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1455.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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ssen führen kann, be- schloss die Kommission folgende Ergänzung: 2Die besondere Förderung ist in erster Linie innerhalb der Regelklasse sowie klas- sen- und stufenübergreifend anzubieten. Es können auch wöchentlichen Schulzeit Im jetzigen Schulgesetz wird den Gemeinden vorgeschrieben, den Unterricht für die ersten zwei Klassen der Primarstufe auf acht Halbtage und für die Primarstufe und die Sekundarstufe I auf Bildungsrat erlässt die Lehrpläne mit den Stundentafeln der gemeindlichen Schulen und genehmigt jene der ersten zwei Jahreskurse des 6-jährigen Gymnasi- ums. §14bis (Religions- und Bibelunterricht) Das Thema
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1455.1a - Beilage
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Hoch- begabung erkannt und die Kinder entsprechend gefördert werden. 2 Begabungsförderung ist in erster Linie innerhalb der Klasse sowie klas- sen- und stufenübergreifend anzubieten. 3 Für Kinder mit einer Hoch- begabung erkannt und die Kinder entsprechend gefördert werden. 2 Begabungsförderung ist in erster Linie innerhalb der Klasse sowie klas- sen-und stufenübergreifend anzubieten. 3 Für Kinder mit einer besonderen Begabung oder Hochbegabung besonders gefördert werden. 2 Die besondere Förderung ist in erster Linie innerhalb der Regelklasse sowie klassen- und stufenübergreifend oder auch in Kleinklassen anzubie-
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1455.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
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besonderen Begabung oder Hochbegabung besonders gefördert werden. 2 Die besondere Förderung ist in erster Linie innerhalb der Regelklasse so- wie klassen- und stufenübergreifend oder auch in Kleinklassen t erlässt die Lehrpläne mit den Stundentafeln der ge- meindlichen Schulen und genehmigt jene der ersten zwei Jahreskurse der Kantonsschule. (Rest aufgehoben). 2 und 3 § 13 Abs. 2 und 3 alte Fassung (a Abs. 1 sowie Abs. 2 und 3 aufgehoben). § 6 Unterrichtszeit 1 Der Samstag und für die Schüler der ersten zwei Jahreskurse des Gym- nasiums der Mittwochnachmittag sind schulfrei; die Direktion für Bildung
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1455.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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besonderen Begabung oder Hochbegabung besonders gefördert werden. 2 Die besondere Förderung ist in erster Linie innerhalb der Regelklasse sowie klassen- und stufenübergreifend anzubieten. Es können auch t erlässt die Lehrpläne mit den Stundentafeln der ge- meindlichen Schulen und genehmigt jene der ersten zwei Jahreskurse des 6-jährigen Gymnasiums. (Rest aufgehoben). 2 und 3 § 13 Abs. 2 und 3 alte Fassung Abs. 1 sowie Abs. 2 und 3 aufgehoben). § 6 Unterrichtszeit 1 Der Samstag und für die Schüler der ersten zwei Jahreskurse des Gym- nasiums der Mittwochnachmittag sind schulfrei; die Direktion für Bildung
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1455.2 - Antrag des Regierungsrates
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besonderen Begabung oder Hochbegabung besonders gefördert werden. 2 Die besondere Förderung ist in erster Linie innerhalb der Regelklasse so- wie klassen- und stufenübergreifend oder auch in Kleinklassen t erlässt die Lehrpläne mit den Stundentafeln der ge- meindlichen Schulen und genehmigt jene der ersten zwei Jahreskurse der Kantonsschule. (Rest aufgehoben). 2 und 3 § 13 Abs. 2 und 3 alte Fassung (a Abs. 1 sowie Abs. 2 und 3 aufgehoben). § 6 Unterrichtszeit 1 Der Samstag und für die Schüler der ersten zwei Jahreskurse des Gym- nasiums der Mittwochnachmittag sind schulfrei; die Direktion für Bildung
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2274.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Eintretensdebatte und Fragenbeantwortung 3.1. Bericht der Baudirektion Die Stawiko hat elf Fragen, die in erster Linie die finanziellen Aspekte umfassen, an der Si t- zung vom 11. Juni 2014 formuliert. Die Baudirektion Kanton Zug. 3.2. Allgemeine Fragen Da der Bericht des Regierungsrates vor rund anderthalb Jahren erstellt worden ist, haben wir uns erkundigt, ob in der Zwischenzeit wesentliche neue technische Erkenntnisse
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2323.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Mitte der 70er Jahre wurde der eingedolte Mülibach nochmals zusätzlich um 8 m verlängert. Mit dem Erstel len eines Damms entstand der Bostadelweiher. Der Durchlass-Einlauf wurde mit einem 8 m hohen Schacht lasses und um ein Hochwasser HQ100 des Mülibachs gefahrlos ableiten zu können, muss ein Ersatzneubau erstellt werden. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 2.20 Mio. Franken. Der neue Durchlass besteht aus einer beträgt 11 m, weshalb dieser nicht in einer offenen Baugrube, sondern im Pressvortriebsverfahren erstellt wird. Neben dem alten, abzubrechenden Einlauf wird ein neues Einlaufbauwerk erstellt. Anfallendes
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1084.04 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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dass die nun vorliegende Schätzung der Betriebskosten-Entwicklung nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurde. Die aktualisierte Version vom 19. März 2003 findet sich in Beilage 2 (4 Seiten). Die Auf-
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1183.5 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
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alle Bundesmittel, die für den Kanton zur Verfügung stehen, abgeholt. Dies liess sich schon in den ersten Jahren bis 2000 sozialpolitisch kaum begründen (siehe Evaluations- studie Interface für das Jahr
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1346.04 - Anträge der vorberatenden Kommission
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Anlagestrategie fest und regelt die Verwendung der Vermögenserträge. Die Vermögenserträge dienen in erster Linie zur Deckung des Zinsaufwandes und zur anteilsmässigen Äufnung der notwendigen Re- serven und 1947 6,90 % 1944 7,10 % 1948 6,85 % 1945 7,00 % 1949 6,80 % 2 Bei vorzeitigen Pensionierungen in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ermässigt sich der Umwandlungssatz linear um 0,0075 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung2). Es tritt am ersten Tag des nachfolgenden Kalenderjah- res nach unbenützter Referendumsfrist oder nach der Annahme durch