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1346.02 - Antrag des Regierungsrates
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Anlagestrategie fest und regelt die Verwendung der Vermögenserträge. Die Vermögenserträge dienen in erster Linie zur Deckung des Zinsaufwandes und zur anteilsmässigen Äufnung der notwendigen Re- serven und Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung3). Es tritt am ersten Tag des nachfolgenden Kalenderjah- res nach unbenützter Referendumsfrist oder nach der Annahme durch
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1345.1 - Antwort des Regierungsrates
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finanziert wor- den oder wurden sie zu Lasten der Strassenbaurechnung verbucht?" B. Antwort Zum ersten Abschnitt (A) 1. Der Kantonsrat hat am 5. September 1985 einen Kredit von 14,5 Millionen Franken
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1346.06 - Anträge der Staatswirtschaftskommission
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Anlagestrategie fest und regelt die Verwendung der Vermögenserträge. Die Vermögenserträge dienen in erster Linie zur Deckung des Zinsaufwandes und zur anteilsmässigen Äufnung der not- wendigen Reserven und Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)1. 2 Bei vorzeitigen Pensionierungen in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ermässigt sich der Umwandlungssatz linear um 0,0075 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung2). Es tritt am ersten Tag des nachfolgenden Kalenderjah- res nach unbenützter Referendumsfrist oder nach der Annahme durch
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1346.12 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. November 2006
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Anlagestrategie fest und regelt die Verwendung der Vermögenserträge. Die Vermögenserträge dienen in erster Linie zur Deckung des Zinsaufwandes und zur anteilsmässigen Äufnung der notwendigen Re- serven und 1947 6,90 % 1944 7,10 % 1948 6,85 % 1945 7,00 % 1949 6,80 % 2 Bei vorzeitigen Pensionierungen in den ersten fünf Jahren nach Inkraft- treten dieses Gesetzes ermässigt sich der Umwandlungssatz linear um 0,0075 0075 Prozent pro Monat. § 33 Anpassung des Rücktrittsalter bei vorzeitigem Altersrücktritt Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist ein vorzeitiger Altersrücktritt (flexible Pensionierung)
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1346.07 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Anlagestrategie fest und regelt die Verwendung der Vermögenserträge. Die Vermögenserträge dienen in erster Linie zur Deckung des Zinsaufwandes und zur anteilsmässigen Äufnung der notwendigen Re- serven und 1947 6,90 % 1944 7,10 % 1948 6,85 % 1945 7,00 % 1949 6,80 % 2 Bei vorzeitigen Pensionierungen in den ersten zwei Jahren nach Inkraft- treten dieses Gesetzes ermässigt sich der Umwandlungssatz linear um 0,0075 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung4). Es tritt am ersten Tag des nachfolgenden Kalenderjah- res nach unbenützter Referendumsfrist oder nach der Annahme durch
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1367.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
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Die Positionen des Verwaltungsvermögens werden wie folgt bilanziert: a) zu Anschaffungs- oder Erstellungswerten abzüglich der Abschreibungen oder zum niedrigeren Verkehrswert; b) die Beteiligung des Kantons optimale Vorbereitung notwendigen Abklärungen, insbesondere des Baubedürfnisses, des Standortes, die Erstellung des detaillierten Raumprogrammes mit entsprechendem Anforderungskatalog sowie einen Antrag betreffend tigen Entwicklung; c) eine Beurteilung der möglichen Risikofaktoren. § 21 Finanzplan 1 Die Exekutive erstellt jährlich einen Finanzplan mit einem Planungsho- rizont von mindestens vier Jahren. Er wird der
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1367.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. November 2006
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Die Positionen des Verwaltungsvermögens werden wie folgt bilanziert: a) zu Anschaffungs- oder Erstellungswerten abzüglich der Abschreibungen; b) die Beteiligung des Kantons an der Zuger Kantonalbank höchstens optimale Vorbereitung notwendigen Abklärungen, insbesondere des Baubedürfnisses, des Standortes, die Erstellung des detaillierten Raum- programmes mit entsprechendem Anforderungskatalog sowie einen Antrag betreffend tigen Entwicklung; c) eine Beurteilung der möglichen Risikofaktoren. § 21 Finanzplan 1 Die Exekutive erstellt jährlich einen Finanzplan mit einem Planungsho- rizont von mindestens vier Jahren. Er wird der
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1367.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Die Positionen des Verwaltungsvermögens werden wie folgt bilanziert: a) zu Anschaffungs- oder Erstellungswerten abzüglich der Abschreibungen; b) die Beteiligung des Kantons an der Zuger Kantonalbank höchstens optimale Vorbereitung notwendigen Abklärungen, insbesondere des Baubedürfnisses, des Standortes, die Erstellung des detaillierten Raum- programmes mit entsprechendem Anforderungskatalog sowie einen Antrag betreffend tigen Entwicklung; c) eine Beurteilung der möglichen Risikofaktoren. § 21 Finanzplan 1 Die Exekutive erstellt jährlich einen Finanzplan mit einem Planungsho- rizont von mindestens vier Jahren. Er wird der
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1367.2 - Antrag des Regierungsrates
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Die Positionen des Verwaltungsvermögens werden wie folgt bilanziert: a) zu Anschaffungs- oder Erstellungswerten abzüglich der Abschreibungen oder zum niedrigeren Verkehrswert; b) die Beteiligung des Kantons tigen Entwicklung; c) eine Beurteilung der möglichen Risikofaktoren. § 21 Finanzplan 1 Die Exekutive erstellt jährlich einen Finanzplan mit einem Planungsho- rizont von mindestens vier Jahren. Er wird der Investitionen; d) des Finanzbedarfs; e) des Vermögens und der Verschuldung. § 22 Budget 1 Die Exekutive erstellt jährlich ein Budget für das Folgejahr. 2 Es umfasst namentlich a) Aufwand und Ertrag der Laufenden
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1429.2 - Antwort des Regierungsrates
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Erwachsenen die Vergeltung für eine begangene Straftat im Vordergrund steht, geht es bei Jugendlichen in erster Linie um die Person des Täters, d.h. es wird weniger rückwärts auf die Tat, sondern vorwärts in die diesem Aspekt kommt dem Bereich der Elternbildung eine spezielle Bedeutung zu. Obwohl der Schule in erster Linie ein Bildungsauftrag zukommt, hat sie eine hohe Bedeutung beim Erlernen von Sozialkompetenz bündeln - Ressourcen optimal nutzen - Lücken ergänzen Nach den Sommerferien wird die Arbeitsgruppe ihre ersten Ergebnisse konsolidieren können. Diese Bemühungen zeigen, dass das komplexe Problem nicht allein