sich bei der elektronischen Geschäftsverwa l- tung Gever in erster Linie um ein Arbeitstool für den operativen Alltag handle oder um ein Ko n- trollsystem. Ignaz Civelli s Nachachtung verschafft. Der Kommissionspräsident lässt zwei Abstimmungen durchführen. In einer ersten Abstimmung stellt er zur Diskussion, zu entscheiden, ob Handlungsbedarf bei der Kontrolle / Aufsicht
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1962.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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wenn eine Arealbebauung ganz oder teilweise erstellt ist und diese geändert werden soll. Nach der geltenden Rechtsprechung haben ganz oder teil- weise erstellte Arealbebauungen einen normativen Charakter mit Arealbebauungen haben klar gezeigt, dass eine Arealflä- che von 2'000 m2 zu klein ist für die Erstellung einer Arealbebauung. Die Fläche ist des- halb wie vorgeschlagen auf 3'000 m2 zu erhöhen. Da gr Gemeinden für die Kosten der Ausarbei- tung eines neuen Bebauungsplanes aufkommen müssen, wenn ein erster Bebauungs- 1962.1 - 13500 Seite 11/22 plan von der Gemeinde abgelehnt worden ist. Der Bebauungsplan
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1918.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Fachapplikationen (z.B. Navision). Es wird angeregt, vermehrt koordinierte Gesamtrechnungen zu erstellen (z.B. Baubewilligungs- verfahren). Verschiedentlich wird angeführt, dass auf die Erhebung von K bürgerfreundlichen Staates widerspräche. Dazu ist zu bemerken, dass das neue Gebührengesetz nicht in erster Linie eine Erhöhung der Gebühren bezweckt, sondern es wird ein modernes Gebührenrahmengesetz ge- bestehenden Verwaltungsgebührentarif, welcher Bestimmungen für den Kanton und die Gemeinden enthält, in erster Linie für die Be- hörden des Kantons und der Gemeinden zur Anwendung gelangen. Soweit jedoch private
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2002.3a - Synoptische Darstellung
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erhöht hat. 2 aufgehoben 35 Steuertarife 1 Die Einkommenssteuer beträgt (Grundta- rif): 0,5% für die ersten Fr.1'100.– 1,0% für die weiteren Fr. 2'200.– 2,0% für die weiteren Fr. 2'700.– 3,0% für die weiteren sammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die Einkom- menssteuer: 0,5% für die ersten Fr. 2'200.– 1,0% für die weiteren Fr. 4'400.– 2,0% für die weiteren Fr. 5'400.– 3,0% für die weiteren 1 Ziff. 2 gel- tend gemacht werden kann Fr. 50'000.– 2 Die Vermögenssteuer beträgt: 0,5‰ für die ersten Fr. 162'000.– 1,0‰ für die weiteren Fr. 162'000.– 1,5‰ für die weiteren Fr. 162'000.– 2,0‰ für V
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2002.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Enthaltung ab. Zu § 66 Abs. 1 Bst. a beantragt die vorberatende Kommission, den Gewinnsteuertarif für die ersten 100'000 Franken von 4% auf 3% zu senken. Die Argumente dazu finden sich im Kom- missionsbericht auf Ausserdem handle es sich um einen versteckten Rabatt, von dem auch alle grossen Firmen auf ihren ersten 100'000 Franken Gewinn profitieren würden. Es wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass die Vorlage ohne Enthal- tung, dem Antrag der vorberatenden Kommission stattzugeben und den Steuertarif für die ersten 100'000 Franken auf 3% festzusetzen. In § 66 Abs. 1 Bst. b geht es um die gestaffelte Senkung der
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1672.03 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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Mit der NFA schreibt die EDK vor, dass alle Kantone innert drei Jahren ein Sonderschulkonzept erstellen müssen, weil sich die IV zurückgezogen hat. Der Kanton Zug beschloss bereits 2005, ein 1672.3 - Vorlage des Regierungsrates hat personelle Konsequenzen zur Folge. Diese begründen sich nicht in erster Linie aus dem eigentlichen Beitritt zum Konkordat Sonderpädagogik, sondern sind die Konsequenz bereits
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1852.04 - Bericht und Antrag der Begleitkommission Pragma
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Verwaltungsmodell Die langfristig orientierte, strategische Steuerung durch das Parlament erfolgt in erster Li- nie über die Gesetzgebung. Die Kenntnisnahme von Finanzstrategie und Finanzplan er- laubt dem