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2652.4a - Beilage Synopse
schaffen. 1 Als Investitionen gelten: a) (neu) wertvermehrende Ausgaben für die An- schaffung oder Erstellung von Anlagen des Ver- waltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzungs- dauer; - 3 - Geltendes Recht durchzuführen. 1 Aufgehoben. 2 Für die Anwendung der Abschreibungssätze ge- mäss § 14 Abs. 3a und die Erstellung der Anlagen- buchhaltung gemäss § 14 Abs. 3b gilt eine Über- gangsfrist von drei Jahren nach I
2652.3a - Beilage Synopse
schaffen. 1 Als Investitionen gelten: a) (neu) wertvermehrende Ausgaben für die An- schaffung oder Erstellung von Anlagen des Ver- waltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzungs- dauer; b) (neu) Ausgaben, die durchzuführen. 1 Aufgehoben. 2 Für die Anwendung der Abschreibungssätze ge- mäss § 14 Abs. 3a und die Erstellung der Anlagen- buchhaltung gemäss § 14 Abs. 3b gilt eine Über- gangsfrist von drei Jahren nach I
2652.5 - Ergebnis 1. Lesung
Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1143) [M13] Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat vom 4. Mai 2017; inkl. Änderungen der Redaktionskommission; Vorlage Nr. 2652.5 (Laufnummer 15440) Gesetz über den Fina
2655.1a - Beilage Projektdukumentation
und neuer Küche, und auf einen zeitgemässen Standard gebracht. Neubau Magazinhalle Die neu zu erstellende Magazinhalle wird in die nördliche Böschung eingelassen, so- dass sie sich landschaftlich einfügt (Zürcher Index für Wohnbauten)), inkl. 8 % MWST, Kostengenauigkeit ± 10 %, exkl. Projektreserven): Erstellungskosten BKP 1 – 9 (exkl. Projektreserven) Fr. 13'950'000.-- Projektreserve / Unvorhergesehenes (7 %) Kennzahlen 5.1. Zusammenstellung der Gesamterstellungskosten Anmerkungen: Die Genauigkeit der Erstellungskosten BKP 1-9 beträgt beim Kostenvoranschlag ±10% (exklusiv Projektreserven). Kostenstand 1. April
2652.9 - Ablauf Referendumsfrist: 12. September 2017
geändert) 1 Aufgehoben. 2 Für die Anwendung der Abschreibungssätze gemäss § 14 Abs. 3a und die Erstellung der Anlagenbuchhaltung gemäss § 14 Abs. 3b gilt eine Über­ gangsfrist von drei Jahren nach Ink
2656.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Kompetenz setzte der Regierungsrat über den Budgetprozess sowie mittels Verordnungsänderungen in einem ersten Schritt selbst um. Das Paket 1 des Entlastungsprogramms 2015–2018 (die Verordnungsänderungen) beinhaltete
2659.5c - Beilage 3: Zwischenbericht Regierungsrat
Zukunftsfähigkeit der neuen Orga- nisation berücksichtigt. Die konkrete Verwaltungsreform soll in erster Linie zur Ausgewogenheit der Di- rektionen führen. An zwei Workshops lotete der Regierungsrat das «zuständiges Amt». Seite 4/21 Vorlage 2659 Zwischenbericht des Regierungsrats 2. Ausgangslage An ihrer ersten Sitzung vom 12. Dezember 2016 trat die vorberatende Kommission auf die Kan- tonsratsvorlage Nr. 2659 Regierungsrat im konkreten Fall als zuständig erklärt hat. So verstehen die Rechtssuchenden auf den ersten Blick, welche Behörde sachlich zuständig ist. 6.2.4. Abgrenzungen Unabhängig von der Anpassung von
2659.5 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
zu un- terstützen. Die Kommission erteilte in der Folge dem Regierungsrat folgende Aufträge: 1. Erstellung eines Berichts inklusive Vorlage über eine Regierungs- und Verwaltungsreform bei Beibehaltung von der Regierungs- und Ver- waltungsreform bei Beibehaltung von sieben Regierungsratsmitgliedern. 3. Erstellung eines neuen Zeitplans des Geschäfts. Diesen hat die vorberatende Kommission am 20. Januar 2017 an zwei Sitzungen am 12. Dezember 2016 und am 5. Oktober 2017 beraten und verabschiedet. An der ersten Sitzung nahmen Landam- mann Heinz Tännler und Landschreiber Tobias Moser teil. An der zweiten Si
1620.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Resultat der Kommissionsarbeit zur Änderung des Datenschutzgesetzes. Bei der Gesetzesrevision geht es erstens um eine Anpassung der kantonalen Datenschutzgesetzgebung an das bilaterale Abkommen vom 26. Oktober in diesem Absatz die von der EU geforderte Unabhängigkeit nicht tangiert. Die Datenschutzstelle erstellt ihr Budget, das seinen Weg durch die Verwaltung geht, ohne dabei geändert zu werden. 10 1620.3 - on. § 7 Abs. 1 Im Sinne eines möglichst kurz und straff gehaltenen Gesetzes wurde beantragt, den ersten Satz zu streichen. Dem Streichungsantrag wurde entgegengehalten, dass die Formulierung eine EU-Vorgabe
2744.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
nicht bewerteter / gehan- delter Titel von rund 1,5 Millionen Franken). - In den quartalsweise zu erstellenden Kapitalverzeichnissen (u.a. z.Hd. des Sicherheitsd i- rektors) sind Abweichungen (u.a. Aktien

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