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153.1 - Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG)
Kanton Zug 153.1 Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung * (Organisationsgesetz, OG) Vom 29. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst.
Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 3 153.7 2 Die Direktionen und die Staatskanzlei erstellen bis 31. März 2008 alle Ver- zeichnisse über die Zeichnungsberechtigungen. 4 153.7 Änderungstabelle
Verordnung über die Erprobung der Verwaltungsführung mit Leistungsauftrag und Globalbudget «Pragma»
Rechnungswesen 1 Die Piloten führen schrittweise eine Kosten- und Leistungsrechnung ein. 2 Sie erstellen den Voranschlag in der Form eines Globalbudgets und über- wachen dessen Einhaltung. 3 Die Finan
Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Kanton Zug 161.1 Gesetz über die Organisation der Zivil­ und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) Vom 26. August 2010 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt au
Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
Vorschriften erheben die Kanzleien fol- gende Gebühren (Gebühr in Franken): a) Erstellung von Kopien, je Seite: 2.–; b) Erstellung eines elektronischen Datenträgers, pro Datenträger zuzüg- lich Seitenpreis geringem Aufwand kön- nen diese Gebühren angemessen herabgesetzt (§ 5) oder erlassen werden. 3 Die Erstellung von Kopien und anonymisierten Entscheiden für Amtsstel- len sowie die Vorlegung oder Zustellung
154.221 - Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung)
in Funktionen der Stufen A und B neu in den Polizei­ oder Rettungs­ dienst eintreten, erhalten im ersten Jahr eine reduzierte Belastungszu­ lage von Fr. 1800.– und im zweiten Jahr von Fr. 3600.–. Ab dem
Reglement über die Jahresarbeitszeit
Kanton Zug 154.217 Reglement über die Jahresarbeitszeit Vom 29. November 2005 (Stand 1. März 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 30 und 31 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis
215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
der Kanton. § 4 * … 2. Bereinigung der dinglichen Rechte § 5 1 An Hand der vom Grundbuchgeometer erstellten Pläne, Eigentümer­ und Flächenverzeichnisse und des Inhalts der Hypothekenbücher, Kaufregister
Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
Streitigkeiten 1 Für die Führung eines Zivilprozesses im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren vor erster oder einziger Instanz richtet sich das Grundhonorar der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nach vor Klageeinreichung beim Gericht, werden in der Regel 10 bis 30 %, nach Klageeinreichung bis zur ersten Verhandlung 30 bis 75 %, nachher 75 bis 100 % des Grundhonorars und der Zuschläge nach § 5 berechnet
Verordnung über die amtliche Vermessung
und Einsprache 1 Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grund- buchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz werden öffentlich aufgelegt. Die Gemeinden stellen geeignete Lokalitäten nachzuführen. 5 215.31 § 18 Rückmutationen 1 Werden Grenzänderungen nicht innert einem Jahr nach der Erstellung der Mutationsurkunde zur Grundbucheintragung angemeldet, kann die Mutation von der Vermessungsaufsicht

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