-
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
-
3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen. 4 Der Kantonsrat nimmt an seiner ersten Sitzung nach der Einreichung der Unterschriften von der Initiative Kenntnis. Er hat sie innert J
-
3285.5a - Gründungsstatuten vom 2. März 2022
-
ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal pro Jahr einberufen. Diese findet in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mit Traktandenliste und Unterlagen
-
3299.3a - Beilage Synopse
-
unverzüglich Hilfe, insbesondere bei: 2 Die Feuerwehr leistet unverzüglichen und zeitlich befristeten Ersteinsatz in Kooperation mit Polizei und Sanität sowie anderen Organisationen insbesondere des Bevölkerungs- Januar 2022; Vorlage Nr. 3299.3a (Laufnummer 16868) c) Nachführung der Kaminfegehefte. c) (geändert) Erstellung eines Nachweises über die vorgenommenen Arbeiten und die festgestellten Mängel. § 28 Gemeindefeuerwehr
-
3286.5a - Beilage Statuten vom 24. Februar 2022
-
Präsenzliste ausdrücklich zu vermerken. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Eingeladen wird mit einer Frist von 4 Wochen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen
-
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
-
Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufs- geheimnis bleibt vorbehalten. 3 Das Obergericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen
-
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
-
3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen. 4 Der Kantonsrat nimmt an seiner ersten Sitzung nach der Einreichung der Unterschriften von der Initiative Kenntnis. Er hat sie innert J
-
414.365 - Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
-
Dienste erbringen Leistungen, die im Interesse der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz zentral zu erstellen sind. Die den Zentralen Diensten zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter un- terstehen der en der Inter- kantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV). 3 Die Zahlungsfristen betragen für die ersten zwei Teilrechnungen 60 Tage, für die Schlussabrechnung 30 Tage ab Rechnungsstellung. 4 Der Wohnsitz
-
933.211 - Verordnung über die Fischerei
-
diese kleinere Fläche. 2 Geschlossene Uferpflanzenbestände dürfen nur für das Setzen von Bären, das Erstellen von Fachanlagen sowie für Besatzmassnahmen betreten und befahren werden. Dabei ist die Vegetation
-
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
-
jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufs- geheimnis bleibt vorbehalten. 29 161.1 3 Das Obergericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen
-
414.361 - Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat)
-
der Studienan- wärterinnen und -anwärter. Diese wird vor Aufnahme des Studiums oder im Verlaufe des ersten Studienjahres durch ein vom Konkordatsrat festgelegtes Eignungs- und Vorprüfungsverfahren abgeklärt