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414.11 - Gesetz über die kantonalen Schulen
ngungen fest. § 6 Unterrichtszeit 1 Schulfrei sind: * a) * der Samstag; b) * für die Schüler der ersten zwei Jahreskurse des 6-jährigen Gymnasi- ums zusätzlich der Mittwochnachmittag. Die Direktion für
332.312 - Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel)
unterstützt ihn bei den Aus- trittsvorbereitungen. 6 332.312 Art. 23 Vollzugsplan 1 Der Sozialdienst erstellt zusammen mit dem Gefangenen im Rahmen der konkordatlichen Richtlinien und nach Vorgaben der einweisenden
611.1 - Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
Die Positionen des Verwaltungsvermögens werden wie folgt bilanziert: a) zu Anschaffungs- oder Erstellungswerten abzüglich der Abschreibun- gen; a1) * Positionen ohne Abschreibungen höchstens zum Anschaffungswert srechnung 1 Als Investitionen gelten: * a) * wertvermehrende Ausgaben für die Anschaffung oder Erstellung von Anlagen des Verwaltungsvermögens mit mehrjähriger Nutzungsdauer; b) * Ausgaben, die bestehende Übergangsbestimmungen * 1 … * 2 Für die Anwendung der Abschreibungssätze gemäss § 14 Abs. 3a und die Erstellung der Anlagenbuchhaltung gemäss § 14 Abs. 3b gilt eine Über- gangsfrist von drei Jahren nach Ink
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
3 Die Stimmberechtigung ist gemeindeweise amtlich auszuweisen. 4 Der Kantonsrat nimmt an seiner ersten Sitzung nach der Einreichung der Unterschriften von der Initiative Kenntnis. Er hat sie innert J
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Angelegenheiten zur Verfügung. 2 Der Sozialdienst ist zuständig für das Urlaubswesen sowie die Erstellung der Vollzugspläne und der Vollzugsberichte. * § 28 Unterricht 1 Für die Inhaftierten der Abteilungen der zu entlassenden Person unterzeichnet. § 45 Schlussabrechnung und Auszahlung 1 Die Strafanstalt erstellt eine Schlussabrechnung und lässt der zu entlassen- den Person den Saldo in der Regel bar zukommen
531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
g aufgrund der provisorischen geleisteten Teilnehmertage einzufordern. * 3 Die Standortkantone erstellen die Jahresabrechnung zuhanden der Verein- barungskantone bis spätestens am 31. Dezember. 6 531.17
752.5 - Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
öffentliche Anlagen nicht gefährden kön- nen. 1) SR 101 GS 19, 171 1 752.5 2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Art. 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom e; 2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle; 3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrech- nung und Antragstellung zum Voranschlag; 4. Abfassung des Jahresberichtes; 5.
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
besonderen Begabung oder Hochbegabung besonders gefördert werden. 2 Die besondere Förderung ist in erster Linie innerhalb der Regelklasse so- wie klassen- und stufenübergreifend anzubieten. Es können auch Fähigkeiten zu er- werben oder zu vermehren. § 81 * Zuständigkeit 1 Die Allgemeine Weiterbildung ist in erster Linie Aufgabe von privaten Or- ganisationen. § 82 * Aufgaben von Kanton und Gemeinden 1 Eine allfällige Schüler einen Beitrag in der Höhe der Normpauschale. * § 10 Schuljahr 1 Das Schuljahr beginnt am ersten Montag nach dem 15. August und dauert für die Schülerinnen und Schüler mindestens 38 Wochen. * 2
414.130.1 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
wenn sie bei einer Rückversetzung oder bei freiwilliger Repetition mit provisorischer Aufnahme im ersten oder zweiten Semester nach dem Eintritt in die neue Klasse nur provisorisch promoviert werden könn-
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
diese kleinere Fläche. 2 Geschlossene Uferpflanzenbestände dürfen nur für das Setzen von Bären, das Erstellen von Fachanlagen sowie für Besatzmassnahmen betreten und befahren werden. Dabei ist die Vegetation

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